Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Verwaltungsvorlage - VO/RV/2021/2355

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichtes für das Land Schleswig-Holstein vom 28.04.2020 zum Aktenzeichen 4 A 260/19, welches dem Steueramt der Stadt Plön nunmehr vorliegt, ist die Anpassung bzw. Neufassung der aktuellen Hundesteuersatzung in der Stadt Plön notwendig.

 

In dem Urteil wurde die Hundesteuersatzung der beklagten Gemeinde für insgesamt unwirksam erklärt, weil die Satzung gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes Schleswig-Holstein verstößt. Danach müssen Abgabesatzungen den Gegenstand der Abgabe, die Abgabenschuldnerinnen und Abgabenschuldner, die Höhe der Bemessungsgrundlage der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit enthalten.

 

Die streitbefangene Hundesteuersatzung enthielt die Regelung, dass die Steuerschuld mit dem Kalendermonat entsteht, in dem der Hund in den Haushalt aufgenommen wird. Dies führe nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes zu einer unzulässigen Verschiebung der Entstehung der Steuer. Eine Anpassung diesbezüglich wurde bereits in der Sitzung der Ratsversammlung am  16.12.2020 mittels Nachtragssatzung vorgenommen. Dabei wurde jedoch nicht berücksichtigt, dass der Entstehungszeitpunkt (trotz Änderung) nach wie vor nicht rechtssicher geregelt ist. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Nachtragssatzung lag das Urteil noch nicht komplett vor.

 

Dem Urteil zufolge bleibt unklar, für welchen (Haltungs-)Zeitraum die Steuer erhoben und festgesetzt wird. Die in der Plöner Hundesteuersatzung getroffenen Regelungen, dass die Hundesteuer zu Beginn eines Kalenderjahres für das gesamte Kalenderjahr festgesetzt wird und dass die Hundesteuer als Jahressteuer festgesetzt wird, verstößt mithin gegen § 2 KAG-SH. Es mangelt an einer Regelung zur Entstehung der Steuer und zwar (zu Beginn) des Ablaufs eines bestimmten (festgelegten) Zeitraums, in dem das Halten des Hundes bereits erfolgt und der Tatbestand mithin verwirklicht ist.

 

Eine Steuer kann demgemäß eben nicht zu Beginn eines Kalenderjahres für das noch nicht abgeschlossene neue Kalenderjahr festgesetzt werden, weil der Tatbestand "Halten des Hundes" (§ 1 Hundesteuersatzung) noch gar nicht abschließend verwirklicht ist. Es kann zu Beginn eines Kalenderjahres eben nicht davon ausgegangen werden, dass der Steuertatbestand, an den die Hundesteuersatzung die Steuerpflicht knüpft, auch wirklich für das gesamte Jahr verwirklicht sein wird.

 

Zur Heilung dieses zur Rechtswidrigkeit der Satzung führenden Fehlers ist eine entsprechende Regelung zu formulieren, wonach die Steuer mit Ablauf des 31.12. für das abgelaufene Kalenderjahr entsteht. In diesem Fall wird auf die Möglichkeit aus § 3 Abs. 8 KAG-SH zurückgegriffen, so dass auf die voraussichtlich zu leistende Steuer eine Vorauszahlung erhoben wird (vgl. Regelung in der Zweitwohnungssteuersatzung).

 

Zu Beginn des Kalenderjahres wird demnach die Steuer für das abgelaufene Kalenderjahr endgültig festgesetzt und eine Vorauszahlung für das neue Jahr in Höhe des zu erwartenden Hundesteuerbetrages erhoben. Dies führt dazu, dass ab dem 01.01.2022 der jährliche Versand von neuen Steuerbescheiden unabdingbar ist, weil die endgültige Steuerfestsetzung  für das abgelaufene Kalenderjahr notwendig ist. Bisher wurde aus Verwaltungspraktikabilitätsgründen auf die Möglichkeit der Versendung von sogenannten Mehrjahresbescheiden zurückgegriffen. Dies ist dann ab dem 01.01.2022 nicht mehr möglich.

 

Insgesamt ist die Hundesteuersatzung einer rechtlichen Überarbeitung zu unterziehen, da unter anderem dem aus § 66 Abs. 1 Nr. 2 des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein herzuleitenden Zitiergebot nicht genüge getan ist. Die aktuelle Hundesteuersatzung wurde unter Zitation der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Gesetzesfassungen (Gemeindeordnung und Kommunalabgabengesetz) erlassen. Diese sind aufgrund ständiger Gesetzesänderungen des Landes jedoch mittlerweile veraltet, so dass die Hundesteuersatzung auch in diesem Hinblick als insgesamt unwirksam zu betrachten ist. Zur Vermeidung ständiger Satzungsänderungen bei Anpassung der zu zitierenden Ermächtigungsgrundlagen durch Gesetzesänderungen des Landes wird in dem Satzungsentwurf in Anlage 1 nunmehr allgemein auf die jeweils geltende Fassung verwiesen.

 

Neben der Präambel gibt es weitere notwendige Anpassungen in der Hundesteuersatzung (z.B. im Datenschutzbereich). Die Änderungen zwischen der bisherigen Hundesteuersatzung und der zu erlassenen Neufassung der Hundesteuersatzung sind in der in der Anlage 2 befindlichen Synopse ersichtlich.

 

Im Zusammenhang mit der Neufassung wurden auch die erhöhten Steuersätze für gefährliche Hunde wieder aufgenommen. Das Gemeindeprüfungsamt hatte in seinem Prüfbericht moniert, dass die Definition der Gefahrhunde in der Vorvorgängersatzung nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben entsprach. In der Neufassung vom 19.12.2019 wurde die Gefahrhundesteuer dann in Gänze gestrichen. Nunmehr wird verwaltungsseitig empfohlen, die erhöhten Steuersätze wieder mit aufzunehmen. Der Satzungsentwurf in Anlage 1 enthält die dazu notwendigen Anpassungen hinsichtlich der Definition von Gefahrhunden.

 

Die Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Plön soll zum 01.01.2022 in Kraft treten. Daher würden im Januar 2022 erstmalig Vorauszahlungsbescheide auf die Hundesteuer versendet werden.

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Plön wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.  

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

Klimarelevanz & Begründung:

 

Positiv

 

Negativ

x

keine

 

 

Der Hauptausschuss empfiehlt der Ratsversammlung, den nachfolgenden Beschluss zu fassen
 

Reduzieren

Anlagen

Loading...