Der Ausschuss für gesellschaftliche Angelegenheiten hat auf seiner Sitzung am 09.04.2008 unter dem TOP 8- Beratung zu familienfreundlichen Maßnahmen der Stadt Plön – mit 6 Ja – Stimmen und 3 Nein – Stimmen den Beschluss gefasst, einen monatlichen Betrag von 50,00 € zum Elternbeitrag für jedes Geschwisterkind in einer Plöner Kindertagesstätte zu zahlen.
Die Umsetzung dieses Beschlusses macht vor dem rechtlichen und finanziellen Hintergrund eine weitere Beratung im GA erforderlich.
Informationen als Beratungsrundlage
Für das Kindergartenjahr 2007/2008 wurden folgende Geschwisterermäßigungen für Plöner Kinder gewährt:
8 Fälle : für beide Geschwister Beitrag zu 100 % ermäßigt , d.h. kein Elternbeitrag
2 Fälle : 1. Kind 90 % ermäßigt ( zu zahlen ca. 16,- €) , 2. Kind ca. 8,00 €
2 Fälle : 1. Kind 80 % ermäßigt (zu zahlen ca. 30,- €) , 2. Kind ca. 15,00 €
1 Fall : 1. Kind 70 % ermäßigt (zu zahlen ca. 45,- €) , 2. Kind ca. 22,00 €
1 Fall : 1. Kind 60 % ermäßigt (zu zahlen ca. 60,- €) , 2. Kind ca. 30,00 €
1 Fall : 1. Kind, 30 % ermäßigt (zu zahlen ca. 110,- €), 2. Kind ca. 55,00 €
1 Fall : 1. Kind keine Ermäßigung, 2. Kind 50 % ermäßigt ( ca. 60,- € zu zahlen)
1 Fall : keine Ermäßigung wegen übersteigendem Einkommen
Aus vorstehender Übersicht ergibt sich, dass bei 15 Kindern der noch für das 2. Kind zu zahlende Elternbeitrag 50,00 € unterschreitet. Somit würden sich Überzahlungen an die Eltern zwischen 50,00 € und 20,00 € ergeben.
Erklärung zur Sozialstaffel:
- einkommensabhängige Ermäßigung, d.h. Einzelfallberechnung und keine Pauschalierung nach Art des Einkommens wie z.B. ALG II
- je nach Höhe der Unterschreitung der Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII wird eine Ermäßigung zwischen 10 % - 100 % des monatlichen Elternbeitrages gewährt
- bei Ermäßigung für das 1. Kind beträgt der für das 2. Kind zu zahlende Beitrag die Hälfte des bereits ermäßigten Betrages
(erstes Kind : regulärer Elternbeitrag 120,00 € ; bei 50 % Ermäßigung = 60,00 € für das erste Kind und 30,00 € für das zweite Kind; für das dritte Kind : ¼ des ermäßigten Betrages, d.h. bei diesem Beispiel 15,00 €)
- ergibt sich für das erste Kind keine Ermäßigung, wird bei der Berechnung für das zweite Kind der für das erste Kind zu zahlende Elternbeitrag als Ausgabe anerkannt:
- führt dies zu einer Unterschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenze, ermäßigt sich der Elternbeitrag für das 2. Kind automatisch um 50 %
- wird die Einkommensgrenze auch durch die Anrechnung des Elternbeitrages für das erste Kind nicht unterschritten, ergibt sich keine Ermäßigung ( in diesen Fällen ist das Einkommen überdurchschnittlich hoch )
(Siehe Musterberechnung)
Den Differenzbetrag zwischen eigentlichem Elternbeitrag und ermäßigtem Betrag finanziert der Kreis Plön.
Antragsberechtigt sind die Eltern all jener Kinder, die eine im Bedarfsplan des Kreises Plön aufgenommene Einrichtung besuchen, unabhängig vom Alter der Kinder. ( unter 3 Jahren bis hin zu Schulkindern)
Die Kindertagesstätten weisen vor Beginn des Kindergartenjahres bzw. bei Neuaufnahme von Kindern alle Eltern auf die Sozialstaffel hin !
