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ALLRIS - Vorlage

Verwaltungsvorlage - O/RV/2020/1936-1-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Aufgrund eines aktuellen Urteils des Verwaltungsgerichts Schleswig aus April 2020 ist die Änderung des am 30.09.2020 in der Ratsversammlung der Stadt Plön zu beratenden Entwurfs der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Plön notwendig.

 

Bei der streitgegenständlichen Satzung handelt es sich zwar um eine Hundesteuersatzung (siehe Verwaltungsvorlage VO/RV/2020/2049), allerdings lässt sich das Urteil analog auf die Zweitwohnungssteuer anwenden. In dem Entwurf der Zweitwohnungssteuersatzung (§6) ist geregelt, dass die Steuerpflicht mit Anfang des Monats beginnt, in dem der Beginn des Innehabens der Zweitwohnung fällt. Gleichzeitig endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Zweitwohnung aufgebeben wird. Dies ist bei der Hundesteuer ebenfalls der Fall und laut Urteil nicht zulässig.

 

Aus den oben dargestellten Gründen ist die Anpassung des § 6 der Zweitwohnungssteuersatzung notwendig. Künftig muss der auf den Monat, in den der Beginn des Innehabens der Zweitwohnung fällt, nachfolgende Monat als Steuerbeginn und der auf den Monat, in dem die Zweitwohnung aufgegeben wird, vorausgehenden Monat als Steuerende geregelt werden.

 

Da das Urteil bereits rechtskräftig ist, steht zu befürchten, dass die Hundesteuer- und auch die Zweitwohnungssteuersatzungen bei eventuell geführten Rechtsstreitigkeiten wegen eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 38 AO für unwirksam erklärt werden könnten.

 

In der Anlage zu dieser Verwaltungsvorlage ist der entsprechend abgeänderte endgültige Entwurf der Zweitwohnungssteuersatzung enthalten.

 

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Beschlussvorschlag

Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Plön wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.

 

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Anlagen

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