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Ermäßigung der Gebühren für Personalausweise
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadt Plön
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14.09.2020
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Der Hauptausschuss hat sich in seiner Sitzung am 10.08.2020 mit dem Antrag der Fraktion Die Linke zur Reduzierung der Gebühren für Personalausweise beschäftigt. Auf die Vorlage VO/RV/2020/2019 wird verwiesen.
Die Verwaltung wurde beauftragt zu prüfen:
Zwischenbemerkung: Eine Personalausweispflicht besteht lt. § 1 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PauswG) ab einem Alter von 16 Jahren. Vor Erreichen der Altersgrenze ist auf Antrag ein Personalausweis auszustellen. Das ist in der Regel aber nur bei Auslandsreisen erforderlich. Für unter 16-jährige sehe ich deshalb keine Notwendigkeit, die Personalausweisgebühren zu bezuschussen.
Zunächst wurde der Umfang des Personenkreises aus dem Antrag ermittelt.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII: | 46 personalausweispflichtige Personen über 18 Jahre und 3 Kinder unter 14 Jahre |
Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII: | 71 personalausweispflichtige Personen über 18 Jahre, keine Kinder |
Grundsicherung im Alter nach dem 4. Kapitel SGB XII: | 53 personalausweispflichtige Personen über 18, keine Kinder |
Gesamtanzahl der personalausweispflichtigen Personen aus dem Bereich SGB XII: | 170 |
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Im Wohngeld sind zurzeit 103 Fälle aktiv | Darin enthalten sind 129 personalausweispflichtige Personen. 5 Jugendliche werden spätestens im Laufe des Jahres 2021 personalausweispflichtig, so das für 2021 von 134 Personen auszugehen ist |
Bezüglich der Personen im SGB II-Leistungsbezug habe ich eine Auswertung des Statistikservice Nordost der Arbeitsagentur angefordert. Die Jobcenter unterscheiden nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (Kinder unter 15 Jahre) und erwerbsfähige Leistungsberechtigte (Personen ab 15 Jahre). | Aus der Erhebung zum Stand 30.04.2020 (aktuellster Stand) gehen 715 erwerbsfähige Leistungsberechtigte hervor. Wie viele Personen davon bereits ausweispflichtig sind, und wie viele es erst im Laufe des Jahres 21 mit Vollendung des 16. Lebensjahres werden, lässt sich nicht feststellen. |
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Insgesamt sind in der Stadt Plön 1.019 bedürftige Personen entweder bereits jetzt personalausweispflichtig oder werden es im Laufe des Jahres 2021 werden. | |
Bei der Entscheidung über die Einführung einer Gebührenermäßigung wird zu bedenken gegeben, dass für derartige Kosten Ansparpotenziale in den jährlich anzupassenden Regelbedarfsleistungen (Sozialhilferegelsätzen) enthalten sind. Bei Erwachsenen wurde für „andere Waren und Dienstleistungen“ ein Betrag in Höhe von 34,65 € monatlich ermittelt, der im Regelsatz enthalten ist, bei Kindern und Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren beträgt der Anteil monatlich 14,60 €. Mit diesen Ansparpotenzialen sollen die Bedürftigen eigenverantwortlich wirtschaften. Da der Bedarf an „anderen Waren und Dienstleistungen“ nicht jeden Monat gleich hoch ist und vielleicht auch in einigen Monaten gar nicht anfällt, sollte es möglich sein, einen Betrag in Höhe von 28,80 € und auch die Kosten für die Passfotos innerhalb von zehn Jahren daraus aufzubringen.
Die Gebühren für einen Personalausweis für die ermittelten 1.019 Personen betragen in einem Zeitraum von zehn Jahren rd. 29.400 Euro. Auf das Jahr runtergebrochen sprechen wir von durchschnittlich rd. 3.000 Euro.
Der Antrag der Fraktion Die Linke spricht von einer Reduzierung von mindestens 50%. Wenn von 50% ausgegangen wird, wäre jährlich durchschnittlich 1.500 Euro an Einnahmeverlusten zu verzeichnen.
Unabhängig von der Höhe der jahresdurchschnittlichen finanziellen Einbußen und der Höhe der möglichen Auswirkungen auf die Fehlbetragszuweisung würde die Bezuschussung der Personalausweisgebühren die jährliche Ermittlung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben durch das BMAS zu einem kleinen Teil ad absurdum führen.
Sollte eine Ermäßigung der Ausweisgebühren für Bedürftige beschlossen werden, wäre der Nachweis der Bedürftigkeit nur durch Vorlage des Bewilligungsbescheides über die jeweilige Sozialleistung zu erbringen.
Es ist fest davon auszugehen, dass die reduzierten Gebühren auf die Fehlbetragszuweisungen angerechnet werden. Schließlich handelt sich um einen freiwilligen Gebührenverzicht.
