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Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung am 1. Oktober
2009:
1) Pfahlgründung
der Experimentalanlage
Ist
im Rahmen der Pfahlgründung innerhalb des SO 3 mit einer Beeinträchtigung des
Brunnens und der Qualität des Wassers, das aus rund 30 m Tiefe gepumpt wird,
zu rechnen?
2) Traufhöhe
des Bürogebäudes
Die
vorgeschlagene Traufhöhe von 45 m über NN innerhalb des SO 2 ermöglicht in
der Örtlichkeit einen Baukörper von ca. 15 m Höhe, womit eine Überschreitung
der ansonsten vorherrschenden Dreigeschossigkeit auf dem Institutsgelände
möglich wird. Sollte die zulässige Höhe, insbesondere aufgrund der
Nachbarschaft zur erhaltenswerten Villa, nicht besser reduziert werden?
3) Baulinie
entlang der August-Thienemann-Straße
Ist
durch die Baulinie nicht zu befürchten, dass eine optische Riegelwirkung
eintritt?
4) Standort
für einen weiteren Brunnen
Ist
die Anlegung eines weiteren Brunnens innerhalb der Grünfläche zulässig?
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Die
Hinzuziehung eines Baugrundsachverständigen wird empfohlen. Dieser kann anhand
des dem Institut vorliegenden Schichtenverzeichnisses eine Gründungsempfehlung
aussprechen, so dass Beeinträchtigungen des Brunnens und der Qualität des
Wassers ausgeschlossen werden können.
Die
Max-Planck-Gesellschaft hat den Wunsch geäußert, Raumbedarf für Büroflächen
innerhalb des SO 2 von insgesamt 1.500 m² bereitzustellen. Aufgrund der begrenzten Größe des
bebaubaren Grundstücks kann dem nur durch Bereitstellung in der Höhe, nicht
aber in der Fläche entsprochen werden. Ob später tatsächlich ein derart
großer Bedarf bestehen wird, steht derzeit noch nicht fest. Aus
städtebaulicher Sicht bestehen - auch in den Augen der Kreisplanung - keine
Bedenken, im Einmündungsbereich August-Thienemann-Straße / Rautenbergstraße
eine vom Maß der Nutzung her dominante Ecksituation zu schaffen. Die Untere
Denkmalschutzbehörde wird in die Planungsüberlegungen des Erweiterungsgebäudes
einbezogen.
Die
bauliche Entwicklung hat sich zwangsläufig auf den westlichen Teil des Grundstücks
zu konzentrieren. Wegen der geschützten Landschaftsbestandteile im Osten
(Schöhsee, Gewässerschutzstreifen von 50 m nach Landeswassergesetz,
geschützte Biotope nach Landesnaturschutzgesetz) lassen sich unter dem
Gesichtspunkt des Minimierungsgebotes Eingriffe nur rechtfertigen, wenn alle
anderen Möglichkeiten zur Eingriffsvermeidung ausgeschöpft worden sind, d.
h., sich die baulichen Anlagen weitest möglich nach Westen orientieren. Die
Planungsüberlegungen des beauftragten Architekten gehen bereits in diese
Richtung.
Dies
könnte zweifelhaft sein und u. a. von der Frage abhängen, ob es sich bei
einem derartigen Brunnen um eine Nebenanlage i. S. d. § 14 Abs. 2 BauNVO handelt oder
um eine Hauptnutzung. Ohne konkrete Notwendigkeit und einen konkreten
Standort sollte eine Flächenausweisung derzeit nicht erfolgen. Im Bedarfsfall
sollte mit der zuständigen Fachbehörde ein genehmigungsfähiger Standort
abgestimmt werden.
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Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange in Form eines Scoping-Termins am 9. Juni 2009:
Forstbehörde Mitte
Die
Forstbehörde Mitte erinnert daran, dass sie bereits bei der ersten Änderung
des Planes weit über Ihren Schatten gesprungen sei, als sie das Vorhaben
durch die Zurücknahme der Waldgrenze ermöglicht habe. Diese Haltung lag
bereits an der Grenze des Vertretbaren, weitere Zugeständnisse, z. B. im
Bereich der Experimentalgebäude, seien unmöglich. Die Verwirklichung der
vorgestellten ersten Alternative, nämlich die beiden Tiergebäude nördlich und
südlich des Weges, wäre nur denkbar nach einer Waldumwandlung, einem
Verfahren, welches langwierig und teuer werde. Der aufgeständerten
doppelgeschossigen zweiten Lösung hingegen könnte die Forstbehörde Mitte
zustimmen, da der südlich des Weges vorhandene Bewuchs nicht als Wald im
Sinne des Landeswaldgesetzes zu bewerten sei. Dieser Lösung steht
forstbehördlich nichts im Wege.
