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ALLRIS - Vorlage

Verwaltungsvorlage - /2021/2252-2-1-1-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Ratsversammlung hat die vorgelegte Baumschutzsatzung am 30.06.2021 in Form eines Entwurfs- und Auslegungsbeschlusses verabschiedet und die Verwaltung gebeten, das Verfahren zum Erlass oder zur Änderung der Schutzverordnungen im Sinne des § 19 LNatschG SH einzuleiten.

 

Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurden am 22.07.2021 daraufhin angeschrieben:

 

-Untere Naturschutzbehörde Kreis Plön

 

-Untere Bauaufsicht Kreis Plön

 

-Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein, MELUND

 

-LLUR Flintbek

 

-LLUR Untere Forstbehörde Neumünster

 

-Gewässerunterhaltungsverband Schwentine, Stadt Quickborn

 

-Stadtwerke Plön AöR

 

-AG der anerkannten Naturschutzverbände in SH, Kiel

 

-NaBu Landesverband SH Neumünster

 

-BUND Landesverband SH, Kiel

 

Die Frist zur Stellungnahme endete am 30.08.2021.

 

Folgende Stellungnahmen sind eingegangen:

 

-MELUND, Referat Rechtsangelegenheiten vom 26.07.2021

 

-MELUND, Referat Landschaftsplanung, Eingriffsregelung vom 24.08.2021

 

-NABU, Ortsgruppe Plön, vom 28.08.2021

 

 

Die Hinweise sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Hierzu bezieht die Verwaltung im Einzelnen wie folgt Stellung:

 

MELUND, Referat Rechtsangelegenheiten vom 26.07.2021

 

Aktualisierung der Präambel aufgrund der Änderung des BNatschG im Zuge der Umsetzung des Insektenschutzprogramms der Bundesregierung

 

Der Bundestag hat am 24. Juni 2021 den Entwurf der Bundesregierung für ein drittes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes gebilligt, der Bundesrat gab seine Zustimmung am 25. Juni 2021. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Verwaltungsvorlage ist das Gesetz noch nicht in Kraft getreten, so dass es noch nicht in die Präambel aufgenommen werden konnte. Eine Aktualisierung erfolgt ggf. kurz vor Veröffentlichung der Satzung.

 

Hinweise zu § 11 Abs. 2 der Baumschutzsatzung; Datenschutz

 

Nach Rücksprache mit dem Kreis Plön reicht in § 11 Abs. 2 der BSS ein genereller Hinweis auf das LNaschG SH zur Konkretisierung des eigentlichen Erlaubnistatbestandes durch eine gesetzliche (Fach-) Rechtsgrundlage.

 

Zudem sollte laut Kreis in § 11 Abs. 2 statt Art. 6 Abs. 1 e DSGVO nunmehr Art. 6 Abs. 3 b DSGVO aufgeführt werden. Dies wurde im Satzungstext angepasst.

 

Der Hinweis auf die Aufnahme möglicher weiterer Hinweise gem. Art. 14 DSGVO hat zu keinen Ergebnissen geführt.

 

MELUND, Referat Landschaftsplanung, Eingriffsregelung vom 24.08.2021

 

Die Regelung in § 3 zu mehrstämmigen Bäumen weicht von denen in Punkt 5.2.3 der Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz ab. Diese machen keine Mindestvorgaben zum Stammdurchmesser bei mehrstämmigen Bäumen

 

In der Musterbaumschutzsatzung sind Stammumfänge festgelegt. An diesen hat sich die Verwaltung orientiert. Ohne eine Festlegung der Stammumfänge ist die Satzungsregelung nicht praxistauglich, weil dann jeder mehrstämmige Baum geschützt wäre, egal wie groß die Stammumfänge der Stämmlinge sind. Der Knickerlass ist nicht bindend für die Anwendung der Baumschutzsatzung.

 

Der Hinweis wurde nicht berücksichtigt.

 

§ 5 Abs 3: Hier sollte eine artenschutzfachliche Prüfung durch eine Umweltfachkraft aufgenommen werden

 

 

Der Hinweis ist zutreffend.

 

Diesem wird nachgekommen durch den in den Satzungsentwurf neu eingefügten § 5 Abs. 3, Satz 2:

 

Vor der Fällung ist das Vorhandensein bewohnter Höhlen oder Nester zu prüfen und der Zeitpunkt der Fällung gegebenenfalls zu verschieben.

 

 

§ 6 Abs. 3: Hier wären zunächst Ausgleichsmaßnahmen zu nennen

 

Bei der geforderten ersatzweisen Baumpflanzung handelt es sich nicht um eine Ausgleichsmaßnahme im naturschutzrechtlichen Sinne, sondern um eine Ersatzmaßnahme, entsprechend der Definition des § 15 BNatschG.

 

In der Musterbaumschutzsatzung werden ebenfalls lediglich Ersatzmaßnahmen gefordert.

 

Der Hinweis wurde nicht berücksichtigt.

 

 

§ 8: Hier sollte zwischen Ausgleich und Ersatz (Kaskade) unterschieden werden. In der Überschrift sollte es daher heißen: „Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen; Ersatzzahlung“. Die Begündung bzw. Herleitung der 500 € müsste in der begleitenden Begründung erfolgen. Es sollte ein Abs. 5 ergänzt werden. Die Ersatzzahlung müsste gem. § 15 BNatschG vor der Durchführung des Eingriffs geleistet werden. 2 Wochen „vor“ Fällung

 

S. h. Erläuterungen zu § 6 Abs. 3 (Ausgleich/Ersatz).

 

Der Hinweis wurde nicht berücksichtigt.

