Die Regelungen des § 2b Umsatzsteuergesetzes werden künftig diverse Bereiche der Stadt Plön, der Gemeinde Bösdorf sowie der von der Stadt Plön zu verwaltenden Zweckverbände tangieren oder auch erheblich verändern. Der Fachbereich Finanzen und interner Service hat die Selbstverwaltung bereits in der Vergangenheit zu verschiedenen Finanzthemen über die Sachthematik informiert.
Dabei ist davon auszugehen, dass bezüglich der Auswirkungen der neuen Rechtslage mit einem erheblichen personellen Mehraufwand hinsichtlich der erforderlichen Umsetzungen zu rechnen ist. Informationen und Erfahrungsberichte anderer Kommunen, die bereits in die Thematik tiefer eingestiegen sind, bestätigen diese Annahme. Auch Aufsätze in der Fachliteratur führen jeweils zu diesem Ergebnis und bestätigen den Mehraufwand für die kommunale Verwaltung.
Nicht nur die generelle Erstüberprüfung der bestehenden Vorgänge innerhalb aller Bereiche der Verwaltung, sondern auch die künftige Bearbeitung der steuerrechtlichen Vorgänge wird die Kämmerei vor eine erhebliche zusätzliche Herausforderung stellen, die künftig neue und weitere personelle Ressourcen erfordert.
Die Verwaltung wird daher im Stellenplan des Nachtragshaushalts 2021 den städtischen Gremien eine personelle Aufstockung im Fachbereich Finanzen und interner Service vorschlagen. Weitere Ausführungen erfolgen hierzu noch in der Vorlage zum Stellenplan.
Im Haushalt 2021 sowie in der Finanzplanung 2022 der Stadt Plön sind zudem Haushaltsmittel für externe Beraterkosten für den Bereich des § 2b UStG aufgenommen, da zum einen die vorstehend angesprochenen personellen Kapazitäten noch nicht vorhanden sind und zum anderen auch davon ausgegangen wird, dass für spezielle Sachverhalte externer Sach- und Fachverstand in der komplexen steuerrechtlichen Materie gerade in der Prüfungsphase erforderlich sein wird.
Die kommunalen Verwaltungen haben nunmehr bis zum 01. Januar 2023 Zeit, den Anforderungen des § 2b UStG gerecht zu werden.
Mit dem Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterbüro „Jander und Partner“ wurden die ersten Schritte und Termine für die Umsetzung und Prüfungen zum § 2b UStG bereits abgestimmt. Der Start wird voraussichtlich noch im Jahre 2021 erfolgen, der Schwerpunkt des Prüfungsverfahrens liegt dann im Jahre 2022, wenn die personelle Aufstockung in der Kämmerei realisiert wurde. Die Betreuung erfolgt dabei durch Herrn Höchstödter, der sowohl die Strukturen der Stadt als auch der AöR Stadtwerke Plön bereits durch andere Beratertätigkeiten und als Wirtschaftsprüfer sehr gut kennt.
Einen gravierenden Bereich des Prüfungsverfahrens nimmt dabei bereits jetzt der Baubetriebshof ein, der seit der Gründung der AöR im Jahre 2008 in die AöR Stadtwerke Plön überführt wurde. Die Leistungen, die der Baubetriebshof für die Stadt Plön erbringt, werden bisher ohne Aufschlag von Umsatzsteuer abgerechnet. Gemäß § 2b UStG ist ab dem 01. Januar 2023 davon auszugehen, dass diese Leistungen der Umsatzsteuer unterworfen werden müssen und somit die Leistungen des Baubetriebshofes für die Stadt Plön erheblich teurer werden.
Herr Höchstödter wurde daher gebeten, in einer ersten Stellungnahme die Auswirkungen und die möglichen Lösungsansätze, wie dieser Situation begegnet werden könnte, aufzustellen. Diese Stellungnahme liegt dieser Vorlage als Anlage bei.
Erste Beratungen im Verwaltungsrat sowie Gespräche zwischen Stadt Plön und Stadtwerke Plön AöR führen auf der Grundlage der Stellungnahme, der rechtlichen Gegebenheiten, der zeitlichen Schiene sowie weiteren Überlegungen aufgrund aktueller Umstände und Entwicklungen in der AöR zu der Empfehlung, den Baubetriebshof ab dem 01. Januar 2023 wieder zur Stadt Plön zurückzuführen und dabei in die Verwaltungsorganisation als Regiebetrieb zu integrieren.
Bevor nun Verwaltung, AöR Vorstand und die Verwaltungsratsvorsitzenden in die intensive Detailplanung für eine Rückführung und Wiedereingliederung des Baubetriebshofes in die Verwaltung einsteigen, sollten insbesondere die städtischen Gremien (Hauptausschuss und Ratsversammlung) einen Grundsatzbeschluss hierzu fassen. Neben der organisatorischen Frage der Eingliederung sind zudem steuer- und auch verwaltungsrechtliche Fragestellungen (z.B. Satzungsänderungen, bilanzielle Auswirkungen etc.) zu klären.
Ein Grundsatzbeschluss ist bereits jetzt erforderlich, da davon auszugehen ist, dass die rechtliche Vorbereitung einer Rückführung mit allen erforderlichen Aspekten durchaus einen nicht unerheblichen Zeitrahmen in Anspruch nehmen wird. Zudem besteht aus Sicht des Verwaltungsrats bereits jetzt der Wunsch, die organisatorische Übernahme des Baubetriebshofes durch die Stadt Plön kurzfristig zu realisieren. Dieser Ansatz ergibt sich durch aktuelle betriebsinterne Veränderungen in der AöR.
Hinweis:
Herr Höchstödter wird als Sachverständiger für Fragen zu den steuerrechtlichen Auswirkungen in der Sitzung des Hauptausschusses zur Verfügung stehen.