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ALLRIS - Vorlage

Verwaltungsvorlage - VO/2008/279

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) werden für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Nach § 4 VwKostG sind Gebühren durch feste Sätze, Rahmensätze oder nach dem Wert des Gegenstandes zu bestimmen. In der Landesverordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in Schleswig-Holstein (LVO über Verwaltungsgebühren - zuletzt geändert 19.05.2008 GVOBl. S. 266) sind die Amtshandlungen aufgeführt, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden. Auch dort wird unterschieden zwischen feststehenden Gebührensätzen und Rahmengebühren.

 

Laut Satzung der Stadt Plön über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Gebührentabelle / II. Einzelne Dienststellen / A) Ordnungsamt / Ziffer 1. - erfolgt die Abrechnung für Tätigkeiten des Ordnungsamtes nach der LVO über Verwaltungsgebühren. Aufgrund der Neufassung des § 34c Gewerbeordnung für die neu erlaubnispflichtige Anlagenberatung sind die Rahmengebühren für die Stadt Plön den aktuellen Gesetzesänderungen anzupassen. Ebenso verhält es sich mit der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

 

Die letzte Änderung erfolgte am 14.01.2002, so dass mit der Neufassung auch andere Gebühren dem zeitlichen Standard angeglichen werden. Im Vorfeld fand hierzu eine Umfrage bei verschiedenen Städten und Gemeinden im Kreis Plön sowie bei Kommunen anderer Kreise mit ähnlicher Einwohnerzahl statt.

 

Bürgermeister Paustian hat den neuen Gebührenkatalog am 28.08.2008 unterzeichnet. Die ab dem 01.01.2009 von der Stadt Plön künftig zu erhebenden Verwaltungsgebühren ergeben sich aus der Anlage.

 

Der Hauptausschuss nimmt Kenntnis.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Die volle Ausschöpfung des von der Landesver- bzw. Gebührenordnung vorgegebenen Gebührenrahmens wurde auch in dieser Neufassung bewusst unterlassen, da eine solche generelle Festlegung, mit dem durch die Schaffung einer Rahmengebühr gegebenen Ermessen, nicht vereinbar wäre.

 

Die Berechnungsart einzelner Verwaltungsgebühren wie z. B. bei Gaststätten und Spielhallen wurde anderen Gemeinden angepasst. Mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage der Betriebe (u.a. wegen Nichtraucherschutzgesetz) wurde jedoch auf eine grundlegende Erhöhung verzichtet.

 

Im Bereich der Gestattung von alkoholischen Getränken wurde den gemeinnützig tätigen Vereinen Rechnung getragen und die Gebühr ab dem vierten Tag einer Veranstaltung um mehr als 50% reduziert. Dies entspricht dem bisherigen Stand, da in den letzten Jahren auf Antrag auch entsprechende Gebühren ermäßigt wurden.

 

Die Festsetzungsgebühr von Märkten für gemeinnützige Veranstalter wird um 20 € auf 100 € erhöht, die für andere gewerbliche Veranstalter um 50 € auf 200 €.

Die Veranstalter schlagen die Kosten in der Regel auf ihre Teilnehmer/innen um, so dass diese geringe finanzielle Mehrbelastung zumutbar ist.

 

Genehmigungen für Ausnahmen nach § 45 Straßenverkehrsordnung wurden seit Wahrnehnung dieser Aufgabe im Jahr 2001 erstmalig um 1,80 € auf 12 € erhöht.

 

Grundsätzlich ist mit Mehreinnahmen im Haushalt bei Hhst. 1101.1000 nicht bzw. bei der Hhst. 1120.1000 nur in geringen Umfang in Höhe von ca. 200 – 300 € zu rechnen.

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Anlagen

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