Gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Verbandssatzung des Feuerlöschverbandes Groß Plön erhebt der Feuerlöschverband zur Deckung seines Finanzbedarfes von den Mitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Erträge nicht ausreichen.
Die Verbandsumlage wird in der Haushaltssatzung festgesetzt. Die Umlage wird von den Verbandsmitgliedern entsprechend ihrer Steuerkraft der Grundsteuer A und B im Verhältnis zu der Steuerkraft aus Grundsteuer A und B aller Verbandsmitglieder erhoben.
Seit vielen Jahren beträgt die Verbandsumlage 16.400 €.
Das negative Jahresergebnis 2024, sowie die geplanten negativen Jahresergebnisse in 2025 und 2026 sowie in der Finanzplanung 2027 zeigen deutlich, dass eine Anhebung der Verbandsumlage zur Deckung des Finanzbedarfes des Feuerlöschverbandes erforderlich ist.
Mit dem Jahresabschluss 2025 wird der Eigenkapitalbestand des Feuerlöschverbandes negativ werden. Ohne eine Anpassung der Umlage würde es im Vergleich zu dem ab 2028 geplanten geringen Jahresüberschuss viele Jahre dauern, bis wieder ein positiver Eigenkapitalausweis erreicht werden würde.
Aus den genannten Gründen und unter Berücksichtigung der aktuell nicht gegebenen dauerhaften Leistungsfähigkeit des Feuerlöschverbandes und der in § 25 Abs. 3 GemHVO genannten Mindestsätze im Hinblick auf die Allgemeine Rücklage bzw. Ausgleichsrücklage schlägt die Verwaltung vorübergehend eine Verdopplung der Verbandsumlage vor.