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ALLRIS - Vorlage

Verwaltungsvorlage - VO/GVB/2020/0385

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

In der Sitzung der Gemeindevertretung Bösdorf wurde am 11. Juni 2020 der Beschluss gefasst, den Beitragssatz der Ausbaubeitragssatzung für Anliegerstraßen auf 51 % zu senken und die weiteren Anteile vorteilsgerecht aufeinander abzustimmen.

 

Das Gemeindeprüfungsamt gab den Hinweis, dass für das Land Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 19. Mai 2010 (Az. 2 KN 2/09) ausgeführt wird, dass ein Anteilssatz von  53 % für Anliegerstraßen – und daran orientierte Anteilssätze für die anderen Straßenarten – (noch) nicht gegen das Vorteilsprinzip verstößt.

 

Neben der einschlägigen Rechtsprechung und den Kommentierungen hat der schleswig-holsteinische Gemeindetag eine Information hierzu herausgegeben (info-intern Nr. 33/14). Als Anlage zu dieser Information hat die Fa. GeKom eine Vergleichstabelle zu den Beitragsanteilen für die Höchst- bzw. Mindestanteile herausgegeben, wobei die Mindestanteile nur bei einer Gemeinde mit entsprechender Finanzausstattung zum Tragen kommen. Auch hier wird der Anteilssatz von 53% für Anliegerstraßen benannt.

 

Die Verwaltung rät bei Änderung der Satzung, den rechtssicheren und empfohlenen An-teilssatz von 53% für Anliegerstraße zu wählen.

 

Laut o.g. Beschluss wird § 4 der Ausbaubeitragssatzung der Gemeinde Bösdorf auf die Minimalregelung der Beitragsanteile reduziert.

 

Zusätzlich wurde die Gliederung des Absatzes ab Punkt 6 optimiert.

 

 

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Beschlussvorschlag

 

§ 4 Vorteilsbemessung wird wie folgt geändert:

 

 

 

§ 4

Vorteilsbemessung

 

(1) Der Anteil der Anlieger am Aufwand beträgt

 

1. bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen 53 %

 

2. bei öffentlichen Einrichtungen mit starkem innerörtlichem Verkehr

 

 a) für Fahrbahnen, Radwege sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern,

 Busbuchten und Bushaltestellen auch innerhalb Parkstreifen   25 %

 

 b) für Rinnen- und Randsteine, Gehwege, Park- und Abstellflächen,

 unbefestigte Rand- und Grünstreifen, Beleuchtung sowie

 Entwässerungseinrichtungen        35 %

 

 c) für kombinierte Geh- und Radwege      35 %

 

 d) für niveaugleiche Mischflächen       35 %

 

 

3. bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen,

 

 a) für Fahrbahnen, Radwege sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern,

 Busbuchten und Bushaltestellen auch innerhalb der Parkstreifen     10 %

 

 b) für Rinnen- und Randsteine, Gehwege, Park- und Abstellflächen,

 unbefestigte Rand- und Grünstreifen, Beleuchtung sowie

 Entwässerungseinrichtungen        30 %

 

 c) für kombinierte Geh- und Radwege       30 %

 

 d) für niveaugleiche Mischflächen       20 %

 

4. bei Fußgängerzonen         40 %

 

5. bei verkehrsberuhigten Bereichen       53 %

 

 

6. Straßen und Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichsstraßen),

 

 a) die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen und keine  Gemeindeverbindungsfunktion haben (insbesondere Wirtschaftswege im Sinne des                § 3 Abs. 1 Nr. 4 a StrWG), werden den Anliegerstraßen gleichgestellt (Abs. 1 Ziff. 1),

 

 b) die überwiegend der Verbindung von Ortsteilen innerhalb des  Gemeindegebietes               und der Anbindung zu überörtlichen Verkehrswegen dienen                   (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b               2. und 3. Alternative StrWG), werden den               Haupterschließungsstraßen gleichgestellt               (Abs. 1 Ziff. 2),

 

 c) die überwiegend dem Verkehr zu und von Nachbargemeinden dienen (§ 3  Abs.               1 Nr. 3 b 1. Alternative StrWG), werden den Hauptverkehrsstraßen               gleichgestellt (Abs. 1               Ziff. 3).

 

 

(2) Grunderwerb, Freilegung und Möblierung (§ 2 Ziff. 1, 2 und 6 l) werden den beitrags-              fähigen Teilanlagen bzw. Anlagen entsprechend zugeordnet.

 

(3) Den übrigen Anteil am Aufwand trägt die Gemeinde.

 

(4) Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zu-              nächst zur Deckung des Anteils der Gemeinde zu verwenden.

 

(5) Die Gemeinde kann im Einzelfall durch ergänzende Satzung von den Anteilen nach               Absatz 1 abweichen, wenn wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung               sprechen.

 

 

 

 

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Anlagen

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