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ALLRIS - Vorlage

Verwaltungsvorlage - VO/RV/2020/2049

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Aufgrund eines aktuellen Urteils des Verwaltungsgerichts Schleswig aus April 2020 ist die Änderung der aktuell geltenden Satzung der Stadt Plön über die Erhebung einer Hundesteuer vom 19.12.2019, in Kraft getreten zum 01.01.2020 notwendig.

 

Die streitgegenständliche Hundesteuersatzung der beklagten Kommune regelt, dass die Steuerschuld mit dem Kalendermonat, in dem die Hundehaltung beginnt, frühestens mit dem Kalendermonat, in dem der Hund drei Monate alt wird, entsteht. In dieser Rechtsnorm sieht das Gericht einen Verstoß gegen höherrangiges Recht, denn die Norm stehe im Widerspruch zu § 11 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 38 der Abgabenordnung. Demnach entstehen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Hierzu steht die bisherige Satzungsregelung im Widerspruch, wonach die Steuerschuld mit dem Kalendermonat entsteht, in dem der Hund in den Haushalt/Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird. Sie verlagere nach Ansicht des Gerichts die Entstehung des Gebührenanspruches damit in unzulässiger Weise auf den Zeitpunkt des Kalendermonats der Aufnahme des Hundes; zu diesem Zeitpunkt sei der Tatbestand, an den die Hundesteuersatzung die Steuerpflicht anknüpft, jedenfalls noch nicht vollständig verwirklicht (z.B. Aufnahme des Hundes am 15. des Monats). In der entsprechenden Regelung sieht das Gericht also eine unzulässige Vorverlagerung der Steuerpflicht.

 

Die Neufassung der Hundesteuersatzung vom 19.12.2019 enthält bereits die Regelung, dass die Steuerpflicht mit dem auf den Monat, in dem die Hundehaltung beginnt, darauffolgenden Monat beginnt. Er sollte jedoch trotzdem an die vom Städteverband empfohlene Formulierung angepasst werden.

 

Es ist allerdings zu vermuten, dass aus den oben dargestellten Gründen eine Änderung der Regelung zur Beendigung der Steuerpflicht in den Satzungen vorgenommen werden muss. Aus diesem Grund ist das Ende der Steuerpflicht in § 3 Abs. 3 der Plöner Hundesteuersatzung dahingehend abzuändern, dass die Steuerpflicht mit dem letzten Tag des Monats vor dem Monat, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht, endet.

 

Da das Urteil bereits rechtskräftig ist und nach Auskunft des Gerichts alle Rechtsstreitigkeiten zu Hundesteuersatzungen durch die gleiche Kammer behandelt werden, steht zu befürchten, dass weitere Hundesteuersatzungen wegen eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 38 AO für unwirksam erklärt werden könnten.

 

Der Hauptausschuss empfiehlt der Ratsversammlung, nachfolgenden Beschluss zu fassen:

 

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Beschlussvorschlag

Die I. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Plön über die Erhebung einer Hundesteuer wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.   

 

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Anlagen

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