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ALLRIS - Vorlage

Vorlage Feuerlöschverband - VO/RV/2024/3181

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Einführung

 

Aufgrund des Gesetzes über die Harmonisierung der Haushaltswirtschaft der Kommunen (Kommunalhaushalte-Harmonisierungsgesetz) in Schleswig-Holstein sind alle Kommunen und Zweckverbände im Land verpflichtet, ihre Haushaltswirtschaft seit dem 01.01.2024 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Doppik) zu führen.

 

Für das Haushaltsplanaufstellungsverfahren 2024 finden demgemäß die gesetzlichen Regelungen der Gemeindeordnung (GO) und der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) Anwendung.

 

Der Haushaltsplan besteht demnach nicht mehr aus Verwaltungs- und Vermögenshaushalt, sondern aus dem Ergebis- und dem Finanzplan. Weitere Bestandteile sind die Teilpläne und, wenn dies erforderlich ist, der Stellenplan. Auf die wesentlichen Unterschiede der beiden Buchführungssystemen wird unter Punkt 2 näher eingegangen.

 

Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung in der Verwaltung ist die Umstellung des Buchführungssystems und die Haushaltsaufstellung für das Haushaltsjahr 2024 leider erst in den vergangenen Wochen möglich gewesen.

 

Die Umstellung auf die Doppik erfordert auch die Erstellung einer Eröffnungsbilanz (EÖB) zum Stichtag 01.01.2024. Die Arbeiten dafür wurden bereits aufgenommen und auch die Haushaltsplanung und -aufstellung für das Haushaltsjahr 2025 laufen aktuell. Die Beschlüsse über die Eröffnungsbilanz und über den Haushalt für das Haushaltsjahr 2025 sollen voraussichtlich in einer Sitzung im Mai 2025 beschlossen werden.

 

2. Unterschiede zwischen der Kameralistik und der Doppik

 

Im kameralen Haushaltswesen wird rein der Geldverbrauch einer Kommune innerhalb eines Haushaltsjahres betrachtet. Dafür werden im Haushaltsplan alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt. Die Gegenüberstellung erfolgt dabei untergliedert in Verwaltungs- und Vermögenshaushalt.

 

Die Stände der Schulden und der Rücklagen werden zwar in Übersichten, die dem Haushaltsplan und der Jahresrechnung beigefügt werden, dargestellt, spielen jedoch nur eingeschränkt eine Rolle. Bei der Haushaltsplanung wird rein auf die Geldflüsse geschaut.

 

Die Unterschiede der Doppik gegenüber der Kameralistik bestehen in der Abbildung sämtlicher Vermögenswerte und Schulden in der Bilanz sowie in der Darstellung eines realitätsnahen Ressourcenverbrauchs. Zudem lassen sich zukünftige finanzielle Verpflichtungen ableiten. Die Buchführung im Sinne der Kameralistik ist auf den Nachweis von Ausgaben und Einnahmen sowie den Vergleich mit dem Haushaltsplan ausgerichtet. Zukünftige finanzielle Verpflichtungen werden nicht erfasst. Mit der Einführung der Doppik wird also das kommunale Haushalts- und Rechnungswesen von der bislang zahlungsorientierten Darstellungsform (Kameralistik) auf eine ressourcenorientierte Darstellung (Doppik) umgestellt. Ziel der Doppik ist es, die Generationengerechtigkeit zu gewährleisten.

 

Die Ausrichtung der Doppik auf das Prinzip der intergenerativen Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit soll bewirken, dass der gesamte Ressourcenverbrauch innerhalb einer Periode (= Haushaltsjahr) auch durch entsprechende Erträge innerhalb derselben Periode gedeckt wird. Dadurch wird sichergestellt, dass genau diejenige Generation, die den Werteverzehr verursacht und die bereitgestellten Ressourcen verbraucht, ihren verbrauchten Anteil zahlt; ein Verschieben dieser Zahllast in die Zukunft wird alljährlich am Rückgang des Eigenkapitals messbar sein. Dies lässt sich gut am Beispiel der Investitionen darstellen. Statt das Jahr der Anschaffung mit den einmaligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu belasten, werden die Jahre der Nutzung gleichmäßig mit dem Abnutzungsaufwand belastet.