 

Die Musterbaumschutzsatzung sieht für die Ersatzzahlungen Beträge in Höhe von

300 €/500 €/800 €/1000 € vor. Für die Stadt Plön werden 500 € als angemessen und ausreichend für den Ansschaffungswert des Baumes sowie die Kosten  für die Pflanzung und zweijährige Fertigstellungspflege erachtet.

 

 

Der Hinweis wurde nicht berücksichtigt.

 

Der Hinweis zu der Fälligkeit der Ersatzzahlung ist zutreffend. Diesem wird nachgekommen durch den im Satzungsentwurf geänderten § 8 Abs. 5:

 

Die Ersatzzahlung wird spästestens zwei Wochen vor Fällung fällig, wenn nichts anderes bestimmt wird.

 

 

NABU, Ortsgruppe Plön, vom 28.08.2021

 

§ 5 Abs. 2 Ziffer 3 Verbotene und zulässige Handlungen; hier Einsatz von Streusalz

 

Der Hinweis ist zutreffend.

 

§ 3 Abs. 4 der Straßenreinigungssatzung der Stadtwerke Plön AöR regelt den Sachverhalt hinreichend. § 5 Abs. 2 Ziffer 3 wurde aus dem Satzungsentwurf gestrichen.

 

 

§ 7 Genehmigungsverfahren; hier Erhebung von Verwaltungsgebühren

 

Der Hinweis ist zutreffend. Diesem wird nachgekommen durch den in den Satzungsentwurf wie folgt neu eingefügten § 10 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1, 2, 5 der Baumschutzsatzung.

 

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder einer Befreiung gemäß § 6 dieser Baumschutzsatzung ist gebührenpflichtig. Die Gebührenpflicht entfällt, wenn eine Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 erteilt wurde und für den Zustand, der den Ausnahmetatbestand ausgelöst hat, ein natürlicher Umstand (z.B. Blitzschlag, Sturm, Alter) ohne den unsachgemäßen Eingriff Dritter, ursächlich ist.

 

 

§ 8 Ersatzpflanzungen, Ersatzzahlungen; hier  Verringerung des Stammumfanges bei Ersatzpflanzungen von 16 – 18 cm auf 14 cm

 

Der Hinweis ist zutreffend. Der Stammumfang in § 8 Abs. 1 Ziffer 1 wurde reduziert von 16 – 18 cm auf 14 cm.

 

 

§ 8 Ersatzpflanzungen, Ersatzzahlungen; hier Ermessensspielraum

 

Der Hinweis hinsichtlich der Ersatzpflanzung ist zutreffend. Diesem wird nachgekommen durch den in den Satzungsentwurf wie folgt in § 8 Abs. 1, Satz 1 neu eingefügten Zusatz „im Regelfall“.

 

Gleiches gilt für § 8, Abs. 2 Satz 1 hinsichtich der Ersatzzahlung.

 

Der Hinweis zu Ersatzmaßnahmen bei akut notwendiger Beseitigung unmittelbar gefährdeter Bäume, die z. B. im Sturm angebrochen sind oder ihrer Wurzelfestigkeit beraubt sind, ist nicht zutreffend. Dieser Tatbestand ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 genehmigungs- und damit ersatzforderungsfrei. 

 

 

§ 9 Folgenbeseitigung

 

Verwaltungsseitig werden in den Satzungsformulierungen keine nennenswerten inhaltlichen Unterschiede zwischen der alten und neuen Baumschutzsatzung gesehen. Die jetzt gewählte Formulierung entspricht dem Text der Musterbaumschutzsatzung. Eine Änderung im Satzungsentwurf wurde nicht vorgenommen.  

 

 

Die Änderungen sind im anliegenden Satzungstext grün gekennzeichnet.

 

 

Neben der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde die Öffentlichkeit gem. § 19 Abs. 2 LNatSchG in der Zeit vom 02.08. – 02.09.2021 durch Auslegung des Satzungsentwurfes im Rathaus beteiligt. Weder in diesem Zeitraum noch in der zu gewährenden Nachfrist bis zum 16.09.2021 wurden Stellungnahmen abgegeben.

 

 

Gebühren

 

Es wird vorgeschlagen, dass mit Inkrafttreten der Baumschutzsatzung zum 01.01.2022 Gebühren für die Leistungen der Verwaltung erhoben werden.

 

Der Gebührensatz von 90 € für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder einer Befreiung gem. § 6 der Baumschutzsatzung wurde nach dem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand kalkuliert.

 

Der neue § 10 wurde in den Satzungstext eingefügt. Die nachfolgenden §§ verschieben sich entsprechend.

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Gesellschaftliche Angelegenheiten, Umwelt und Tourismus empfiehlt der Ratsversammlung die Satzung der Stadt Plön zum Schutz des Baumbestandes in der vorgelegten Fassung zu beschließen. 

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Finanz. Auswirkung


 

Klimarelevanz & Begründung:

x

Positiv

 

Negativ

 

Keine

 

Es wird auf die Ursprungsvorlage Bezug genommen.


 

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Anlagen

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