Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Verwaltungsvorlage - VO/RV/2020/2034-1

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Gegen den am 14.09.2020 zu TOP 10 gefassten Beschluss, dass für bestimmte Personen-gruppen die Personalausweisgebühr um 50% pauschal ermäßigt wird, hat der Bürgermeister gegenüber dem Ausschussvorsitzenden schriftlich und fristgerecht Widerspruch gemäß § 47 Abs. 1 der Gemeindeordnung eingelegt.

 

Entgegen dem Beschlussvorschlag der Verwaltung hatte sich der Hauptausschuss in seiner Sitzung für diese pauschale Ermäßigung der Gebühren ausgesprochen. Auf den ent-sprechenden Presseartikel hin, hat sich das Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt bei der Verwaltung gemeldet und darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschluss rechtlich zu beanstanden ist. Die Verwaltung hat sich daraufhin rechtliche Beratung gesucht, die zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der gefasste Beschluss geltendes Recht verletzt.

 

Gemäß § 1 Abs. 6 PAuswGebV kann die Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist. Bei der entsprechenden Norm handelt es sich um eine Ermessensvorschrift. Eine pauschale Halbierung der Gebühren für einen bestimmten Personenkreis würde dazu führen, dass die erforderliche Ermessensprüfung unterlaufen wird. Dies hätte, bei jeglichem Fehlen einer Ermessensprüfung im Einzelfall, die Rechtswidrigkeit einer entsprechenden Entscheidung zur Folge.

Bei einem etwaigen Antrag ist jeweils „die Bedürftigkeit“ seitens des Antragstellers zu begründen und zu belegen. Die Unterlagen sind von der Personalausweisbehörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung je Einzelfall zu prüfen.

Die Ausweisgebühren sind in die Berechnung des Regelbedarfssatzes in Höhe von 0,25 € monatlich einbezogen. Nicht allein deshalb ist jedoch die tatbestandliche Voraussetzung der Bedürftigkeit im Sinne von § 1 Abs. 6 PAuswGebV zu verneinen.

Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Personalausweisbehörden, ob und inwieweit eine Gebührenermäßigung oder -befreiung tatsächlich gewährt oder versagt wird - insbesondere in den Fällen, in denen bedürftige Personen erst einen Teil der Personalausweisgebühr ansparen konnten. Die tatsächlich zu entrichtende Gebühr berechnet sich daher aus der jeweiligen Gebühr abzüglich dem Eigenanteil, den die betroffene Person hat ansparen können.

 

Die Behörde hat stets alle Umstände des Einzelfalles in ihrer Prüfung zu würdigen. Eine pauschale Halbierung der Gebühren für bestimmte Personengruppen käme in diesem Zusammenhang einem Ermessensausfall gleich.

(VG Darmstadt, Urteil vom 30.09.2013, Az.: 5 K 1497/12.DA) 

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der vom Hauptausschuss am 14.09.2020 zu TOP 10 gefasste Beschluss, dass für bestimmte Personengruppen die Personalausweisgebühr um 50% pauschal ermäßigt wird, wird aufgehoben.

Bei entsprechend begründeter Antragstellung wird die Verwaltung weiterhin nach pflichtgemäßen Ermessen Einzelfallprüfungen vornehmen und entscheiden.

 

Loading...