 

3. Bestandteile des doppischen Haushaltswesens

 

Das doppische Haushalts- und Rechnungswesen stützt sich auf drei wesentliche Rechenkomponenten, die in einem engen Zusammenhang stehen:

 

-Ergebnisplan (§ 2 GemHVO) bzw. Ergebnisrechnung (§ 45 GemHVO)

-Finanzplan (§ 3 GemVHO) bzw. Finanzrechnung (§ 46 GemHVO) und

-die Bilanz (§ 48 GemHVO).

 

Die drei Komponenten (Drei-Komponenten-Modell) sind Bestandteile des Jahresabschlusses (§ 44 GemHVO). Die Haushaltsplanung beschränkt sich hingegen auf nur zwei Komponenten, den Ergebnis- und den Finanzplan (§ 78 GO und § 1 GemHVO).

 

3.1 Ergebnisplan

 

Im Ergebnisplan bzw. in der Ergebnisrechnung werden alle dem Haushaltsjahr verursachungs- und periodengerecht zuzuordnenden Erträge und Aufwendungen abgebildet. Als Ertrag bezeichnet man in der Doppik den zahlungswirksamen und nicht zahlungswirksamen Wertzuwachs (Ressourcenaufkommen) eines Haushaltsjahres. Als Aufwendungen bezeichnet man in der Doppik den wertmäßigen zahlungs- und nichtzahlungswirksamen Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen (Ressourcenverbrauch) eines Haushaltsjahres. Aus der Differenz zwischen Erträgen und Aufwendungen wird das Jahresergebnis ermittelt. Nachrichtlich sind die Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen auszuweisen (die sich in Summe ausgleichen müssen). Das Jahresergebnis (Fehlbetrag/Überschuss) des Gesamtergebnisplans wirkt sich auf die Bilanzposition „Eigenkapital“ auf der Passivseite aus.

 

3.2 Finanzplan

 

Sind Erträge und Aufwendungen zahlungswirksam, stellen die Erträge gleichzeitig auch Einzahlungen, die Aufwendungen gleichzeitig auch Auszahlungen dar. Im Finanzplan bzw. in der Finanzrechnung sind alle in der Zeit vom 01.01. bis 31.12. kassenwirksam gewordenen Ein- und Auszahlungen auszuweisen.  Im Finanzplan bzw. in der Finanzrechnung sind auch die Aufnahme und die Tilgung von Kassenkrediten sowie die Investitionskredite enthalten. Im doppischen Rechnungswesen sind die im Finanzplan bzw. in der Finanzrechnung auszuweisenden Zahlungen direkt aus den zahlungswirksamen Geschäftsvorfällen zu ermitteln (§ 33 Abs. 6 GemHVO). Die Differenz aller Einzahlungen und Auszahlungen ergibt den Finanzmittelsaldo. Der Finanzmittelsaldo (Finanzmittelfehlbetrag/Finanzmittelüberschuss) wirkt sich auf die Bilanzposition „Liquide Mittel“ auf der Aktivseite aus.

 

 

3.3 Bilanz

 

Die Bilanz gliedert sich in Anlagevermögen, Umlaufvermögen und die Aktive Rechnungsabgrenzung auf der Aktivseite, sowie Eigenkapital, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und die Passive Rechnungsabgrenzung auf der Passivseite auf.

 

Durch die entsprechenden Auswirkungen aus dem Finanz- und dem Ergebnisplan ergeben sich die Veränderungen in der Bilanz. Die Bilanz ist, wie bereits beschrieben, nicht Bestandteil der Haushaltsplanung.

 

4. Erläuterungen zur Haushaltsplanung für das Haushaltsjahr 2024

 

4.1 Erläuterungen zum Ergebnisplan

 

Gemäß § 26 der Gemeindehaushaltsverordnung soll der Haushalt der Gemeinde bzw. des Zweckverbandes ausgeglichen sein. Der Haushalt ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder übersteigt. Das Jahresergebnis wird demnach im Ergebnisplan dargestellt.

