Beratungsverlauf:
Ratsherr Schröder verweist auf die 30 – Tage – Regelung in der Satzung. Wird die regelmäßige Reinigung länger unterbrochen, besteht ein Erstattungsanspruch. Er bittet um die genauen Voraussetzungen für ein Entfallen der Gebührenpflicht und schlägt vor, dieses konkret auch auf Ausfälle durch ungewöhnlich hohe Krankheitsälle auszuweiten.
Herr Titze wird dies bis zur Sitzung der Ratsversammlung klären.
Für Ersten Stadtrat Koll ist eine Abdeckung der gebührenpflichtbefreienden Tatbestände durch Hinweis auf „mögliche Einschränkungen“ gewährleistet und bedarf deshalb keiner weiteren Spezifikation.
Für Ratsherrn Wegener besteht jedoch eine Abwendbarkeitsvermutung dergestalt, dass die Stadt Plön bei einer entsprechenden Personalplanung krankheitsbedingte Ausfälle mit vorhandenen Ressourcen hätte ausgleichen können.
Herr Ohms sieht in diesem Zusammenhang nicht unbedingt eine Verantwortlichkeit der Stadt.
Ratsherr Roth definiert den Begriff der höheren Gewalt als ein unvorhersehbares und durch äußere Umstände verursachtes Ereignis, das selbst durch äußerste Sorgfalt nicht hätte verhindert werden können. Dabei kann es sich um ein Naturereignis wie zum Beispiel ein Erdbeben handeln, aber auch um Krieg oder eine Pandemie.
Für Ratsherrn Kalinka handelt es sich bei den in der Satzung enthaltenen Eventualitäten um Beispiele, und nicht um eine enumerative Aufzählung.
Die Verwaltung wird bis zur Sitzung der Ratsversammlung am kommenden Mittwoch den mit der Erstellung der Satzung beauftragten Juristen konsultieren.
Ratsherr Wegener sieht kein Risiko darin, den Beschluss in der vorliegenden Form heute zu fassen. Die Ratsversammlung ist befugt, gegebenenfalls am Mittwoch abweichend zu beschließen.