Die zurzeit geltende Hundesteuersatzung der Gemeinde Ascheberg trat am 01. Januar 2012 in Kraft, gilt also seit fast 8 Jahren.
Das Gemeindeprüfungsamt des Kreises Plön (GPA) hat im Bericht zur überörtlichen Prüfung der Gemeinde Ascheberg für die Jahre 2013 bis 2017 einige Hinweise und Vorschläge angebracht, die zeitnah in das gemeindliche Satzungsrecht einfließen sollten.
Die Verwaltung hat deshalb einen Satzungsentwurf entwickelt, der dieser Vorlage – wie ebenfalls ein entsprechender Auszug aus dem Prüfbericht und die bestehende Satzung - als Anlage beigefügt ist.
Neben den sich aus den Anmerkungen des GPA ergebenden Änderungen ist eine allgemeine Aktualisierung und Anpassung erfolgt. Die genannten §§ beziehen
sich auf die bestehende Satzung.
§ 1 Steuerpflicht: - unverändert –
§ 2 Steuerpflicht: - Präzisierung –
§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht: – Synchronisierung mit der Hundesteuer-
satzung der Stadt Plön –
§ 4 Steuersatz – Hier hat die Verwaltung keine Beträge eingesetzt; das GPA weist
darauf hin, dass der Mindestsatz für Fehlbetragsgemeinden in Höhe von 120,00
€ pro Tier / Jahr unterschritten wird. Der Steuersatz für den ersten Hund beträgt
derzeit 50,00 €. Ascheberg ist keine Fehlbetragsgemeinde. Das GPA empfiehlt
eine schrittweise Anhebung der Steuer, auch für weitere gehaltene Tiere. -
§ 5 Gefährliche Hunde (alte Regelung): - Als Gefahrhunde werden nach der
geltenden Hundesteuersatzung die Tiere definiert, die nach § 1 des Gesetzes
zur Beschränkung des Verbringens und der Einfuhr gefährlicher Hunde in das
Inland (Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz –
HundVerbrEinfG) als gefährlich gelten. Die Bestimmung dieser so genannten
„Listenhunde“ per se zu Gefahrhunden ist rechtlich unzulässig.
Gem. § 3 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig – Holstein (KAG)
darf die Höhe des Steuersatzes für das Halten eines Hundes nicht von der
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse abhängig gemacht werden.
Die Gefährlichkeit eines Hundes ist nunmehr nach dem Gesetz über das Halten
von Hunden (§ 7 Abs. 1 HundeG) durch eine qualifizierte Einzelfallprüfung festzu-
stellen. Verwaltungsmeinung ist, dass derartige Fälle in der Praxis kaum
vorkommen werden. Deshalb sollte, auch im Rahmen einer Regelungsbeschrän-
kung, von einer satzungsmäßigen Erfassung abgesehen werden. -
§§ 6, 7, 8, 9 – Steuerermäßigungen / Steuerbefreiungen (bisherige Satzung):
- Die vom GPA kritisierten Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände wurden
demgemäß angepasst. Nicht gefolgt werden konnte den geäußerten Zweifeln des
GPA an einem überwiegenden öffentlichen Interesse für die Steuerbefreiung von
Jagdgebrauchshunden. Diese von Herdengebrauchshunden differenziert zu
betrachten, ist insoweit nicht nachvollziehbar.
Die Zwingersteuer gem. § 7 der geltenden Satzung betrifft nur private Züchter.
Ursprünglich diente die Zwingersteuer zur Förderung der Rassehundezucht.
Wie auch das GPA feststellt, ergibt sich schon aus verfassungsrechtlichen
Gründen hierfür keine Steuerpflicht, da es sich bei der Hundesteuer um eine
Aufwandsteuer handelt, welche an die Verwendung, nicht aber an die Erzielung
von privatem Vermögen anknüpft.
Im Sinne des Tierschutzes sollte nicht von der Voraussetzung der
Unterbringungsqualität für eine Steuerermäßigung / -befreiung (bisher § 9 Abs. 1
lit. c), neu § 7 lit. c)) abgewichen werden. -
§ 10 – Steuerfreiheit: - sinngem. unverändert –
§ 11 – Meldepflicht / Hundesteuermarken: - Das GPA betrachtet die Hundesteuer-
marke in Zeiten der Chipkennzeichnung als aussterbendes Relikt vergangener
Tage. Verwaltungsseitig wird diese Auffassung nicht geteilt. Nicht jeder hat ein
Lesegerät dann zur Verfügung, wenn es benötigt wird.
Deshalb sollte an der bisher praktizierten Verfahrensweise festgehalten werden.
§ 12 – Auskunftspflicht (Satzung alt): - Das GPA erhebt Bedenken gegen eine
pauschale Auskunftspflicht von Grundstückseigentümerinnen und Grundstücks-
eigentümern sowie Vermieterinnen und Vermietern über die Halterinnen und
Halter von Hunden.
§ 11 KAG verweist auf die sinngemäße Anwendung der Abgabenordnung (AO).
Die Regelung wird deshalb aufgrund bestehenden höherrangigen Rechts für
verzichtbar erachtet. -
§ 13 – Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer: - weitgehend unverändert, Lockerung der
Zahlungskonditionen (jetzt auch halbjährliche Vorausleistung möglich). –
§ 14 – Datenverarbeitung: - Das GPA bemängelt den Passus des Abs. 2. § 11
Abs. 2 KAG beschränkt die Weitergabe von Daten an andere Behörden auf die
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und an Dritte nur dann, wenn glaubhaft
gemachte Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden sollen. Höherran-
giges Recht (KAG) erübrigt eine Regelung auf Gemeindeebene.
§ 15 – Ordnungswidrigkeiten: - Der zu Recht vom GPA beanstandete Ordnungswi-
drigkeitentatbestand der verspäteten Abmeldung von Hunden wird künftig nicht
mehr berücksichtigt. Darüber hinaus erfolgte eine allgemeine Überarbeitung.