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ALLRIS - Vorlage

Verwaltungsvorlage - VO/GVB/2020/0390

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Aufgrund eines aktuellen Urteils des Verwaltungsgerichts Schleswig aus April 2020 ist die Änderung der aktuell geltenden Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Bösdorf vom 11.06.2020, rückwirkend in Kraft getreten zum 01.01.2014 notwendig.

 

Bei der streitgegenständlichen Satzung handelt es sich zwar um eine Hundesteuersatzung (siehe Verwaltungsvorlage VO/GVB/2020/0389), allerdings lässt sich das Urteil analog auf die Zweitwohnungssteuer anwenden. In der Zweitwohnungssteuersatzung ist geregelt, dass die Steuerpflicht mit Anfang des Monats beginnt, in dem der Beginn des Innehabens der Zweitwohnung fällt. Gleichzeitig endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Zweitwohnung aufgebeben wird. Dies ist bei der Hundesteuer ebenfalls der Fall und laut Urteil nicht zulässig.

 

Aus den oben dargestellten Gründen ist die Anpassung des § 6 der Zweitwohnungssteuersatzung mittels Nachtragssatzung notwendig. Künftig muss der auf den Monat, in den der Beginn des Innehabens der Zweitwohnung fällt, nachfolgende Monat als Steuerbeginn und der auf den Monat, in dem die Zweitwohnung aufgegeben wird, vorausgehenden Monat als Steuerende geregelt werden.

 

Da das Urteil bereits rechtskräftig ist steht zu befürchten, dass die Hundesteuer- und auch die Zweitwohnungssteuersatzungen bei eventuell geführten Rechtsstreitigkeiten wegen eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 38 AO für unwirksam erklärt werden könnten. 

 

Der Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, nachfolgenden Beschluss zu fassen:   

 

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Beschlussvorschlag

Die 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Bösdorf wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.  

 

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Anlagen

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