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ALLRIS - Auszug

13.07.2009 - 6 Zuschussrichtlinie

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Wortprotokoll

Für die SPD-Fraktion bringt der Vorsitzende, Ratsherr Pfau, den Vorschlag seiner Fraktion für die eine Neufassung der Richtlinien zur Förderung von Veranstaltungen in Stadt Plön ein. Der Vorschlag hat folgenden Wortlaut:

 

 

Richtlinien zur Förderung von Veranstaltungen in der Stadt Plön

 

 

Aufgrund des § 28 Nr. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-Holst. 2003. S. 57. zuletzt geändert durch Gesetz v. 30.06.2008, GVOBI. S. 310)) in der zurzeit gültigen Fassung werden nach Beschlussfassung durch die Plöner Ratsversammlung vom 02. September 2009 folgende Richtlinien zur Förderung von Veranstaltungen in der Stadt Plön festgelegt.

 

 

§ 1 Sinn und Zweck

Durch die Förderrichtlinien soll ein abwechslungsreiches, kreatives und sich gegenseitig ergänzendes Angebot von Veranstaltungen in der Stadt Plön geschaffen werden. Dieses Ziel kann dadurch erreicht werden, dass neben der Stadt Plön mit ihren kommunalen Veranstaltungen weitere Veranstalterinnen und Veranstalter mit eigenen Projekten zur gewünschten Vielfalt und Farbigkeit des Veranstaltungsspektrums beitragen. Die von der Stadt Plön zu fördernden Veranstaltungen müssen geeignet sein, für Plön als Stadt zu werben.

 

 

§ 2 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

 und Verfahrensgrundsätze

Die Stadt Plön fördert die Durchführung von touristischen, kulturellen und sonstigen Veranstaltungen auf der Grundlage dieser Richtlinien und im Rahmen der im Haushalt dafür bereitgestellten Mittel. Auf Projektförderung nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch, auch nicht aufgrund von Zahlungen aus der Vergangenheit.

 

2.1            Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

2.1.1       Sämtliche Förderungsanträge müssen schriftlich gestellt werden. Der Antrag ist frühzeitig, spätestens bis zum 15.09. des Vorjahres unter Beifügung der geforderten Unterlagen an die Stadt Plön, Rathaus 2-4, 24306 Plön, zu stellen.

2.1.2       Die Förderungsrichtlinien müssen von der Veranstalterin/dem Veranstalter anerkannt werden.

2.1.3       Die Förderungswürdigkeit ist an die Erfüllung folgender Kriterien gebunden:

a)      Die Veranstaltung muss öffentlich und familienfreundlich sein - auch hinsichtlich der Eintritts- und Verkaufspreise - und darf sich nicht nur an einen eingeschränkten Personenkreis richten, etwa die Mitglieder eines Vereins. Veranstaltungen, die einen politischen Hintergrund besitzen oder weltanschauliche Themen behandeln, sind ausgeschlossen.

b)      Ein Finanzierungsplan der Veranstaltung (unter Einschluss möglicher Folgekosten) ist vorzulegen. Eine Beteiligung der Veranstalterin/des Veranstalters an den Gesamtkosten im Rahmen ihrer/seiner Finanzkraft wird vorausgesetzt. Die Verantwortung für die Gesamtfinanzierung obliegt der Veranstalterin/dem Veranstalter.

c)      Die Termine der Veranstaltungen sind mit den Gremien in der Stadt Plön zu koordinieren.

d)      Die Veranstalterin/der Veranstalter hat für die Veranstaltung eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und der Stadt Plön gegenüber nachzuweisen. Eine Förderung ist sonst ausgeschlossen.

e)      Bei entsprechender Öffentlichkeitsarbeit ist auf die Förderung aus Mitteln der Stadt Plön hinzuweisen.

f)        Die Veranstalterin/der Veranstalter hat vor der Antragstellung zu prüfen, ob andere Förderungsmöglichkeiten (Kreis, Land, Bund usw.) genutzt werden können und dies der Stadt gegenüber nachzuweisen.

g)      Bis spätestens sechs Wochen nach Abschluss der Veranstaltung ist deren ordnungsgemäße Durchführung mit einem Verwendungsnachweis bei der Stadt Plön zu belegen, wenn seitens der Stadt kein anderer Termin benannt wird. Dem Verwendungsnachweis ist ein zahlenmäßiger Nachweis für alle Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und getrennt nach der Gliederung des Finanzierungsplanes beizufügen. Der Nachweis muss alle mit dem Zweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfängerin/Empfänger, Einzahlerin/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Die Gesamtfinanzierung ist auf Anforderung durch geeignete Belege nachzuweisen. Die Stadt Plön ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern sowie die Verwendung der Fördermittel ggfs. durch Einsicht in Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen zu prüfen oder prüfen zu lassen. Die Veranstalterin/der Veranstalter hat die Unterlagen bereit zu halten und Auskünfte zu erteilen

h)      Der Zuschuss wird grundsätzlich erst dann ausgezahlt, wenn die Veranstaltung durchgeführt und der Stadt Plön hierüber eine detaillierte Abrechnung vorgelegt worden ist. Über Ausnahmen wird im Einzelfall entschieden.