Kindergartenjahr 2008/2009
Nach Rückmeldung aus den Kindertagesstätten besuchen im Kindergartenjahr 2008/2009 voraussichtlich 21 Plöner Geschwisterpaare die Einrichtungen.
Bei einem Beitrag von 50,00 € für jedes Geschwisterkind in einer Einrichtung wären monatlich 1.050,- € zu leisten, was einen Jahresbetrag von 12.600,- € ergibt.
Stellungnahme des Gemeindeprüfungsamtes/ Amtes für Jugend und Sport
Seitens des Gemeindeprüfungsamtes wird die Umsetzung dieses Beschlusses kritisch bewertet, da auch von dort eine entstehende „Überfinanzierung“ der Eltern gesehen wird.
Würde der Betrag von 50,00 € monatlich an den Träger direkt überwiesen, verringert sich der eigentlich zu zahlende Elternbeitrag für das 2. Kind um diesen Betrag. Basis für die Berechnung der Sozialstaffel wäre dann nicht der eigentliche, sondern der um 50,00 € ermäßigte Beitrag. Dies würde Einsparungen für den Kreis Plön zu Lasten der Stadt Plön bedeuten.
Die Träger der Plöner Kindertagestätten, deren Einrichtungen im Rahmen der Fehlbetragsfinanzierung von der Stadt Plön bezuschusst werden, würden demnach auf Einnahmen seitens des Kreises verzichten müssen, diese aber zusätzlich zur bestehenden Fehlbetragsfinanzierung von der Stadt Plön erhalten.
Aussage des Städteverbandes zum Verzicht auf Einnahmen:
Der Städteverband hat sich bereits im Jahr 2005 zu dem Verzicht auf Einnahmen geäußert. Der Städteverband kam in seiner Rechtsprüfung zu dem Schluss, dass bei Übernahme der Elternbeiträge für Kindertagesstätten durch die Stadt Plön eine Kürzung der Fehlbetragszuweisung durch das Land in Höhe der nicht ausgeschöpften Einnahme zu erwarten ist und sich somit die Kosten bei der Umsetzung verdoppeln würden. Bei Umsetzung des Beschlusses wären also mit Kosten von insgesamt 25.200,- € zu rechnen.
Die Finanzierung der verbleibenden Elternbeiträge durch die Stadt Plön nach Nutzung der Sozialstaffel durch die Eltern hält der Städteverband für rechtswidrig.
Ausblick
Ab dem 01.09.2013 ist ein Rechtsanspruch auf Betreuung von Kindern unter 3 Jahren gesetzlich vorgegeben. Zur schrittweisen Umsetzung dieses Rechtsanspruches wird im September 2008 eine Bedarfserhebung über die Anzahl der notwendigen Betreuungsplätze für Kinder im Alter von 0 – 10 Jahren durchgeführt.
Die aktuellen Wartelisten für Kita – Plätze unter 3 Jahren lässt vermuten, dass sich ein hoher Bedarf an zusätzlichen Betreuungsplätzen ergibt.
Die Umsetzung des Rechtsanspruches wird trotz Förderung durch den Bund und das Land und den Kreis zu einer in ihrer Höhe noch nicht abzuschätzenden finanziellen Mehrbelastung der Kommunen führen.
