Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Verwaltungsvorlage - VO/RV/2020/2033

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

 

Die 3. Änderungssatzung zur Marktgebührensatzung trat am 01. Januar 2019 in Kraft.

 

Im Zuge einer Nachkalkulation wurde nun festgestellt, dass Korrekturen bei den Gemeinkosten vorzunehmen sind. Zudem wurde jetzt einer Empfehlung des Gemeindeprüfungsamtes gefolgt, wonach die Erträge für die Bereitstellung der Stromanschlüsse allein der Einrichtung „Stromversorgung“ gutgebracht werden dürfen.  Ansonsten würden diese Erträge die jeweiligen Gebührensätze reduzieren und so die Marktnutzer subventionieren, die keinen Stromanschlussbedarf haben.

 

Im Ergebnis führt dies dazu, dass sich die Gebührensätze ändern werden. Insofern ist der Erlass einer 4. Änderungssatzung zur Marktgebührensatzung erforderlich.

 

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen ist § 4 in Verbindung mit § 6 Kommunalabgabengesetz SH. Gem. § 6 Abs. 2 KAG sollen Benutzungsgebühren so bemessen werden, dass sie die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken. Gem. § 6 Absatz 8 KAG darf für die Benutzung öffentlicher Straßen und Plätze für Messen und Märkte eine besondere Gebühr (Marktstandsgeld) erhoben werden. Die Kosten sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.

 

Der Kalkulationszeitraum bei den Marktgebühren beträgt drei Jahre (Beschluss der Ratsversammlung vom 15.12.2003).

 

Die Marktveranstaltungen in der Stadt Plön werden wie folgt unterteilt:

 

  • Wochenmärkte (dienstags und freitags)
  • Jahrmärkte (Frühjahr und Herbst)
  • Sonstige Marktveranstaltungen (festgesetzte Märkte nach der Gewerbeordnung)
  • Marktplatz (bei diesen Kalkulationen ist bis auf die Verteilung der Strombereitstellungskosten nichts zu berücksichtigen. Für die Nutzung der Teileinrichtung Marktplatz werden Sondernutzungsgebühren durch das Ordnungsamt erhoben).

 

 

Die anliegenden Tabellenkalkulationsblätter splitten sich wie folgt:

 

  • Nachkalkulation für die letzten drei abgeschlossenen Rechnungsjahre 2017, 2018, 2019 für Jahrmärkte, Wochenmärkte, sonstige Marktveranstaltungen (Seiten 1 – 3)
  • Vorkalkulation für die kommende Kalkulationsperiode 2021, 2022, 2023 für Jahrmärkte, Wochenmärkte, sonstige Marktveranstaltungen (Seiten 4 – 6)
  • Grundlagenberechnungen Strom 2017 – 2019 (Seite 7)
  • Gesamtgebührenbedarfsermittlung Strom 2017 -2019 (Seite 8 – 9)
  • Ermittlung Stromgebühren 2017 – 2019 (Seite 10)
  • Ermittlung Stromgebühren 2021 – 2023 (Seite 11)
  • Grundlagenberechnungen Strom 2021 – 2023 (Seite 12)
  • Gesamtgebührenbedarfsermittlung Strom 2021 - 2023 (Seite 13)
  • Gebührenbedarfsermittlung Strom 2021 -2023; Vorschlag der Verwaltung, Ausweis der zu erwartenden Unterdeckung (Seite 14)
  • Berechnungen der Kosten der Verwaltung 2017 – 2019 (Seite 15)
  • Berechnungen der Kosten der Verwaltung 2021 - 2023 (Seite 16)
  • Erläuterungen zum Verwaltungskostenaufwand (Seite 17)
  • Berechnung Frontmeter Wochenmärkte 2015 – 2017 (Seite 18)
  • Berechnung Quadratmeter Jahrmärkte 2015 – 2017 (Seite 19)
  • Berechnung Quadratmeter Sonstige Märkte 2015 – 2017 (Seite 20)
  • Berechnung Schlüssel Marktmeister ab 2017 (Seite 21)

 

Die Gebührenmaßstäbe sind die für die Nutzung ermittelten laufenden Frontmeter (Wochenmärkte), die Quadratmeter (Jahrmärkte und sonstige Marktveranstaltungen) sowie die abgerufene Stromleistung nach Amperezahl für die Strombereitstellung.

 

Nachstehend ist die Formulierung des § 3 der Satzung über die Erhebung der Marktgebühren in der Stadt Plön in der Fassung des 2. sowie 3. Nachtrages sowie die Ergebnisse der aktuellen Gebührenkalkulation mit den kostendeckend zu erhebenden neuen Gebührensätzen bei den Jahrmärkten und den Wochenmärkten aufgeführt.

 

Die Strombereitstellungsgebühren kostendeckend zu erheben, ist den Marktbeschickern nach Ansicht der Verwaltung nicht zuzumuten. Ausweislich des anliegenden Tabellenblatts Nr. 14 von 21 führen die verwaltungsseitig gemachten Vorschläge für eine Gebührenanpassung bei den Strombereitstellungsgebühren gleichwohl zu einer durchschnittlichen Unterdeckung in Höhe von 9.972,19 € jeweils in den Jahren 2021, 2022 und 2023.

