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ALLRIS - Vorlage

Verwaltungsvorlage - VO/GVA/2019/0460

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurde die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand durch die Einführung des neuen § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG), der im § 27 Abs. 22 UStG mit einer Anwendungsregelung versehen worden ist, grundlegend geändert. Das nationale Recht wurde damit entsprechend der Europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) ausgelegt.

 

Gemäß Steueränderungsgesetz 2015 ist der § 2 b UStG grundsätzlich bereits zum 01.01.2017 in Kraft getreten. Aus dem neu in das UStG eingefügten § 27 Abs. 22 UStG ergab sich allerdings für juristische Personen des öffentlichen Rechts die Möglichkeit, durch einmalige, gegenüber dem Finanzamt bis zum 31.12.2016 abzugebende Erklärung zu bestimmen, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2016 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen weiter anwenden möchte.

 

Diese sogenannte Optionserklärung hat die Gemeinde Ascheberg gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 15.12.2016 gegenüber dem Finanzamt abgegeben.

 

Es ist nun eine Bestandsaufnahme vorzunehmen, um den Umfang der umsatzsteuerlichen Ist-Situation der Gemeinde Ascheberg nach dem neuem Recht festzustellen. Die Verwaltung empfiehlt daher, das bereits mit der Steuererklärung für die gemeindliche Wasserversorgung beauftragte Steuerbüro „Jander + Partner“ zu Rate zu ziehen, um gemeinsam eine genaue Analyse durchzuführen und etwaig notwendige Anpassungsprozesse zum 01.01.2021 vornehmen zu können.

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Gemeindevertretung wird nachfolgender Beschluss empfohlen:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, in Abstimmung mit dem bereits für die Steuererklärung der gemeindlichen Wasserversorgung beauftragten Steuerbüro „Jander + Partner“ eine Bestandsanalyse zur Umsetzung der neuen Regelungen des § 2 b UStG  durchzuführen und und etwaig notwendige Anpassungsprozesse zum 01.01.2021 vorzunehmen. Die Abrechnung mit dem Steuerberater erfolgt zum bisherigen Stundensatz. Im Haushalt 2020 werden für den Umstellungsprozess 1.000,00 € veranschlagt.

 

 

 

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