Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Planung hat am 19.05.2021 die Fortschreibung der Werbeanlagensatzung der Stadt Plön beraten. Auf die Vorlage VO/RV/2021/2282 wird Bezug genommen.
Anmerkungen zu Rückfragen und Anmerkungen bezüglich der fortgeschriebenen Werbeanlagensatzung:
Werbemöglichkeiten von Betrieben in zurückliegenden Gebäuden und Obergeschossen:
Für Betriebe, die sich in den Obergeschossen befinden, wurde nun zusätzlich die Möglichkeit aufgenommen, dass Fensterbeklebung als Werbeanlage angebracht werden darf unter Beachtung der Bestimmungen der Satzung. Ebenso besteht die Möglichkeit, in Abstimmung mit anderen Betrieben im Gebäude beispielsweise einen Ausleger anzubringen.
Ebenso können in den Obergeschossen liegende Betriebe - in Abstimmung mit den anderen vorhandenen Betrieben - ein Hinweisschild anbringen, wie bisher auch. Vgl. § 10 (2). Dieses darf bis zu 30 cm hoch und 40 cm breit sein.
Die fortgeschriebene Version der Werbeanlagensatzung sieht die Möglichkeiten mit einem Hinweisschild zu werben auch für straßenabgewandte Bereiche vor.
Durch die Nutzung der - wie bisher auch - zulässigen Werbemöglichkeiten können Betriebe in Straßen oder Twieten einen Ausleger nutzen, der auf die kreuzende Straße ausgerichtet ist.
Formulierung auf die davorliegende Verkehrsfläche ausgerichtet - statt 10 cm:
Aus Sicht der Verwaltung sollten Konflikte wegen des Abstandes hinter dem Fenster vermieden werden und generell alle Werbeanlagen bewertet werden - da es ja um die Wirkung auf den öffentlichen Raum geht. Mit der neuen Formulierung werden alle Werbeanlagen erfasst und sind daher regulierbar.
Beispiel Bootshafen und Einteilung in "nicht zulässig":
Die aktuell geltende Werbeanlagensatzung der Stadt Plön hat Verkehrsflächen definiert, an denen Werbeanlagen zulässig, ausnahmsweise zulässig und nicht zulässig sind. Unter anderem ist der Bootshafen als nicht zulässig definiert. Dies ging im ursprünglichen Prozess darauf zurück, dass eine übermäßige Werbeanlagenausrichtung zum See hinaus verhindert werden soll.