Der Vorsitzende begrüßt Herrn Dr. Becker, der zu
dieser Sitzung hinzu gebeten wurde, um die rechtlichen Aspekte zu beleuchten
und um Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
Er führt dann in die Thematik ein, in dem er den
Verlauf und das Ergebnis der in der letzten Sitzung vorgenommenen Diskussion
kurz rekapituliert. Er bittet dann Dr. Becker, die Rechtssituation zu
beleuchten.
Dr. Becker nennt die drei Fragen, die in diesem Zusammenhang
gelöst werden müssen. Dies ist erstens die Frage, wer Eigentümer wird, zweitens
die Frage, wer führt die Unterhaltung des Sees durch und drittens die Frage,
wer bezahlt diese Unterhaltung. Er geht auf die einzelnen Fragestellungen ein:
1. Eigentum
Eigentümer ist zunächst einmal noch die
Investorengesellschaft. Er erläutert seinen in der Vorlage dargestellten
Vorschlag, 90 % des Eigentums an dem See auf alle künftigen Eigentümer im
Baugebiet in einem bestimmten Maßstab zu veräußern. Da nach seiner Auffassung
die öffentliche Hand aus verschiedenen Gründen nicht unbeteiligt bleiben kann,
hat er vorgeschlagen, dass 10 % der Seefläche durch die beiden Kommunen
übernommen wird, und diese 10 % wiederum im Verhältnis 7 zu 3 auf die Stadt und
die Gemeinde aufgeteilt werden.
Der Vorteil für die Stadt
und die Gemeinde liegt zweifellos darin, dass beide in der Gemeinschaft der
Seeeigentümer ein gewichtiges Stimmrecht besitzen und so direkt Einfluss nehmen
können. Zudem dokumentiert man damit, dass man hinter seiner Entscheidung zur
Herstellung dieses Sees und des Baugebietes steht. Eine Eigentümergemeinschaft
ist immer eine streitbefangene Gemeinschaft und ob man dort Einfluss nehmen
will oder nicht, ist letztlich eine Frage der politischen Entscheidung.
Das Eigentum kann der Stadt nicht aufgezwungen werden, wenn sie sich aus dieser
Frage heraushalten will. Allerdings wäre es nach seiner Einschätzung schon ein
falsches Signal an künftige Käufer und im übrigen auch für die Frage der
Unterhaltung nur von untergeordneter Bedeutung. Kein Eigentum am See zu
besitzen bedeute nicht, auch in der Unterhaltungsfrage unbeteiligt sein zu
können und von Unterhaltungskosten befreit zu sein.
In der anschließenden Diskussion werden dazu
Meinungen geäußert wie z. B. dass die Stadt auch für den von ihr gewünschten
See Verantwortung als Miteigentümer übernehmen müsse, aber auch, dass bislang
in den städtischen Gremien einhellig die Auffassung geäußert wurde, dass die
Stadt eben kein Eigentum am See übernehmen sollte. Gegebenenfalls müsste diese
Frage durch eine prinzipielle Entscheidung in der Ratsversammlung entschieden
werden.
2. Unterhaltung
Dr. Becker beginnt mit dem ursprünglich von der
Wasserbehörde vertretenen Wunsch, dass die Stadt und die Gemeinde gemeinsam die
Unterhaltungsarbeit leisten solle. Das Landeswassergesetz (LWG) lässt aber in
dieser Frage keinen Spielraum, so dass sehr schnell sich die Rechtsauffassung
durchgesetzt hat, dass die Unterhaltung durch einen Wasser- und Bodenverband
durchgeführt werden muss. Die Frage war nur, welcher WBV.
Eine Möglichkeit, die von
ihm vorgeschlagen wurde und die ihm nach wie vor auch die zweckmäßigste Lösung
zu sein scheint, wäre die Gründung eines neuen Wasser- und Bodenverbandes mit
dinglicher Einzelmitgliedschaft entsprechend dem LWG und die Vergabe der
Geschäftsführung an den Gewässerunterhaltungsverband (GUV) Schwentine
Ostholstein in Eutin. In einem solchen WBV wäre die Stadt per Gesetz Mitglied
und somit an den Unterhaltungskosten anteilig beteiligt.
Nach diversen Kontakten
mit der Wasserbehörde über diese Möglichkeit hat diese dann in einem weiteren
Gespräch gestern erklärt, dass es in dieser Frage keinen Spielraum mehr gäbe,
da der künftige See definitiv im Verbandsgebiet des bestehenden GUV Schwentine
Kreis Plön liege und somit dieser GUV per Gesetz zuständig sei.
Obwohl diese Lösung aus
mehreren Gründen, die Dr. Becker im einzelnen erläutert, äußerst unzweckmäßig
ist, ist die erste Lösung, die eindeutig zweckmäßiger wäre, nicht konsensfähig.
Fazit: Die Unterhaltung
des neuen Sees obliegt per Gesetz dem Gewässerunterhaltungsverband Schwentine
Kreis Plön.
