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Neukalkulation Marktgebühren und 4. Änderung Marktgebührensatzung
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadt Plön
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Vorberatung
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26.10.2020
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Erledigt
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Ratsversammlung der Stadt Plön
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Entscheidung
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04.11.2020
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Die 3. Änderungssatzung zur Marktgebührensatzung trat am 01. Januar 2019 in Kraft.
Im Zuge einer Nachkalkulation wurde nun festgestellt, dass Korrekturen bei den Gemeinkosten vorzunehmen sind. Zudem wurde jetzt einer Empfehlung des Gemeindeprüfungsamtes gefolgt, wonach die Erträge für die Bereitstellung der Stromanschlüsse allein der Einrichtung „Stromversorgung“ gutgebracht werden dürfen. Ansonsten würden diese Erträge die jeweiligen Gebührensätze reduzieren und so die Marktnutzer subventionieren, die keinen Stromanschlussbedarf haben.
Im Ergebnis führt dies dazu, dass sich die Gebührensätze ändern werden. Insofern ist der Erlass einer 4. Änderungssatzung zur Marktgebührensatzung erforderlich.
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen ist § 4 in Verbindung mit § 6 Kommunalabgabengesetz SH. Gem. § 6 Abs. 2 KAG sollen Benutzungsgebühren so bemessen werden, dass sie die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken. Gem. § 6 Absatz 8 KAG darf für die Benutzung öffentlicher Straßen und Plätze für Messen und Märkte eine besondere Gebühr (Marktstandsgeld) erhoben werden. Die Kosten sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.
Der Kalkulationszeitraum bei den Marktgebühren beträgt drei Jahre (Beschluss der Ratsversammlung vom 15.12.2003).
Die Marktveranstaltungen in der Stadt Plön werden wie folgt unterteilt:
Die anliegenden Tabellenkalkulationsblätter splitten sich wie folgt:
Die Gebührenmaßstäbe sind die für die Nutzung ermittelten laufenden Frontmeter (Wochenmärkte), die Quadratmeter (Jahrmärkte und sonstige Marktveranstaltungen) sowie die abgerufene Stromleistung nach Amperezahl für die Strombereitstellung.
Nachstehend ist die Formulierung des § 3 der Satzung über die Erhebung der Marktgebühren in der Stadt Plön in der Fassung des 2. sowie 3. Nachtrages sowie die Ergebnisse der aktuellen Gebührenkalkulation mit den kostendeckend zu erhebenden neuen Gebührensätzen bei den Jahrmärkten und den Wochenmärkten aufgeführt.
Die Strombereitstellungsgebühren kostendeckend zu erheben, ist den Marktbeschickern nach Ansicht der Verwaltung nicht zuzumuten. Ausweislich des anliegenden Tabellenblatts Nr. 14 von 21 führen die verwaltungsseitig gemachten Vorschläge für eine Gebührenanpassung bei den Strombereitstellungsgebühren gleichwohl zu einer durchschnittlichen Unterdeckung in Höhe von 9.972,19 € jeweils in den Jahren 2021, 2022 und 2023.
Nachkalkulationen werden jährlich vorgenommen.
Sollte die Politik dem Vorschlag der Verwaltung folgen oder geringere Gebührensätze beschließen, entstünden sogenannte politisch gewollte Unterdeckungen. Diese dürfen nicht in eine folgende Kalkulationsperiode vorgetragen werden.
Hierzu Kommentar Driehaus zum § 6 KAG RN 104 mit Rechtsprechungshinweisen:
„(Politisch) gewollte Unterdeckungen können in zukünftigen Rechnungsperioden nicht ausgeglichen werden. Nach der einschlägigen Rechtsprechung gelten die Ausgleichsregelungen nur für ungewollte Unterdeckungen. Ungewollt sind nur Unterdeckungen, die trotz sorgfältiger Veranschlagung eintraten, weil entweder die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten oder die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung (Summe der Maßstabseinheiten) von der kalkulierten Nutzungsmenge abgewichen sind. Unterdeckungen, die (politisch) gewollt sind oder jedenfalls in Kauf genommen werden, gehen zwingend zu Lasten der allgemeinen Deckungsmittel.