 

Die Haushaltsplanung für das Haushaltsjahr 2024 des Feuerlöschverbandes Groß Plön sieht im Ergebnisplan einen Fehlbetrag in Höhe von 8.500 Euro vor. Insgesamt umfasst der Ergebnisplan 2024 Aufwendungen in Höhe von 34.400 Euro und Erträge in Höhe von 25.900 Euro.

 

Auch in den Finanzplanungsjahren 2025 bis 2027 werden im Ergebnisplan ausschließlich Fehlbeträge erwartet. Folgende Ergebnisse werden im Ergebnisplan ausgewiesen:

 

 

Haushaltsjahr

2025

2026

2027

Erträge

25.800 €

25.800 €

25.700 €

Aufwendungen

34.200 €

34.000 €

31.800 €

Jahresergebnis

-8.400 €

-8.200 €

-6.100 €

 

Die Fehlbeträge sind dabei im Wesentlichen auf die im doppischen Haushaltswesen ergebniswirksam zu buchenden Abschreibungen zurückzuführen. Diese betragen im Haushaltsjahr 2024 und in den Finanzplanungsjahren 2025 bis 2027 voraussichtlich jeweils 22.000 Euro. Dem gegenüber stehen die ergebniswirksamen Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus Zuweisungen in Höhe von 9.100 Euro. Diese sind auf den damals aus der Rücklage finanzierten Anteil für das Fahrzeug zurückzuführen. Die Auflösung erfolgt entsprechend der Nutzungsdauer.

 

Im Haushaltsjahr 2024 und in den Finanzplanungsjahren 2025 bis 2027 lässt sich demnach eine Reduzierung des Eigenkapitals des Feuerlöschverbandes Groß Plön feststellen.

 

4.2 Erläuterungen zum Finanzplan

 

Im Finanzplan sind ausschließlich alle zahlungswirksamen Vorgänge abgebildet. Aus dem Finanzplan leitet sich demzufolge die Liquidität des Zweckverbandes ab.

 

Beim Feuerlöschverband Groß Plön sind die Erträge und Aufwendungen, mit Ausnahme der Aufwendungen für Abschreibungen und der Erträge aus der Auflösung von Sonderposten, zahlungswirksam und damit im Finanzplan enthalten.

 

Der Finanzplan beinhaltet auch die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die Tilgungsleistungen und die Aufnahme von Krediten. Diese sind im Ergebnisplan nicht direkt enthalten. Mit dem Zeitpunkt der Aktivierung von Investitionsmaßnahmen resultieren aus den investiven Auszahlungen Aufwendungen für Abschreibungen und aus den investiven Einzahlungen Erträge aus der Auflösung von Sonderposten, die wiederum nur im Ergebnisplan erfasst sind.

 

Der Finanzplan sieht im Haushaltsjahr 2024 insgesamt einen Finanzmittelfehlbetrag in Höhe von 3.200 Euro vor. 

 

Der Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit beläuft sich 2024 auf 4.400 Euro. Der Saldo aus Finanzierungstätigkeit beträgt -3.800 Euro., der aus der Investitionstätigkeit beträgt -3.800 Euro.

 

Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wurde im Haushaltsjahr 2024 eine Kreditaufnahme in Höhe von 3.800 Euro eingeplant. Auch in den Finanzplanungsjahren 2025 bis 2027 sind Kreditaufnahmen in Höhe von jeweils 2.500 Euro eingeplant worden.

 

5. Abschließendes

 

Im Übrigen wird auf die Anlagen und die entsprechenden Bestandteile des Haushaltsplanes in der Anlage verwiesen. Da das Jahr 2024 erstmalig nach den Grundsätzen der doppischen Buchführung geplant wird, werden in den Plänen keine Vor- und Vorvorjahreswerte dargestellt.

 

Der Verwaltungsentwurf des Haushaltes für das Haushaltsjahr 2024 inkl. aller notwendigen Bestandteile ist der Anlage 1 beigefügt.

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Beschlussvorschlag

Die Verbandsversammlung beschließt den Ergebnisplan, den Finanzplan und die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 in der Fassung der Anlage 1. Die Verbandsumlage wird auf 0,60531 % der Steuerkraftzahlen der Grundsteuern A und B festgesetzt und beträgt 16.400 EURO.

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Finanz. Auswirkung

Siehe Sachverhalt

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Anlagen

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