Es wird auf die Verwaltungsvorlage VO/RV/2020/2146 Bezug genommen.
Auf Grundlage der vertraglichen Neugestaltung und der Anregungen der Mitglieder des Hauptausschusses vom 07.12.2020 wurden zwischenzeitlich mehrere Abstimmungsgespräche mit dem Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig Holstein und der Verwaltung geführt. Ein Pachtvertrag zwischen dem Land und dem Fischer Foth wurde Anfang 2021 geschlossen.
Es liegt nun seit Ende Juni 2021 ein überarbeiteter Vorvertrag vor. Nachstehende Änderungen und Ergänzungen sind farblich markiert und in kursiv erläutert.
Teil 1 Allgemeiner Teil
Partei 3 (Stadt Plön) tritt nach Abschluss des Erbbaurechtsvertrages anstelle von Partei 1 (Land) in den Pachtvertrag mit Partei 2 (Fischerei Foth) ein. Der Pachtvertrag wird von Partei 3 mit den bestehenden Regelungen fortgeführt. Partei 3 wird im Rahmen des Erbbaurechtsvertrages die bestehenden Bauwerke erwerben.
Das Fischereigehöft besteht aus dem Flurstück 77/21 Flur 9 Gemarkung Plön (landwärtiger Teil mit Gebäuden) und einer Teilfläche des Flurstückes 122 Flur 3 Gemarkung Plöner See (seewärtige Seite /Bucht) Anlage 1. Das Flurstück 77/21 der Flur 9 Gemarkung Plön ist bereits durch die GM.SH bewertet worden. Für den Verkauf der Bauwerke kann eine Aktualisierung des Gutachtens nötig sein.
Nach Rücksprache mit dem Land SH wird über die GM.SH ein neues Gutachten in Auftrag gegeben, sobald die Stadt Plön signalisiert, dass sie dem vorliegenden Vorvertrag zustimmt. Die Kosten für ein neues Gutachten werden vom Land getragen. Das neue Gutachten ist sodann Grundlage und Bestandteil des neuen Erbbaurechtsvertrages.
Der Teil des Flurstückes 122 Flur 3 Gemarkung Plöner See muss noch durch die GM.SH für die Ermittlung des Erbbauzinses begutachtet werden. Des Weiteren ist eine Vermessung des Teilstücks vom Flurstückes 122 Flur 3 Gemarkung Plöner See für den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages zwingend erforderlich.
Auch hier wird sobald dem Vorvertrag seitens der Stadt Plön zugestimmt wird, eine Vermessung des Flurstückes 122 beauftragt. Die Kosten werden je zur Hälfte von Partei 1 und Partei 3 getragen. Beide Flurstücke sollen aus dem örtlichen Zusammenhang heraus zusammen verpachtet, bzw. in das Erbbaurecht aufgenommen werden.
Teil 2 Vereinbarungen
Nach Abschluss des Erbbaurechtsvertrags verpflichtet sich Partei 3 den bisherigen Bauwerksbestand zu unterhalten und sofern nötig instand zu setzen. Hierfür wird eine Übergabe und Begutachtung der Räumlichkeiten durch Partei 1 und 3 vor Abschluss durchgeführt. Partei 2 übernimmt lediglich Schönheitsreparaturen und kleinere Arbeiten. Partei 3 verpflichtet sich im Rahmen des Erbbaurechtsvertrages zum Kauf der bestehenden Bauwerke. Sämtliche grundlegenden Unterhaltungspflichten im Zusammenhang mit den Bauwerken gehen an Partei 3 über. Partei 2 übernimmt weiterhin in Eigenverantwortung die regelmäßigen Unterhaltungsarbeiten. Darunter fallen Schönheitsreparaturen, kleinere und größere Arbeiten. Dies kann u.a. das Streichen o. Tapezieren von Wänden, Pflege und Austausch von Bodenbelägen sein. Kleinere Reparaturen, können u.a. das Erneuern eines Dachziegels, Reparatur einer Tür oder auch Flicken des Flachdaches sein. Unter die größeren Arbeiten fallen u.a. Austausch von Fenstern und Türen, Erneuerung von Stromanschlüssen und Leitungen .
Weiterhin verpflichtet sich Partei 3 gegenüber Partei 2 den Bauwerksbestand nach Abschluss des Erbbaurechtsvertrages für die nächsten 10 Jahre in einem guten Zustand zu erhalten. In diesem Zeitraum sind Partei 1 und Partei 2 von Partei 3 in die Planungen eines Neubaus zwingend mit einzubeziehen. Sofern nach Ablauf der 10 Jahre die rechtlichen Voraussetzungen für einen Abriss der Gebäude und einen Neubau gegeben sind, sind Partei 2 für die Phase des Abrisses und des Neubaus geeignete Ersatzräumlichkeiten vor Ort bereit zu stellen.
Hier ist keine Änderung vorgesehen. Aus städtischer Sicht kann es unter günstigen Umständen durchaus so sein, dass bereits früher die Bauleitplanung und ein Konzept vorliegt. Hier wird jedoch das Land keine Änderung vornehmen und die 10 Jahresfrist beibehalten.
Teil 3 Verträge
Die bestehenden Bauwerke sollen als Fischereigehöft zur Gewerbeausübung durch einen Berufsfischer verwendet werden. Die Wohnung über dem Schankraum und der Küche ist als Betriebswohnung zu nutzen. Die zwei Einliegerwohnungen im hinteren Gebäudeteil sollen als Betriebswohnungen genutzt werden. Alle Wohnungen sind Teil der Gewerbeausübung. Eine Verkleinerung und/oder Optimierung der Betriebsräumlichkeiten ist möglich.