Mit der am 22. März 2012 in Kraft getretenen Änderung der Gemeindeordnung für Schleswig - Holstein (GO) ist an § 76 GO ein vierter Absatz des folgenden Inhalts angefügt worden:
"Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritter vermitteln. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Gemeindevertretung. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind und leitet diesen der Gemeindevertretung zu."
Mit dieser Regelung sollen Spenden und sonstige Zuwendungen an eine Gemeinde einen offiziellen Charakter als (Mit-)finanzierungsmittel für öffentliche Aufgaben erhalten. Ein Spendenangebot ist vom Bürgermeister entgegenzunehmen. Die Ratsversammlung entscheidet sodann über die Annahme. Dies geschieht zweckmäßiger Weise gesammelt in dem auf das Jahr der Zuwendung folgenden Jahr.
In der Gesamtschau hat sich diese Vorschrift als vorteilhaft erwiesen; damit wurde eine zusätzliche freiwillige Finanzierungsmöglichkeit in die GO aufgenommen, die in vielen Bereichen immer mehr an Bedeutung gewonnen hat.
1. Atemschutzmasken (Corona – Pandemie), Wert: 6.201,12 Euro
2. Atemschutzmasken (Corona – Pandemie), Wert: 23.463,69 Euro