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ALLRIS - Vorlage

Verwaltungsvorlage - VO/RV/2020/2008-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Mit Beschluss des Hauptausschusses vom 10.08.2020 wurde die Umstellung der Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Tourismusabgabe in der Stadt Plön ab dem 01.01.2022 beschlossen. Umgestellt werden soll die bisherige Berechnung nach dem Realgrößenmaßstab auf den umsatzbezogenen Maßstab, weil dieser eine höhere Abgabengerechtigkeit gewährleistet (siehe Verwaltungsvorlage Nr. VO/RV/2020/2008).

 

Ein erstes Abstimmungsgespräch mit der Firma KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH, die mit der Erstellung der Kalkulation und der Abgabensatzung beauftragt wurde, hat am 20.01.2021 stattgefunden. Im Wesentlichen wurde während des Gespräches die Datenanforderung an die Stadt Plön besprochen. Während der Besprechung wurde deutlich, welch arbeitsintensives Ausmaß dieses Umstellungsverfahren für das Team Finanzen bzw. die Verwaltung mit sich zieht.

 

In einer verwaltungsinternen Nachbesprechung lässt sich im Ergebnis feststellen, dass die Umstellung der Bemessungsgrundlage zum 01.01.2022 nicht machbar sein dürfte. Aus diesem Grund wäre eine Verschiebung um ein Jahr ratsam. Folgende Gründe sprechen für die Verschiebung der Einführung einer veränderten Tourismusabgabe:

 

-          Arbeitsauslastung im Bereich Kämmerei/Steueramt

 

  • Diverse Terminarbeiten im Haushaltsbereich der Stadt Plön (Haushalte 2021 und 2022, Jahresrechnungen 2019 und 2020, ggf. Nachtragshaushalte)
  • Terminarbeiten im Haushaltsbereich der Gemeinde Bösdorf (Jahresrechnung 2020, ggf. Nachtragshaushalte, Haushalt 2022)
  • Widerspruchs- und Klageverfahren im Zweitwohnungssteuerbereich

 

-          Corona Pandemie

 

  • Umsatzbezogener Maßstab im Hinblick auf zwei umsatzschwache Jahre, aufgrund derer die Steuersätze entsprechend hoch anzusetzen wären, könnte bei Entspannung der Wirtschaftslage in den Folgejahren zu immens hohen Abgaben führen; „Verfälschte Zahlen für Kalkulation“
  • Unverständnis bei den Gewerbetreibenden bzgl. des Zeitpunktes (siehe Einführung weiterer kostenpflichtiger Parkplätze im Stadtgebiet oder auch Werbeanlagensatzung, Diskussionen in sozialen Netzwerken)
  • Präsenzvorstellung der neuen Bemessungsgrundlage bei den Gewerbetreibenden ist wahrscheinlich nicht möglich bzw. die Möglichkeit der Machbarkeit nicht absehbar. Der Vorstellung der Bemessungsgrundlage in einer digitalen Konferenz stand die Firma eher kritisch gegenüber.
  • Abgabenerhöhungen im Einzelfall sind nicht auszuschließen; finanzielle Schwierigkeiten der Gewerbetreibenden

 

-          Tourismusabgabe im Einklang mit der Kurabgabe

 

  • Neukalkulation der Kurabgabe zum 01.01.2022 wg. kostenloser ÖPNV-Nutzung von Touristen
  • Abstimmung bzgl. der Aufteilung der umlagefähigen Kosten für die Kalkulation der Tourismusabgabe und der Kurabgabe; „Wer soll welche Kosten tragen? Zunächst könnte die Kurabgabe kalkuliert und anschließend die restlichen umlagefähigen Kosten auf die Tourismusabgabe umgelegt werden.

 

Aus den oben genannten Gründen empfiehlt die Verwaltung der Selbstverwaltung, den Zeitpunkt der Umstellung um ein Jahr auf den 01.01.2023 zu verschieben.

 

Die Datenanforderung könnte nach aktuellem Stand dann ab Sommer 2021 bearbeitet werden.

 

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Beschlussvorschlag

Der Beschluss des Hauptausschusses vom 10.08.2020 wird dahingehend abgeändert, dass die Umstellung der Tourismusabgabe auf den umsatzbezogenen Maßstab um ein Jahr und somit ab dem 01.01.2023 beschlossen wird.  

 

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Finanz. Auswirkung


 

Klimarelevanz & Begründung:

 

Positiv

x

Negativ

x

keine

 


 

 

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