§ 3
Bemessungsgrundlage und Höhe der Gebühr
Die Gebühr (Marktstandsgeld) beträgt | 2. Nachtrag | 3. Nachtrag | 4. Nachtrag |
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I auf Jahrmärkten: |
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für Geschäfte aller Art pro Tag |
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a) für die ersten 80 m² pro m² | 1,00 € | 1,75 € | 1,50 € | (14 % -) |
b) für jeden weiteren m² | 0,50 € | 0,85 € | 0,70 € | (14 % -) |
c) mindestens jedoch | 20,00 € | 35,00 € | 30,00 € | (14 % -) |
für sonstige abgestellte Fahrzeuge, die nicht dem Verkaufszweck bzw. als Zugmaschine dienen, und deren Verbleib auf dem Marktplatz von der Marktaufsicht genehmigt wurde, täglich je Fahrzeug | 10,00 € | 17,50 € | 15,00 € | (14 % -) |
II auf Wochenmärkten: | 2. Nachtrag | 3. Nachtrag | 4. Nachtrag |
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für das Benutzen eines Platzes zum Verkauf |
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von Waren aller Art pro Tag und lfd. Frontmeter | 0,75 €
| 0,85 €
| 0,95 €
| (13 % +)
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mindestens jedoch | 7,00 € | 7,90 €
| 8,90 €
| (13 % +) |
für sonstige abgestellte Fahrzeuge, die nicht dem Verkaufszweck bzw. als Zugmaschine dienen, und deren Verbleib auf dem Marktplatz von der Marktaufsicht genehmigt wurde, täglich je Fahrzeug | 10,00 €
| 11,30 €
| 12,75 € | (13 % +) |
III bei sonstigen Märkten | 2. Nachtrag | 3. Nachtrag | 4. Nachtrag |
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für das Benutzen der Veranstaltungsfläche pro qm und Tag | 0,50 € | 0,70 € | 0,20 € | ( 71 % -) |
für sonstige abgestellte Fahrzeuge, die nicht dem Benutzungszweck bzw. als Zugmaschine dienen, und deren Verbleib auf dem Marktplatz von der Marktaufsicht genehmigt wurde, täglich je Fahrzeug | 10,00 €
| 14,00 € | 4,00 € | (71 % -) |
IV für die Bereitstellung eines Stromanschlusses unabhängig von der Art der Marktveranstaltung | 2. Nachtrag | 3. Nachtrag |
| 4. Nachtrag |
je erforderlichem Anschluss und Markttag: |
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| kostendeckend | Beschlussvorschlag |
16 Ampere | 3,00 € | 5,00 € | (10,23 €) | 5,00 € |
32 Ampere | 6,00 € | 20,00 € | (20,47 €) | 20,00 € |
63 Ampere | 30,00 € | 45,00 € | (40,94 €) | 40,00 € |
125/250 Ampere | 65,00 € | 95,00 € | (163,75 €) | 95,00 € |
Es wird um Beratung und Beschlussfassung gebeten, in welcher Höhe die Gebühren ab dem 01.01.2021 erhoben werden sollen.
In die Entscheidungsfindung ist die Bedeutung der Märkte als erheblicher Frequenzbringer für die Innenstadt und insoweit für die Wirtschaftsförderung über die eigentlichen Marktbeschicker hinaus, einzubeziehen.
Der Hauptausschuss nimmt die Nachkalkulation 2017 – 2019 sowie die Vorkalkulation der Gebühren 2021 – 2023 für die Jahrmärkte, die Wochenmärkte, sonstigen Marktveranstaltungen sowie der Strombereitstellungsgebühren zur Kenntnis.
Dieser Vorlage ist die 4. Änderungssatzung zur Markgebührensatzung als Anlage beigefügt.
Der Hauptausschuss empfiehlt der Ratsversammlung diese 4. Änderungssatzung zur Marktgebührensatzung in der vorgelegten Fassung zu beschließen.
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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17,9 kB
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2
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(wie Dokument)
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190,2 kB
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