Bisheriges Bebauungsplanverfahren
Für den Bereich Kieler Kamp wurde am 22.08.2018 der Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan mit dem Ziel der langfristigen Sicherung der besonderen städtebaulichen Qualität des Gebietes unter Einbeziehung des prägenden Landschaftsbildes und der Anforderungen an eine funktionsfähige (verkehrliche) Infrastruktur, einhergehend mit einer verträglichen und geordneten städtebaulichen Entwicklung, gefasst. Diese städtebaulichen Zielsetzungen sollten im Wesentlichen durch Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung, zur überbaubaren Grundstücksfläche, zu Mindestgrundstücksgrößen, zur maximal zulässigen Anzahl von Wohneinheiten pro Grundstück sowie zur Mindestanzahl von Stellplätzen je Wohneinheit erreicht werden.
Ein Beschluss über die im November 2019 durch den von der Stadt Plön beauftragten Planer vorgestellten Planunterlagen für eine frühzeitige Beteiligung erfolgte aufgrund vieler offener Fragestellungen nicht. Der Planer hat der Stadt Plön gegenüber inzwischen mitgeteilt, dass er das Verfahren nicht fortführen können wird.
In seiner Sitzung am 16.06.2021 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Planung die Verwaltung beauftragt, einen Vorentwurf für einen einfachen Bebauungsplan zu erstellen, in welchem die wesentlichen städtebaulichen Planungsziele festgesetzt werden.
Geltungsbereich
Der Aufstellungsbeschluss wurde 2018 für den gesamten Bereich des Kieler Kamps gefasst. Da für den Bereich des Caritashauses St. Walburg am Kieler Kamp 38 und 39 jedoch bereits der rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 60 besteht, ist eine Überplanung dieses Bereichs nicht weiter erforderlich und die Flächen, die bereits durch den Bebauungsplan Nr. 60 überplant sind, werden aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 66 herausgenommen.
Ziele der Planung und Planinhalt
Die Stadt Plön möchte durch die Aufstellung dieses Bebauungsplans die städtebauliche Struktur der Siedlung an der Straße Kieler Kamp langfristig sichern und dafür Sorge tragen, dass die vorhandene Infrastruktur nicht überlastet wird.
Dabei liegt der Fokus auf einer Wahrung der für die Siedlung typischen Einfamilienhausbebauung mit großen Grundstücken. Unter Wahrung dieser Siedlungstypik soll auch eine moderate Nachverdichtung ermöglicht werden. Dabei werden auch naturschutzfachliche Belange wie die Freihaltung des Uferstreifens und die Erhaltung des Waldes berücksichtigt.
Der beigefügte Entwurf zum Bebauungsplan enthält Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, zur Mindestgrundstücksgröße zur maximal zulässigen Anzahl von Wohnungen in Wohngebäuden und definiert darüber hinaus Flächen, die von einer Bebauung freizuhalten sind.
Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich zukünftig nach den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans und im Übrigen nach § 34 und § 35 BauGB.
Klimarelevanz
Der vorliegende Bebauungsplanvorentwurf berücksichtigt die Belange des Klimaschutzes insofern, als dass er sich mit den Möglichkeiten der Nachverdichtung in einem Bestandsquartier auseinandersetzt. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans wird einerseits eine moderate Nachverdichtung ermöglicht und damit vor einer Inanspruchnahme von klimarelevanten Außenbereichsflächen die Innenentwicklung gestärkt. So werden bestehende Infrastrukturen genutzt und eine Neuversiegelung z.B. durch Straßen bzw. einer Erstinanspruchnahme von baulich noch nicht genutzten Flächen kann vermieden werden. Gleichzeitig begrenzt der Bebauungsplan durch seine Festsetzungen die Möglichkeiten zur Nachverdichtung auf ein verträgliches Maß, so dass auch innerhalb des Siedlungsgefüges gärtnerisch genutzte Freiflächen erhalten werden und eine zu starke Verdichtung mit der damit einhergehenden Versiegelung begrenzt wird.