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ALLRIS - Vorlage

Verwaltungsvorlage - VO/RV/2020/2071

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Mit Schreiben des Planungsbüros Ostholstein, Tremskamp 24 in 23611 Bad Schwartau vom 18.09.2020 wird die Stadt Plön gem. § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) als Nachbargemeinde über die Planung zur Aufstellung der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung Nr. 12 der Gemeinde Bosau, Kreis Ostholstein, unterrichtet.

 

Im Ortsteil Liensfeld der Gemeinde Bosau soll der im Zusammenhang bebaute Bereich durch die Aufstellung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB (Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung) durch zwei Teilbereiche arrondiert werden.

 

Im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Bosau sind die Flächen der beiden Teilbereiche als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt.

 

Ziel der Planung ist die Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung einer Wohnnutzung auf derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen zur Deckung der vorhandenen Nachfrage an Wohnbaugrundstücken.

 

Belange der Stadt Plön sind aus Sicht der Verwaltung nicht betroffen. Ein Vorbringen von Bedenken oder eine Mitteilung von Anregungen und Hinweisen ist nicht erforderlich.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

1. Gegen die Aufstellung der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung Nr. 12 der Gemeinde Bosau für den Ortsteil Liensfeld, am südlichen Ortsausgang,

  • Teilbereich 1: An der Kreuzung Schulberg / Im Dorfe
  • Teilbereich 2: An der Kreuzung Auf der Reihe / Im Dorfe

werden von der Stadt Plön weder Bedenken vorgebracht noch Anregungen und Hinweise gegeben. Belange der Stadt Plön sind nicht betroffen.

 

2. Die Verwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Stellungnahme an die Gemeinde Bosau, Kreis Ostholstein, abzugeben.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreter*innen:

 

Davon anwesend:

 

Ja-Stimmen:   Nein-Stimmen:  Stimmenthaltungen:

 

 

Bemerkungen:

 

Aufgrund des § 22 GO waren keine / folgende Gemeindevertreter*innen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

 

 

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