Seit der letzten Beratung im Hauptausschuss wurde durch die Selbstverwaltung in der Angelegenheit mehrfach Akteneinsicht genommen.
Die einzige schriftliche Rückmeldung ist der Verwaltung am 26.02.2022 per email von der CDU-Fraktion zugegangen. Der Text dieser Mail ist dieser Vorlage mit Kommentierungen beigefügt.
Zur Verdeutlichung des Sachverhaltes noch folgende Hinweise/Informationen:
● Zur Absicherung der Nutzung der Fläche durch die Stadt für touristische Zwecke
ist das Land bereit, kurzfristig einen Nutzungsvertrag abzuschließen. Der Nutzungsvertrag ist zunächst auf zwei Jahre befristet bzw. endet, sobald der Erbbaurechtsvertrag in Kraft tritt.
● Der Pachvertrag zwischen dem Land und dem Fischer läuft seit dem 01.01.2021.
● In die Präambel des Vorvertrages ist mit aufzunehmen, dass das Land sich verpflichtet, die touristische Nutzung der Stadt für deren Flächen zu unterstützen und zu tragen.
● Nach dem Entwurf des Vorvertrages, Teil 1 Allgemeiner Teil, § 1 Verpflichtungen Abs. 2 verpflichtet sich das Land einen Erbbaurechtsvertrag mit der Stadt über das Fischereigehöft (Flächen wie in Anlage 1) zu schließen.
Dies bezieht sich auf beide Flächen (blau, Flurstück 77/21 und orange, Flurstück 122). Der orange Teil des Flurstückes 122 ist grundbuchlich noch Teil der Seefläche und muss insoweit noch vermessen werden.
Eine Hinzupachtung von Flächen ist mithin nicht erforderlich.
● In den Erbbaurechtsvertrag sollte aufgenommen werden, dass das Flurstück 122 für touristische Zwecke bebaut werden darf (z.B. Bühne, Sitzgelegenheiten etc.pp.)
● Dass die Stadt die bestehenden Bauwerke auf dem Grundstück im Zuge des Erbbaurechtsvertrages erwirbt, ist ein grundsätzliches Vorgehen des Landes bei Erbbaurechtsverträgen.
● Das bestehende Wertgutachten der GMSH von 2019 ist neu zu fassen, da Wertgutachten nur eine Gültigkeit von 2 Jahren haben. Darin sind dann auch die Rahmenbedingungen des Aufstellungsbeschlusses für den B-Plan Eutiner Straße (u.a. Anzahl der zulässigen Vollgeschosse) heranzuziehen.
● Im Gebäude wurde im Herbst 2020 auf Kosten des Landes eine komplett neue Gasheizungsanlage eingebaut und abgenommen.
● Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung/Risikoanalyse kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht erstellt werden, da noch nicht feststeht, welche Gebäude wann gebaut werden und welche Einnahme-/Ausgabesituation inklusive etwaiger Folgekosten sich hierdurch ergeben wird.
● Nach Abschluss des Erbbaurechtsvertrages hat die Stadt den jährlichen Erbbauzins an das Land zu zahlen. Im Gegenzug erhält sie den Pachtzins des Fischereibetriebes.
Nach Ansicht der Verwaltung ist eine fachanwaltliche Beratung in dieser Vertragsangelegenheit erforderlich.