Untere Naturschutzbehörde (UNB)
Die
UNB bekräftigt die Aussage der Forstbehörde Mitte mit dem Hinweis, dass der
Bruchwald nördlich des Weges nicht nur Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes
sei, sondern auch geschütztes Biotop nach Landesnaturschutzgesetz. Die
jetzige Planung mit dem aufgeständerten Laborgebäude wird deshalb als eine
Maßnahme zur Eingriffsminimierung seitens der UNB begrüßt. Für die
Unterschreitung des Erholungsschutzabstandes wird eine Ausnahmegenehmigung in
Aussicht gestellt.
Bei
den Baugrenzen für die Erweiterung der Gästehäuser fehlt der UNB eine
Variantenprüfung, bei deren Durchführung man sehr schnell zu dem Ergebnis
kommen wird, dass diese Planung aus Naturschutzgründen nicht wünschenswert
ist. Darüber hinaus wird der massive Eingriff in die Erholungsschutzzone zu
Problemen führen.
Insgesamt
sind im Rahmen der Planung besondere artenschutzrechtliche Belange zu
überprüfen, in diesem Bereich des Stadtgebietes besonders Vogelarten.
Eine
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ist zwingend erforderlich.
Untere Denkmalschutzbehörde
Die
Untere Denkmalschutzbehörde stellt heraus, dass die Villa als ein für das Erscheinungsbild
der Straße bedeutendes Bauwerk positiv eingebunden ist in die Planung. Die
Villa wurde Anfang des letzten Jahrhunderts als Teil einer Hofanlage mit
großer Remise und einem großen Stallgebäude, beides heute nicht mehr
vorhanden, errichtet. Als eine von mehreren Villen mit Säulenportalen setzte
sie entlang der Ausfallstraße nach Eutin einen besonderen städtebaulichen
Akzent. Sie ist derzeit kein eingetragenes Kulturdenkmal. Dieser Status soll
demnächst überprüft werden. Eine Eintragung als Kulturdenkmal wird davon abhängen,
wie viel Originalsubstanz in und am Gebäude noch vorhanden ist. Sollte die
Villa als Kulturdenkmal eingetragen werden, greift für die weitere Planung
der Umgebungsschutz. Das wiederum bedeutet, dass für die Planung des
Erweiterungsgebäudes an der Rautenbergstraße eine denkmalrechtliche
Genehmigung eingeholt werden muss und dass wesentliche Änderungen in der
Villa selbst denkmalrechtlich genehmigungsbedürftig sind.
Zur
Gestaltungsfrage hinsichtlich des Neubaus äußert die Untere Denkmalschutzbehörde
die Auffassung, dass eine Formensprache unserer Zeit gewählt werden sollte,
die vielleicht sogar eine Aufwertung der Situation bedeuten könnte.
Da
offenbar wesentliche Renovierungsarbeiten in und an der Villa anstehen, wird
die Untere Denkmalschutzbehörde kurzfristig zusammen mit dem Landesamt den
Denkmalwert der Villa prüfen.
Kreisplanung
Die
Kreisplanung hält die Lösung der Gestaltungsfrage für das Erweiterungsgebäude
für einen zentralen Punkt der Planung. Das Gebäude wird an dieser Stelle der
Rautenbergstraße eine dominante Rolle für das Stadtbild spielen. Die
Gestaltung muss deshalb eng abgesprochen und durch entsprechende
Festsetzungen in einem Angebotsbebauungsplan abgesichert werden.
Geeignetes
Instrument wäre eigentlich ein Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit einem
Hochbauentwurf. Die Probleme, die sich alleine bereits aus den unterschiedlichen
zeitlichen Prioritäten für die Umsetzung der einzelnen Inhalte des
Bebauungsplans ergeben, sind allerdings nicht zu übersehen und lassen von
einer Vorhabenbezogenen Planung Abstand nehmen.
Die
Baulinien für die Vorderseite des Gebäudes zur Rautenbergstraße hin sind eng
mit der Denkmalpflegebehörde abzustimmen.
Bei
der geplanten Erweiterung der Gästehäuser sieht die Kreisplanung außer den
von der UNB bereits geäußerten naturschutzrechtlichen Problemen auch
städtebauliche Probleme auf die Stadt zukommen, da der Eingriff in die
Erholungsschutzzone deutliche Vorbild-wirkung für die weitere Bebauung am
Steinbergweg auslöst.