 

Die Zuwendung ist sofort in voller Höhe zurückzuzahlen, sofern  die Zuwendung zu Unrecht oder durch unrichtige Angaben entsprechend Punkt 2.1.3 a) -h) im Antrag gewährt wurde oder die Mittel nicht zweckentsprechend oder unwirtschaftlich eingesetzt wurden. Der zurückzuzahlende Betrag ist zu verzinsen.

2.1.4       Nicht förderfähig sind insbesondere

a)     Maßnahmen, die vorwiegend gewerblichen Zwecken dienen

b)     Kommerziell angelegte Großveranstaltungen

c)     Investive Maßnahmen  

 

 

 

 

 

 

2.2 Verfahrensgrundsätze

2.2.1       Der Antrag auf Förderung hat differenzierte Angaben zu enthalten, mindestens:

a)     Veranstalterin/Veranstalter, ggf. Mitveranstalterin/Mitveranstalter

b)     Art und Umfang der Veranstaltung

c)     Veranstaltungszeitpunkt

d)     Kosten- und Finanzierungsplan

e)     Bankverbindung der Veranstalterin/des Veranstalters

f)       Nachweis der Förderungswürdigkeit im Sinne dieser Richtlinien

g)     Bei e.V. Nachweis, dass der Förderzweck mit der Satzung des eingetragenen Vereins übereinstimmt, Eintrag im Registergericht und evtl. Nachweis der  Gemeinnützigkeit.

 

 

 

2.2.2       Für bereits vor Gewährung von Fördermitteln begonnene oder durchgeführte

Veranstaltungen und zur Abdeckung entstandener Verpflichtungen werden keine Zuwendungen gewährt. Soll vor der Bewilligung begonnen werden, ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Stadt einzuholen.

 

2.2.3    Die Zuwendung zur Förderung von kulturellen Projekten wird per schriftlichen                                

            Bewilligungsbescheid mitgeteilt. Gleiches gilt für die Ablehnung eines

            Antrages. Eine Begründung erfolgt nicht. Der Mittelabruf hat schriftlich zu

            erfolgen.

 

2.2.4       Zusagen der Stadt zur Förderung der Kunst und Kultur, die durch öffentlich-

           rechtliche Vereinbarungen oder Unternehmensbeteiligungen der Stadt

           enthalten sind, gehen den Regelungen dieser Richtlinie vor.

 

2.2.5       Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungs-

           behörde anzuzeigen, wenn

          

a)     das Vorhaben aufgegeben oder nicht durchgeführt wurde,

b)     Änderungen gegenüber den Angaben im Antrag, auch nach Vorlage des

Verwendungsnachweises, eingetreten sind, z.B. Verringerung der Gesamtausgaben, Änderung der Finanzierung,

c)     Ein Konkurs-. Vergleichs- oder ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen

    den Zuwendungsempfänger eröffnet oder beantragt wird.

 

2.2.6       Über die Gewährung von Fördermitteln bzw. deren Höhe entscheidet der

             GA in nicht öffentlicher Sitzung im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsjahr vorhandenen Haushaltsmittel der Stadt Plön. Übersteigt die Summer der beantragten Fördermittel die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, legt der GA  anhand von ihm zu bestimmender einheitlichen Bewertungskriterien eine Prioritätenliste der Vergabe von             Fördermitteln fest.

 

2.2.7   Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister hat über die Förderung von Veranstaltungen dem Ausschuss für Gesellschaftliche Angelegenheiten im ersten Quartal jeden Jahres Bericht zu erstatten.

 

2.2.8       Die Bewilligung von Fördermitteln erfolgt als Fehlbedarfsfinanzierung. Der Betrag wird auf das Konto der Veranstalterin/des Veranstalters nach schriftlichem Mittelabruf  überwiesen.

 

 

Diese Richtlinien treten nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung am 02. September 2009 in Kraft. Gleichzeitig wird die „Richtlinie der Stadt Plön über die Gewährung von Zuschüssen“ vom 20. März 2008 aufgehoben.