In der anschließenden
Diskussion wird die Frage erörtert, ob es von Bedeutung ist, ob die Trammer Au
durch das Gewässer hindurchfließt oder nicht und damit die Einstufung des
Gewässers eine andere wird. Nach einer ersten aber fundierten Einschätzung
ändert es nichts an der Zuständigkeit des GUV, wobei dies aber noch
abschließend geprüft werden müsste.
Der Vorsitzende bemängelt,
dass die Wasserbehörde erst zu diesem sehr späten Zeitpunkt eine so eindeutig
formulierte Rechtsauffassung artikuliert. Man hätte dies von der Behörde schon
viel früher erwarten müssen und sich dadurch viele quälende Diskussionen und
Rechtsauskünfte erspart.
3. Wer
bezahlt die Unterhaltungskosten?
In der zweckmäßigen, aber seitens der Wasserbehörde
offensichtlich nicht akzeptierten Lösung hätten die Einzelmitglieder nach einem
bestimmten, in der Verwaltungsvorlage bestimmten Schlüssel gezahlt. Für die
Stadt wären dies etwa 600 € im Jahr bei Annahme von etwa 10.000 €
Unterhaltungskosten gewesen.
Der GUV Plön finanziert sich aber nicht über
Einzelmitgliedschaft, sondern über eine Gemeindemitgliedschaft, d.h. jede
Gemeinde im Verbandsgebiet wird über einen bestimmten Berechnungsschlüssel an
den Unterhaltungskosten beteiligt. Die Stadt, die bereits Mitglied im GUV ist,
zahlt z. B. bereits jetzt an die 5.000 € jährlich in die Verbandskasse. Zum
Pflegeaufwand gehören alle Seen im Stadtgebiet. Theoretisch könnte diese Summe
nach dem Kommunalen Abgabengesetz (KAG) umgelegt werden auf alle Eigentümer und
alle Vorteilsberechtigten. Da zu den Vorteilsberechtigten aber nahezu jeder
Plöner Grundstückseigentümer gehört – weil nahezu jedes Grundstück in die Seen
entwässert – wäre eine Beitragserhebung unverhältnismäßig aufwendig und nicht
wirtschaftlich.
Es ist anzunehmen, dass der GUV die
Unterhaltungskosten für den neuen See nicht auf die übrigen mehr als 40
Gemeinden des Verbandsgebietes umlegen wird, sondern diese Unterhaltungskosten
ausschließlich den beiden beteiligten Gemeinden auflasten wird. Über bestimmte
rechtliche Konstrukte ist dies möglich. Das bedeutet, dass auf die Stadt Plön
7.000 € jährliche Unterhaltungskosten entfallen werden, auf die Gemeinde
Rathjensdorf 3.000 € jährlich, sofern man bei dem Verteilungsschlüssel 7 : 3
bleibt.
Diese 7.000 € könnte die Stadt nach dem KAG über
entsprechende Beitragsbescheide auf die Eigentümer und Vorteilsnehmer abwälzen.
Aber auch dann bleibt ein bestimmter Betrag bei der Stadt, weil die
öffentlichen Flächen ebenfalls in den See entwässern.
Eine andere denkbare Möglichkeit wäre es, die KAG-
Lösung durch eine privatrechtliche Lösung zu ersetzen, d. h. jeder Käufer
verpflichtet sich zivilrechtlich, sich anteilig an diesen Kosten zu beteiligen.
Es bedarf aber noch einer eingehenden
Rechtsprüfung, auf welche Weise die Stadt am zweckmäßigsten die Kosten der
Unterhaltung umlegen kann.
Dr. Becker weist
abschließend darauf hin, dass die Stadt um eine Beteiligung an den
Unterhaltungskosten nicht herum kommen wird, gleichgültig, welche Refinanzierungsart
gewählt wird und auch völlig unabhängig davon, ob die Stadt die anteilige
Eigentumsübernahme ablehnt. Wenn die Stadt keine Unterhaltungskosten übernehmen
will, kann sie konsequenterweise der Seeherstellung nicht zustimmen. Stimmt sie
der Seeherstellung aber zu, muss sie auch Unterhaltungskosten in einer gewissen
Höhe akzeptieren.
In die anschließende
Diskussion werden die bereits oben geschilderten Beiträge eingebracht.
Zusätzlich wird deutlich, dass bei einem „Umkippen“ des Sees die Verpflichtung
beim GUV liegt, das wieder in Ordnung zu bringen. Die Kosten wird der GUV auf
die Stadt/Gemeinde umlegen, welche sie wiederum über KAG oder zivilrechtlich
umlegen können.
Eine weitere Frage bezieht
sich auf die Überlegung, die Kosten der Unterhaltung auch nach den ersten 10
Jahren durch die Investoren aufbringen zu lassen, z.B. durch eine Stiftung,
deren Stiftungsvermögen durch die Investorengruppe eingebracht würde. Dr.
Becker hält dies auf den ersten Blick für denkbar, die Möglichkeit bedarf aber
einer genauen Prüfung.
Der Ausschuss beendet die
Diskussion ohne ein konkretes Ergebnis in der Sache, beauftragt aber Dr. Becker
mit der Prüfung, welche Möglichkeiten der Umlegung der Kosten es nach KAG oder
zivilrechtlich gibt und um einen entsprechenden Vorschlag für das weitere
Vorgehen.