Hinsichtlich des
Experimentallabors regt die Kreisplanung unter Hinweis auf den frühen
Verfahrensstand und die noch offene Planung an, über weitere mögliche
Standorte auf dem Grundstück nachzudenken, um das MPI nicht unnötigerweise
durch die Festlegung auf einen einzigen Standort in der weiteren Entwicklung
dieser Abteilung einzuschränken.
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Der
Anregung wird dahingehend gefolgt, dass von einer Platzierung eines Experimentalgebäudes
nördlich des Weges Abstand genommen wird. Das für die Errichtung der
Experimentalgebäude vorgesehene Sonstige Sondergebiet 3 (SO 3) befindet sich ausschließlich
südlich des Weges.
Die
Aussagen der UNB werden zur Kenntnis genommen und haben im Rahmen der weiteren
Planung Berücksichtigung gefunden.
Die
Anregung der UNB wird berücksichtigt und hat dazu geführt, dass das
Allgemeine Wohngebiet (WA), innerhalb dessen die Erweiterung der Gästehäuser
geplant ist, nicht mehr in die Erholungsschutzzone von 50 m zum Seeufer
eingreifen wird.
Der
Anregung der UNB ist nachgekommen worden. Als Anlage 1 zum Umweltbericht ist
eine FFH-Verträglichkeitsprüfung und eine Artenschutzprüfung, die sich auch
auf Vogelarten erstreckt, durchgeführt worden.
Der
Anregung der UNB ist nachgekommen worden. Eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung
wurde erstellt.
Die
Hinweise der Unteren Denkmalschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen.
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Konkrete Gestaltungsvorgaben für
das SO 2, innerhalb dessen der Neubau eines Bürogebäudes geplant ist, sind in
den Entwurf des Bauleitplanes nicht aufgenommen worden, so dass die Möglich-
keit
für eine Formensprache unserer Zeit in gestalterischer Hinsicht besteht.
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Aus
den genannten Gründen wäre es nachvollziehbar, wenn Materialvorgaben, deren
Anteile und Gestaltungsvorgaben in die Satzung aufgenommen werden würden. Auf
der anderen Seite ist aber auch dem Gebot der „planerischen
Zurückhaltung“ Gewicht beizumessen, insbesondere dann, wenn mehrere
Architekten zur Unterbreitung von Planungsvorschlägen aufgefordert werden.
Durch Vorgaben zu Material und Gestaltung innerhalb des B-Planes würde ein
Ideenwettbewerb derart stark eingeschränkt werden, dass ihm schon fast die
Grundlage entzogen werden würde. Aus diesem Grunde gehen die Überlegungen der
Kreisstadt Plön und des Max-Planck-Instituts dahin, dass der Stadt -
unabhängig und außerhalb dieser
2. Änderung des Bebauungsplanes - hinsichtlich der zukünftigen
Gestaltung der Baukörper innerhalb des SO 2 ein Mitspracherecht eingeräumt
wird. Ein weiteres Regulativ könnte unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten
für den Fall bestehen, dass die im benachbarten SO 4 gelegene Villa in die
Liste der Kulturdenkmäler eingetragen wird, weil dann der Umgebungsschutz
greift und für die Gebäude im SO 2 eine denkmalrechtliche Genehmigung
erforderlich wird. Es gilt dabei auch zu bedenken, dass nach Ansicht der
Unteren Denkmalschutzbehörde gerade eine Formensprache unserer Zeit für Neubauten
neben der Villa zu einer Aufwertung der Situation führen könnte.
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und inhaltlich geteilt.
Der
Stellungnahme wird dahingehend gefolgt, dass für die Vorderseite im Süden innerhalb
des SO 2 nicht mehr eine Baulinie, sondern eine Baugrenze festgesetzt worden
ist, die nicht über die Flucht der Villa hinausgeht. So bleibt anhand einer
konkreten Planung Spielraum für eine Abstimmung mit der Unteren
Denkmalschutzbehörde.
Der
Stellungnahme wird dadurch Rechnung getragen, dass die geplante Erweiterung
der Gästehäuser nicht mehr in die Erholungsschutzzone eingreifen wird.
Die
Anregung wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge der weiteren Planung sind
weitere Varianten geprüft worden, in deren Ergebnis sich das Baufeld des SO 3
ergeben hat, das noch Spielraum für eine Erweiterung des nun vorgesehenen
Experimentallabors lässt.
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