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ALLRIS - Auszug

19.01.2022 - 7 Werbeanlagensatzung der Stadt Plön - Fortschrei...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Beratungsverlauf:

 

Ausschussmitglied Melzer erteilt Frau Zemite zu diesem Tagesordnungspunkt das Wort. Frau Zemite führt anhand der Vorlage und der PowerPointPräsentation in das Thema ein.

 

Ausschussmitglied Kauf lobt die Verwaltung, die Vorlage sei sehr gut gemacht.

 

Ausschussmitglied Wegener empfindet, dass die sprachliche Vereinfachung gelungen ist. Allerdings sei der CDU die Möglichkeit der Werbung über Schaukästen zu klein, zumindest für Gastronomen. Auch Gewerbebetriebe im OG, in Twieten und in Hinterhöfen dürfen nur gering vorne werben. Durch Corona müsse man den Plöner Gewerbetreibenden helfen. Die Satzung sei seiner Meinung nach gut gemeint aber nicht gut gelungen.

 

r Ausschussmitglied Gampert ist Werbung ein Muss. Er sieht hier ein Ungleichgewicht. Große Hauser haben teilweise sehr große Werbeflächen. Einige haben die ganzen Schaufenster beklebt. Herr Gampert hat ein Umsetzungsdefizit ausgemacht.

 

Die Verwaltung hat im letzten Jahr 16 Gewerbetriebe mit 32 Werbeanlagen angeschrieben und teilweise mit den Gewerbetreibenden gesprochen. Es geht nicht um zu groß oder klein, die Werbeanlagen müssen rechtens sein. Einige Anlagen haben Bestandsschutz, aber durch neue Betriebe passiert etwas.

 

Ausschussmitglied Buth erläutert, dass vor 5 Jahren festgestellt wurde, dass wir in der historischen Altstadt von Plön einen Werbewettlauf hatten. Es wurde bunter, lauter, greller, blinkender und heller. Die Werbeanlagensatzung braucht Zeit, bevor die Satzung Wirkung entfaltet. Seiner Ansicht nach, ist das Stadtbild im Bereich der Satzung besser geworden. Problem war das Durchsetzungsdefizit, nun wird geltendes Recht umgesetzt. Er empfindet die Satzung im Großen und Ganzenr gelungen.

 

Ausschussmitglied Meyer plädiert dafür etwas für die zweite Reihe-Werbung zu tun. Derzeit sind laut § 10 Abs. 2 der Satzung Hinweisschilder in einer Größe von 30 cm x 40 cm möglich.

 

rgerliches Ausschussmitglied Rose wirbt für den Beschluss der Satzung. Die Assoziation Weggang Gewerbe und Werbeanlagensatzung lt er für nicht gerecht.

Laut Bgm. Winter sind in der Innenstadt incl. Lübschen Tor nur 5 Leerstände zu verzeichnen.

 

Ausschussmitglied Buth stellt den Antrag die Größe in § 10 Abs. 2 der Werbeanlagensatzung auf 30 cm x 60 cm zu vergrößern, und danach die Satzung zu beschließen.

 

Die Satzung lag öffentlich aus, Gewerbetriebe haben sich mit Einwänden kaum gemeldet.

 

Frau Zemite weist auf Nachfrage von Ausschussvorsitzenden Melzer daraufhin, dass jeder Betrieb drei Anlagen haben darf, nicht drei pro Haus.

 

 

Es folgt eine Abstimmung über den Antrag von Ausschussmitglied Buth:

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Planung beschließt die Änderung von § 10 Abs. 2 der Werbeanlagensatzung, dass das Anbringen eines Hinweisschildes mit einer Größe von maximal 0,40 cm Breite und 0,60 cm Höhe zulässig ist.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen: 11

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

 

 

 

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Beschluss:

 

 

  1. Die während der öffentlichen Auslegung der Fortschreibung der Werbeanlagensatzung abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der betroffenen Behörden wurden mit folgendem Ergebnis geprüft:

a) teilweise berücksichtigt werden die Stellungnahmen des Fachbereiches 1 der Stadt Plön, des Kreises Plön, der Handwerkskammer Lübeck sowie der Anlieger Nr. 2 und Nr. 3.

 

b) nicht berücksichtigt werden die Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer zu Kiel, des Bürgers Nr. 1, der Anlieger Nr. 1 und Nr. 4 sowie des Fachbereiches 5 der Stadt Plön.

 

Diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, sind von dem Ergebnis der Abwägung mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

 

  1. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Planung empfiehlt der Ratsversammlung der Stadt Plön die Fortschreibung der Satzung incl. des geänderten § 10 Abs. 2 (0,40 cm x 0,60 cm) über die äere Gestaltung von Werbeanlagen im Innenstadtbereich der Stadt Plön (Werbeanlagensatzung) nebst Anlage (Geltungsbereich) in den vorgelegten Fassungen zu beschließen.

 

  1. Der Beschluss über die Satzung ist gemäß § 84 Abs. 2 LBO i.V.m. § 10 BauGB öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo die Satzung während der Sprechzeiten eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen: 10

Nein-Stimmen: 1

Enthaltungen: 0

 


 

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Anlagen zur Vorlage

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Anlagen