Zum 01.01.2024 mussten in Schleswig-Holstein alle bisher gem. GemHVO geführten kameralen Haushalte auf die Grundsätze der doppelten Buchführung (Doppik) umgestellt werden.
Gemäß § 54 Abs. 1 GemHVO ist eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Die Bilanz ist neben der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung, die beide Bestandteile des Haushaltsplanes sind, die dritte Säule der Doppik. Ergänzend ist gem. § 51 GemHVO für die Eröffnungsbilanz ein Anhang zu erstellen.
Das ermittelte Eigenkapital ist gemäß § 48 Abs. 2 GemHVO in die Bestandteile Allgemeine Rücklage, Sonderrücklage, Ausgleichsrücklage, vorgetragener Jahresfehlbetrag und Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag zu unterteilen. Eine Sonderrücklage sowie ein vorgetragener Jahresfehlbetrag wurde für die Eröffnungsbilanz nicht festgestellt.
Das zum 01.01.2024 ermittelte Eigenkapital beträgt 13.138,18 EUR.
Die Aufteilung des Eigenkapitals in allgemeine Rücklage und Ausgleichsrücklage wird gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2 GemHVO durch die Feuerlöschverbandsversammlung beschlossen.
Gemäß § 54 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 60 Abs. 3 GemHVO soll die allgemeine Rücklage einen Bestand von mindestens 20% der Bilanzsumme ausweisen. Kann diese Höhe der allgemeinen Rücklage nicht erfüllt werden, so muss nach § 60 Abs. 4 GemHVO die allgemeine Rücklage mindestens 15% im Vergleich zur Bilanzsumme betragen.
Das ermittelte Eigenkapital weist mit 13.138,18 EUR einen prozentualen Anteil an der Bilanzsumme von 134.870,50 EUR i.H.v. 9,7% aus. Somit werden die Voraussetzungen zum Ausweis einer Ausgleichsrücklage nicht erfüllt und der Gesamtbetrag ist in der Position allgemeine Rücklage auszuweisen.