Finanzielle Auswirkungen:
Die volle Ausschöpfung des von der Landesver- bzw. Gebührenordnung vorgegebenen Gebührenrahmens wurde auch in dieser Neufassung bewusst unterlassen, da eine solche generelle Festlegung, mit dem durch die Schaffung einer Rahmengebühr gegebenen Ermessen, nicht vereinbar wäre.
Die Berechnungsart einzelner Verwaltungsgebühren wie z. B. bei Gaststätten und Spielhallen wurde anderen Gemeinden angepasst. Mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage der Betriebe (u.a. wegen Nichtraucherschutzgesetz) wurde jedoch auf eine grundlegende Erhöhung verzichtet.
Im Bereich der Gestattung von alkoholischen Getränken wurde den gemeinnützig tätigen Vereinen Rechnung getragen und die Gebühr ab dem vierten Tag einer Veranstaltung um mehr als 50% reduziert. Dies entspricht dem bisherigen Stand, da in den letzten Jahren auf Antrag auch entsprechende Gebühren ermäßigt wurden.
Die Festsetzungsgebühr von Märkten für gemeinnützige Veranstalter wird um 20 € auf 100 € erhöht, die für andere gewerbliche Veranstalter um 50 € auf 200 €.
Die Veranstalter schlagen die Kosten in der Regel auf ihre Teilnehmer/innen um, so dass diese geringe finanzielle Mehrbelastung zumutbar ist.
Genehmigungen für Ausnahmen nach § 45 Straßenverkehrsordnung wurden seit Wahrnehnung dieser Aufgabe im Jahr 2001 erstmalig um 1,80 € auf 12 € erhöht.
Grundsätzlich ist mit Mehreinnahmen im Haushalt bei Hhst. 1101.1000 nicht bzw. bei der Hhst. 1120.1000 nur in geringen Umfang in Höhe von ca. 200 – 300 € zu rechnen.