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Beratungsverlauf:
Über die Baumschutzsatzung wurde bereits in der Sitzung am 06.05.2021 diskutiert. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Planung hat ebenfalls über die Baumschutzsatzung beraten und empfiehlt dem Ausschuss für gesellschaftliche Angelegenheiten, Umwelt und Tourismus folgende Änderung in die Satzung aufzunehmen:
"In besonderen Fällen nach § 6 Abs. 1, Ziffer 4 und Ziffer 5 kann die Ratsversammlung die Entscheidung auf Antrag eines Ausschusses an sich ziehen.“
Bürgermeister Winter führt hierzu aus, dass in § 5 NatSchuZVo - Sonstige Zuständigkeiten folgendes geregelt ist: "Ausnahmen und Befreiungen von Satzungen und Gemeindeverordnungen erteilt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Über im Rahmen von Baumschutzsatzungen erforderlich werdende Ersatzpflanzungen oder Ersatzleistungen entscheiden die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nach Maßgabe des § 11 LNatSchG. Sofern die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung mit einem Eingriff gemäß § 14 BNatSchG verbunden ist, gilt § 11 Absatz 1 LNatSchG."
Da Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Baumschutzsatzung das BNatSchG und LNatSchG sind, gilt insoweit natürlich auch die NatSchZVO und dass Baumschutzsatzungen gemeint sind, ergibt sich aus dem Wortlaut von Satz 2.
Aus Sicht der Verwaltung ist eine Ergänzung der Baumschutzsatzung wie sie vom Ausschuss für Stadtentwicklung und Planung (StEP) beschlossen wurde rechtlich nicht möglich.
Die Ausschussmitglieder vertraten unterschiedliche Auffassung, wobei Frau Hansen sich gegen die Änderung und Herr Buth sich für diese ausspricht.
Es wird zunächst darüber abgestimmt, ob der Änderungsvorschlag des StEP "In besonderen Fällen nach § 6 Abs. 1, Ziffer 4 und Ziffer 5 kann die Ratsversammlung die Entscheidung auf Antrag eines Ausschusses an sich ziehen.“ in die Satzung aufgenommen werden soll.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 6 | Nein-Stimmen: 4 | Enthaltungen: 0 |
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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