Sachverhalt:
Die FWG-Plön-Fraktion hat zu diesem Tagesordnungspunkt einen ergänzenden Antrag gestellt, der als Anlage beigefügt ist. Gleichzeitig hat sie beantragt, den TOP öffentlich zu beraten.
In der kommenden Sitzung des Hauptausschusses wird die Angelegenheit “Erbbaurechtsvertrag mit der Plöner Schützengilde“ ohnehin als gesonderter Tagesordnungspunkt beraten, nachdem dies in der vergangenen Sitzung ausdrücklich gewünscht worden war.
Die Verwaltung war hierzu beauftragt worden, zu prüfen, ob die Angelegenheit weiterhin nichtöffentlich beraten werden solle.
§35 Abs. 1 Satz 2 GO bestimmt, dass die Öffentlichkeit auszuschließen ist, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern.
Überwiegende Belange des öffentlichen Wohls sind in diesem Fall nicht zu berücksichtigen. Berechtigte Interessen einzelner könnten aber eine nichtöffentliche Beratung erforderlich machen.
Berechtigte Einzelinteressen im Sinne dieser Vorschrift sind gem. Kommentar Bracker/Dehn zur GO auch Angaben über die wirtschaftliche Situation einer juristischen Person. Sie liegen auch vor, wenn über die Zuverlässigkeit, Solvenz, und Leistungsfähigkeit von Bietern gesprochen werden soll.
Sofern dies in der vorliegenden Angelegenheit der Fall ist, ist die Öffentlichkeit auszuschließen. Bislang war es ständige Übung in den städtischen Gremien, dass Grundstücksangelegenheiten stets in nichtöffentlicher Sitzung beraten wurden.
Eine Entscheidung ist unter TOP 1 dieser Sitzung zu treffen.