Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurde die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand mit der Einführung des neuen § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG), der im § 27 Abs. 22 UStG mit einer Anwendungsregelung versehen worden ist, grundlegend geändert. Das nationale Recht wurde damit entsprechend der Europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) ausgelegt.
Der neue § 2b UStG bezieht sich insgesamt nur noch auf das Tätigwerden der öffentlichen Hand (juristische Person des öffentlichen Rechts - jPdöR) innerhalb des Hoheitsrechts. Wo eine jPdöR zukünftig auf privatrechtlicher Grundlage tätig wird, unterliegt sie – wie jeder andere Unternehmer auch – den allgemeinen Regeln des § 2 Abs. 1 UStG. Der bisherige § 2 Abs. 3 UStG wurde im Zuge der Einführung des § 2b UStG ersatzlos gestrichen. Das bedeutet aber auch, dass
- die Vermögensverwaltung künftig umsatzsteuerbar ist und
- es auf die Umsatzgrenze von derzeit 35.000,00 € für Umsatzsteuerzwecke künftig nicht
(mehr) ankommt.
Das Steueränderungsgesetz 2015 sieht vor, dass § 2b UStG grundsätzlich zum 01. Januar 2017 in Kraft tritt. Aus dem neu in das UStG eingefügten § 27 Abs. 22 UStG ergibt sich allerdings für jPdöR die Möglichkeit, durch einmalige, gegenüber dem Finanzamt bis zum 31. Dezember 2016 abzugebende Erklärung zu bestimmen, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung für sämtliche vor dem 01. Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiter anwenden will. Diese Erklärung kann mit Wirkung zum nächstfolgenden Beginn eines Kalenderjahres widerrufen werden.
Ab dem 01. Januar 2012 gelten ausnahmslos für alle steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen die neuen Vorschriften.
Diese Übergangsregelung bedeutet, dass:
- die Entscheidung einer jPdöR, dass man sich auf die Fortgeltung des bisherigen Rechts
berufen möchte, zwingend im Laufe des Jahres 2016 getroffen und vor dessen Ablauf dem
zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden muss; (Ausschlussfrist)
- die Erklärung längstens bis zum 31. Dezember 2020 wirkt; ein Wechsel zum neuen Recht
ist schon vor diesem Zeitpunkt möglich, aber jeweils nur mit Wirkung zum Beginn des
jeweils nächstfolgenden Kalenderjahres;
- nach einem solchen Wechsel hin zum neuen Recht ist die erneute Rückkehr zum alten
Recht nicht mehr möglich.
Bevor eine Entscheidung getroffen werden kann, ob das alte oder das neue Recht ab 01. Januar 2017 für den Feuerlöschverband Groß-Plön Anwendung finden sollte, muss eine Bestandsaufnahme erfolgen. Mit der Bestandsaufnahme ist der Umfang der eigenen umsatzsteuerlichen Ist-Situation nach dem neuem Recht festzustellen. Anschließend ist unter Berücksichtigung etwaiger, in der näheren Zukunft geplanter Maßnahmen (Stichwort: Vorsteuerabzugspotenziale), der bestmögliche Zeitpunkt für den Wechsel zu bestimmen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat in dem im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlichten Schreiben v. 19.04.2016 nähere Auslegungshinweise zu dieser gesetzlichen Übergangs-regelung gegeben.
Im Laufe des Jahres 2016 müssen alle jPdöR prüfen, ob die Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 01. Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin Anwendung finden soll.
Der Feuerlöschverband Groß-Plön hat auf seiner Einnahmeseite folgende Positionen:
- Umlage
- Gebühren für Feuerwehreinsätze
- Zinsen der Rücklage
- Zuweisungen aus der Feuerschutzsteuer
Bis zum Jahr 2021 müssen diese Leistungen im Einzelfall analysiert werden in wie weit sie steuerbar, steuerbefreit oder steuerpflichtig sind. Außerdem ist für Vermögensgegenstände, wie z. B. das Verbandsfahrzeug, die für eine künftig steuerpflichtige Leistung genutzt werden, der Nutzungsgrad für den unternehmerischen Bereich zu ermitteln.
Da der Feuerlöschverband Groß-Plön über kein eigenes Personal verfügt, werden ent-sprechende vergleichbare Prüfungsergebnisse der Mitgliedsgemeinde Stadt Plön bzw. der anderen Gemeinden dafür herangezogen. Evtl. wird auch die Hinzuziehung einer steuer-lichen Beratung erforderlich. Die Kosten hierfür werden ggf. in einem der künftigen Haushalte eingeplant.