 

 

Zur Begründung für die neue Richtlinie führt Ratsherr Pfau aus, dass die bisherige Richtlinie aus Sicht seiner Fraktion einige Schwächen und Mängel gehabt habe. Er habe daher die Richtlinien anderer Gemeinden; vor allem  der Stadt Schleswig herangezogen und Regelungen von dort übernommen.

 

Ziel sei eine möglichst transparente Verfahrensweise die die Zuschussmöglichkeit klar umreiße. Wesentlich sei, dass keine investiven Maßnahmen mehr gefördert werden sollen, dass eindeutige Fristen notwendig seien und dass ein Ranking für den Fall eingerichtet werden soll, dass mehr Anträge eingereicht würden als Fördermittel zur Verfügung stehen.

 

Der Hauptausschuss ist sich darüber einig, dass der Vorschlag der SPD-Fraktion jetzt von der Verwaltung und den weiteren Fraktionen geprüft werden sollte. Stellungnahmen sollten dann so rechtzeitig vorgelegt werden, dass sie zu einer Vorlage für die Sitzung des Hauptausschusses am 31. August 2009 zusammengefasst werden können.

 

Der Vorsitzende weist daraufhin, dass auch die CDU-Fraktion vorgeschlagen habe, keine investiven Maßnahmen zu fördern sondern ausschließlich Veranstaltungen.

 

Auf Nachfrage von Erstem Stadtrat Winter und Ratsfrau Killig erläutert Ratsherr Pfau, dass in § 2 Ziff. 2.1.3 Buchstabe h) ganz bewusst die Möglichkeit offen gelassen werde, im Einzelfall Zuschüsse auch zu einem früheren Zeitpunkt auszuzahlen, wenn die Veranstaltung ansonsten gefährdet würde. Die Verwaltung wird gebeten, hierzu dazustellen, in wie viel Fällen dies so bisher der Fall gewesen war.

 

Ratherr Soll hält ebenfalls eine Vertagung der Angelegenheit  für sinnvoll. Er ist der Auffassung, dass der Entwurf insgesamt zu bürokratisch gefasst sei und viel „Überflüssiges“ enthalte.

 

Auf Nachfrage von Bürgermeister Paustian stellt Ratsherr Pfau klar, dass mit der Regelung in § 2 Ziff. 2.1.3 Buchstabe c) die Termine der Veranstaltung sind mit den Gremien der Stadt Plön zu koordinieren – gemeint sei, dass Terminkollisionen bei Veranstaltungen, die durch die Stadt gefördert werden, auf jeden Fall vermieden werden sollten.

 

Bürgermeister Paustian weist daraufhin, dass eine Abstimmung in jedem Einzelfall  in den Gremien der Stadt Plön äußerst umständlich und zeitintensiv wäre. Ratsherr Pfau räumt ein, dass die Erfüllung dieses Erfordernisses auch direkt durch die Verwaltung geprüft werden könne.

Bürgermeister Paustian weist außerdem darauf hin, dass neben dem Ausschuss für gesellschaftliche Angelegenheiten, der im Vorschlag der SPD genannt werde, auch der Hauptausschuss über die Förderung von Veranstaltungen entscheide.

 

Auf Nachfrage von Ratsherrn Wiederich erklärt Ratsherr Pfau, dass die in Ziff. 2.1.4 Buchstabe b) verwendete Formulierung kommerziell angelegte Großveranstaltung durch den Begriff gewerblich angelegte Großveranstaltung ersetzt werden könne.

 

Ratsfrau Killig gibt zu bedenken, dass nach den Vorgaben des § 2 Ziff. 2.1.3 z.B. Veranstaltungen in  Kindergärten nicht mehr gefördert werden könnten, dies müsste nochmals geprüft werden.

Bürgervorsteher Kreuzburg stellt klar, dass in Kindergärten bisher keine Veranstaltungen sondern ausschließlich Projekte gefördert worden seien.

 

Ratsherr Pfau verweist in diesem Zusammenhang auf die Präambel.

 

Erster Stadtrat Winter macht deutlich, dass auch in § 1 der Begriff Projekte verwendet wird. Es müsse eindeutig festgelegt werden, ob schließlich ausschließlich Veranstaltungen oder darüber hinaus korrespondierende Projekte bzw. Maßnahmen gefördert werden können.

 

Mit dem oben dargestellten Auftrag an die Fraktionen, der Verwaltung rechtzeitig vor der nächsten Sitzung des Hauptausschusses am 31. August 2009 Stellungnahmen vorzulegen, damit zeitgerecht eine Verwaltungsvorlage erstellt werden kann, beendet der Hauptausschuss die Beratung zu diesem Tagesordnungspunkt in dieser Sitzung.

 

 

 

Der Hauptausschuss tritt dann wieder in die nicht öffentliche Beratung ein.