Musterberechnung 1. Kind
Name | Einkunftsart | Betrag |
Vater | Gehalt Durchschn incl. | 2.033,61 € |
| Jahresdurchschn. einm.Bezüge | 25,00 + 83,72 € |
Gesamtnettoeinkommen | | 2.142,33 € |
| | |
Arbeitsmittel 15,33 € pro erwerbstätigem Familienmitglied | | 15,33 € |
Beiträge an Berufsverbände | | |
Fahrtkosten 5,20 € pro km, einfache Fahrt (max. 40 km) | 36 km x 5,20 € | 187,20 € |
Pauschale für Versicherungen 30,00 € ( für jeden Erwerbstätigen ) | | 30,00 € |
Kranken-/Pflegeversicherung (nur Antragsteller, die sich selbst versichern müssen, z.B. bei Ehegattenunterhalt ohne weiteres Einkommen) | | |
Vorl. bereinigtes Einkommen | | 1.909,80 € |
Absetzungsbetrag gem. § 82 . Abs.3 SGB XII (30 % des vorl. bereinigten Einkommens, jedoch max. 150,00 €) | | - 150,00 € |
Anrechenbares Einkommen | | 1.759,80 € |
Kindergeld | | 308,00 € |
Kindesunterhalt | | |
Ehegattenunterhalt/Sonstige Einkünfte | | |
Anzurechnendes Gesamteinkommen | | 2.067,80 € |
Ermittlung der Einkommensgrenze nach § 85, SGB XII
Grundbetrag nach § 85 ,SGB XII 2 x 351,00 € | | 702,00 € |
Familienzuschlag für den nicht getrennt lebenden Ehegatten gem. § 85, Abs. 1, Ziff. 3,SGB XII) 1 x 246,00 € | | 246,00 € |
für folgende weitere unterhaltsberechtigte Personen: ( ..2...x 246,00 € ) | | 492,00 € |
Unterkunftskosten gem. Höchstgrenze | Netto kalt / Betriebskosten | 410,00 € 55,00 € |
Heizkosten gem. Höchstgrenze | | 78,00 € |
Abzügl. Wohngeld | | |
Abzügl. Mietanteile Dritter | | |
Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII | | 1.983,00 € |
| | |
Abzügl. anzurechnendes Gesamteinkommen | | 2.067,80 € |
| | |
Überschreitung / Unterschreitung | | 84,80 € |
Geschwisterkind
Name | Einkunftsart | Betrag |
Vater | Gehalt Durchschn incl. | 2.033,61 € |
| Jahresdurchschn. einm.Bezüge | 25,00 + 83,72 € |
Gesamtnettoeinkommen | | 2.142,33 € |
| | |
Arbeitsmittel 15,33 € pro erwerbstätigem Familienmitglied | | 15,33 € |
Beiträge an Berufsverbände | | |
Fahrtkosten 5,20 € pro km, einfache Fahrt (max. 40 km) | 36 km x 5,20 € | 187,20 € |
Pauschale für Versicherungen 30,00 € ( für jeden Erwerbstätigen ) | | 30,00 € |
Kranken-/Pflegeversicherung (nur Antragsteller, die sich selbst versichern müssen, z.B. bei Ehegattenunterhalt ohne weiteres Einkommen) | | |
Vorl. bereinigtes Einkommen | | 1.909,80 € |
Absetzungsbetrag gem. § 82 . Abs.3 SGB XII (30 % des vorl. bereinigten Einkommens, jedoch max. 150,00 €) | | - 150,00 € |
Anrechenbares Einkommen | | 1.759,80 € |
Kindergeld | | 308,00 € |
Kindesunterhalt | | |
Ehegattenunterhalt/Sonstige Einkünfte | | |
Abzügl. Elternbeitrag für das 1. Kind | | - 125,00 € |
Anzurechnendes Gesamteinkommen | | 1.942,80 € |
Ermittlung der Einkommensgrenze nach § 85, SGB XII
Grundbetrag nach § 85 ,SGB XII 2 x 351,00 € | | 702,00 € |
Familienzuschlag für den nicht getrennt lebenden Ehegatten gem. § 85, Abs. 1, Ziff. 3,SGB XII) 1 x 246,00 € | | 246,00 € |
für folgende weitere unterhaltsberechtigte Personen: ( ..2...x 246,00 € ) | | 492,00 € |
Unterkunftskosten gem. Höchstgrenze | Netto kalt / Betriebskosten | 410,00 € 55,00 € |
Heizkosten gem. Höchstgrenze | | 78,00 € |
Abzügl. Wohngeld | | |
Abzügl. Mietanteile Dritter | | |
Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII | | 1.983,00 € |
| | |
Abzügl. anzurechnendes Gesamteinkommen | | 1.942,80 € |
| | |
Überschreitung / Unterschreitung | | 40,20 € |
Somit ergibt sich für das 2. Kind eine Ermäßigung von 50 % des Elternbeitrages.