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ALLRIS - Vorlage

Verwaltungsvorlage - VO/GVA/2019/0477

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gem. § 52 a Abs. 2 GO sind die Stellvertretungen des ehrenamtlichen Bürgermeisters für die Dauer ihrer Wahlzeit zu Ehrenbeamtinnen oder -beamten zu ernennen.

 

Nach Aushändigung der vom Bürgermeister unterzeichneten Ernennungsurkunde ist der Beamteneid gem. § 53 Abs. 1 GO in Verbindung mit § 38 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 47 Landesbeamtengesetz (LBG) mit folgendem Wortlaut zu leisten:

 

„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."

 

Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

Der Bürgermeister spricht die Eidesformel vor, die Ehrenbeamtin / der Ehrenbeamte spricht sie nach.     

 

 

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Beschlussvorschlag

ohne  

 

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