Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Verwaltungsvorlage - VO/RV/2021/2393

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Aufgrund einer Nachfrage des Ausschussmitgliedes Herrn Rose, hat die Verwaltung eine Ausarbeitung zu dem Thema Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB erarbeitet.

 

Zweck des § 36 BauGB

Zweck des § 36 BauGB mit dem Erfordernis des Einvernehmens der Gemeinde zu Baugenehmigun-gen nach den §§ 31, 33, 34 und 35 des BauGB ist die Planungshoheit der Gemeinde  zu schützen.

Die Gemeinde hat allerdings bei der Erteilung dieser Baugenehmigungen kein Veto-Recht in dem Sinne, dass ohne ihr Einvernehmen keine Baugenehmigung erteilt werden kann. Die Gemeinde kann ein unerwünschtes Vorhaben jedoch durch die Aufstellung eines Bebauungsplans sowie Nutzung der Sicherungsinstrumente (Zurückstellung und Veränderungssperre) verhindern.

Zuständigkeit innerhalb der Gemeinde (aus Brügelmann, Kommentar zum Baugesetzbuch, § 36, Rndnr.22):“

§ 36 BauGB regelt nicht, wer innerhalb der Gemeinde zur Entscheidung über das Einvernehmen zu-ständig ist. Die richtet sich  nach dem jeweiligen Kommunalrecht. Da das Einvernehmen dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit dient, ist grundsätzlich innerhalb der Gemeinde diejenige Stelle zuständig, die zur Aufstellung von Bebauungsplänen zuständig ist. Es bestehen freilich keine Beden-ken, dass der Gemeinderat diese Aufgabe auf einen Ausschuss oder auf den Bürgermeister (Gemein-deverwaltung) überträgt.“

 

Veränderung durch die Übertragung der Einvernehmenserteilung auf den Bürgermeister

  • Schnellere Bearbeitungszeit der Bauanträge für die Bürger:innen

Durch die enge Taktung der Ausschusstermine in Plön kann zwar die Frist für das gemeindliche Einvernehmen stets gewahrt werden. Je nach Eingang der Baugenehmigung kann es jedoch sein, dass die Erteilung des Einvernehmens bis zu etwa 6 Wochen dauert (Abstand zwischen den Aus-schüssen plus Ladungsfrist für den Ausschuss). Erst im Anschluss kann der Bauantrag durch die Untere Bauaufsicht des Kreises weiter bearbeitet werden.

Bei einer Übertragung der Einvernehmenserteilung auf den Bürgermeister kann das Einvernehmen in der Regel innerhalb von 1-2 Wochen erteilt werden (Zeit für inhaltliche Bearbeitung plus Abstimmung zwischen Fachverwaltung und Bürgermeister).

Im Ergebnis können durch die Übertragung der Einvernehmenserteilung auf den Bürgermeister Baugenehmigungen deutlich schneller erteilt werden.

 

  • Weniger Verwaltungsaufwand für die Fachverwaltung

Derzeit erfolgt eine ausführliche Aufbereitung aller Bauantragsunterlagen durch die Fachverwaltung für den Ausschuss. Dies beinhaltet das Einscannen der Bauantragsunterlagen, die Erstellung der Verwaltungsvorlage, das Einstellen der Dokumente in Allris und nicht zuletzt die Erstellung des Sitzungsprotokolls.

Zudem gibt die Verwaltung derzeit für alle Bauanträge zwei Stellungnahmen an die Untere Bauaufsicht des Kreises ab: Die erste Stellungnahme ist spätestens 5 Tage nach Eingang des Bauantrags bei der Stadt Plön abzugeben. Hier wird das Vorhaben planungsrechtlich eingeordnet (§ 31, § 34 oder § 35) und es werden ggf. Hinweise zur Lage des Vorhabens (in der Nähe von Wald, Gewässern, Bahnlinie…) gegeben. Bzgl. der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens wird darauf hingewiesen, dass eine Stellungnahme erst nach der Beratung im Ausschuss erfolgen kann. In einer zweiten Stellungnahme wird der Unteren Bauaufsichtsbehörde dann nach der Aus-schusssitzung der Beschluss über das gemeindliche Einvernehmen mitgeteilt.

Bei einer Übertragung der Einvernehmenserteilung auf den Bürgermeister könnte bei einer Vielzahl von Vorhaben auf die  Erstellung von zwei Stellungnahmen verzichtet werden; durch den re-gelmäßigen Austausch zwischen Fachverwaltung und Bürgermeister, der nicht an Sitzungsfolgen gebunden ist, kann die Mitteilung über das Einvernehmen so bereits mit der ersten Stellungnahme erfolgen.

 

  • Keine grundsätzliche Änderung bzgl. der Möglichkeiten des Ausschusses zur Sicherung der Planungshoheit

Wie einleitend ausgeführt, besteht die Möglichkeit zur Sicherung der Planungshoheit nicht durch die (Nicht-)Erteilung des planungsrechtlichen Einvernehmens, sondern durch die Nutzung der Sicherungsinstrumente des Baugesetzbuches (§ 14 Veränderungssperre, § 15 Zurückstellung) innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Bauantrags. Für die Nutzung beider Instrumente ist der Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan erforderlich, welcher entsprechend durch die Fachverwaltung vorbereitet werden muss.

Da ein solcher Beschluss zur Wahrung der Frist in der Regel bereits in der Ausschusssitzung gefasst werden müsste, in der über das gemeindliche Einvernehmen entschieden würde, ist es ohnehin zunächst die Fachverwaltung, die erkennen muss, dass ein Vorhaben ggf. den Planungszielen der Gemeinde entgegensteht und mit den politischen Vertretern ggf. schon im Vorfeld einer Ausschusssitzung abstimmen muss, ob ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan vorbereitet werden soll.

Genau so würde die Fachverwaltung auch bei einer Übertragung der Einvernehmenserteilung auf den Bürgermeister verfahren und den Ausschuss entsprechend über kritische Bauanträge informieren.

 

Um demberechtigten Informationswunsch der Selbstverwaltung gerecht zu werden, können die durch den Bürgermeister erteilten und versagten Einvernehmen in der darauffolgenden Sitzung im Rahmen des Berichtswesens mitgteilt werden.  

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Planung überträgt dem Bürgermeister die Entscheidung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 BauGB.  

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

Finanzielle Auswirkungen:
 

Es gibt keine direkten finanziellen Auswirkungen. Jedoch spart man Arbeitszeit in der Verwaltung, die für andere Themen genutzt werden kann.
 

 


 

Klimarelevanz & Begründung:

 

Positiv

 

Negativ

X

keine

 

 



 

Loading...