 

Nachkalkulationen werden jährlich vorgenommen.

 

Sollte die Politik dem Vorschlag der Verwaltung folgen oder  geringere Gebührensätze beschließen, entstünden sogenannte politisch gewollte Unterdeckungen. Diese dürfen nicht in eine folgende Kalkulationsperiode vorgetragen werden.

 

Hierzu Kommentar Driehaus zum § 6 KAG RN 104 mit Rechtsprechungshinweisen:

 

„(Politisch) gewollte Unterdeckungen können in zukünftigen Rechnungsperioden nicht ausgeglichen werden. Nach der einschlägigen Rechtsprechung gelten die Ausgleichsregelungen nur für ungewollte Unterdeckungen. Ungewollt sind nur Unterdeckungen, die trotz sorgfältiger Veranschlagung eintraten, weil entweder die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten oder die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung (Summe der Maßstabseinheiten) von der kalkulierten Nutzungsmenge abgewichen sind. Unterdeckungen, die (politisch) gewollt sind oder jedenfalls in Kauf genommen werden, gehen zwingend zu Lasten der allgemeinen Deckungsmittel.

 

 

§ 3

Bemessungsgrundlage und Höhe der Gebühr

 

 

Die Gebühr (Marktstandsgeld) beträgt

2. Nachtrag

3. Nachtrag

4. Nachtrag

 

I auf Jahrmärkten:

 

 

 

 

für Geschäfte aller Art pro Tag

 

 

 

 

a) für die ersten 80 m² pro m²

1,00 €

1,75 €

1,50 €

(14 % -)

b) für jeden weiteren m²

0,50 €

0,85 €

0,70 €

(14 % -)

c) mindestens jedoch

20,00 €

35,00 €

30,00 €

(14 % -)

für sonstige abgestellte Fahrzeuge, die nicht dem

Verkaufszweck bzw. als Zugmaschine dienen,

und deren Verbleib auf dem Marktplatz von der

Marktaufsicht genehmigt wurde,

täglich je Fahrzeug

10,00 €

17,50 €

15,00

(14 % -)

 

 

II auf Wochenmärkten:

2. Nachtrag

3. Nachtrag

4. Nachtrag

 

für das Benutzen eines Platzes zum Verkauf

 

 

 

 

von Waren aller Art pro Tag und lfd. Frontmeter

0,75 €

 

0,85 €

 

 

0,95 €

 

 

(13 % +)

 

mindestens jedoch

7,00 €

7,90 €

 

 

8,90 €

 

 

(13 % +)

für sonstige abgestellte Fahrzeuge, die nicht dem

Verkaufszweck bzw. als Zugmaschine dienen,

und deren Verbleib auf dem Marktplatz von der

Marktaufsicht genehmigt wurde,

täglich je Fahrzeug

10,00 €

 

11,30 €

 

12,75 €

(13 % +)

 

 

III bei sonstigen Märkten

2. Nachtrag

3. Nachtrag

4. Nachtrag

 

für das Benutzen der Veranstaltungsfläche

pro qm und Tag

0,50 €

0,70 €

0,20 €

( 71 % -)

für sonstige abgestellte Fahrzeuge, die nicht dem

Benutzungszweck bzw. als Zugmaschine dienen,

und deren Verbleib auf dem Marktplatz von der

Marktaufsicht genehmigt wurde,

täglich je Fahrzeug

10,00 €

 

14,00 €

4,00 €

(71 % -)

 

 

 

IV für die Bereitstellung eines Stromanschlusses unabhängig von der Art der Marktveranstaltung

2. Nachtrag

3. Nachtrag

 

4. Nachtrag

je erforderlichem Anschluss und Markttag:

 

 

kostendeckend

Beschlussvorschlag

16 Ampere

3,00 €

5,00 €

(10,23 €)

5,00 €

32 Ampere    

6,00 €

20,00 €

(20,47 €)

20,00 €

63 Ampere

30,00 €

45,00 €

(40,94 €)

40,00 €

125/250 Ampere 

65,00 €

95,00 €

(163,75 €)

95,00 €

 

Es wird um Beratung und Beschlussfassung  gebeten, in welcher Höhe die Gebühren ab dem 01.01.2021 erhoben werden sollen.

 

In die Entscheidungsfindung ist die Bedeutung der Märkte als erheblicher Frequenzbringer für die Innenstadt und insoweit für die Wirtschaftsförderung über die eigentlichen Marktbeschicker hinaus, einzubeziehen.

 

 

 

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Hauptausschuss nimmt die Nachkalkulation 2017 – 2019 sowie die Vorkalkulation der Gebühren 2021 – 2023 für die Jahrmärkte, die Wochenmärkte, sonstigen Marktveranstaltungen sowie der Strombereitstellungsgebühren zur Kenntnis.

 

Dieser Vorlage ist die 4. Änderungssatzung zur Markgebührensatzung als Anlage beigefügt.

 

Der Hauptausschuss empfiehlt der Ratsversammlung diese 4. Änderungssatzung zur Marktgebührensatzung in der vorgelegten Fassung zu beschließen. 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...