Die Stadt Plön erhebt als anerkannter Luftkurort auf Grundlage des § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 10 KAG SH eine Tourismusabgabe und eine Kurabgabe. Die Tourismusabgabe wird zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Stadt Plön für die Fremdenverkehrswerbung und die Aufwendungen zur Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen erhoben. Die Kurabgabe wird zur teilweisen Deckung ihrer Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zur Kur- und Erholungszwecken im Er- hebungsgebiet bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen (Kureinrichtungen) erhoben.
Die Tourismusabgabe wird gemäß der Tourismusabgabesatzung der Stadt Plön anhand des Realgrößenmaßstabes erhoben. Im Rahmen der überörtlichen Prüfung durch das Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt des Kreises Plön für den Zeitraum 2013 bis 2018 zur Tourismusabgabe wurde im Prüfbericht wie folgt Stellung genommen: „Im Zuge der erforderlichen Satzungsüberarbeitung sollte die Stadt auch Überlegungen anstellen, ob hinsichtlich der Verteilung der Abgabe der derzeitig angewendete Realgrößenmaßstab durch einen umsatzbezogenen Maßstab ersetzt werden sollte. Das GPA ist der Auffassung, dass ein umsatzbezogener Maßstab durch größere Rechtssicherheit und eine deutlich höhere Abgabengerechtigkeit wesentliche Vorteile bringt. Der bei der Umstellung auf einen anderen Maßstab vermutete Verwaltungsmehraufwand dürfte sich nach der Umstellungsphase deutlich geringer als befürchtet auswirken.“
Aufgrund dessen wurde dem Hauptausschuss mit der Verwaltungsvorlage VO/RV/2020/2008 von der Verwaltung empfohlen, die Tourismusabgabe ab dem 01.01.2022 anhand des umsatzbezogenen Maßstabes zu erheben. Die hierfür notwendige Kalkulation soll von der Firma KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH aufgestellt werden. Der Beschluss wurde schließlich am 10.08.2020 gefasst.
Nach einem ersten Abstimmungsgespräch mit der Firma und nachdem beschlossen wurde, dass die Kosten für das Projekt „unbeschwert unterwegs“ über die Kurabgabe finanziert werden soll, wurde auch die Kalkulation der Kurabgabe, die inhaltlich mit der Kalkulation der Tourismusabgabe einhergeht, beauftragt. Mehrkosten für die weitere Kalkulation werden gemäß Aussage der Fachfirma nicht erwartet.
Im Laufe des Kalenderjahres 2021 wurde dann festgestellt, dass die Umstellung der Tourismusabgabe (Ermittlung der Bemessungsgrundlagen, Vorarbeiten für die Kalkulationen, Vorbereitung einer Informationsveranstaltung etc.) einen erheblichen Mehraufwand mit sich zieht.
Aufgrund der sowieso schon erhöhten Belastungssituation im Team Finanzen und weiteren zusätzlichen Belastungen, auf die Verwaltungsvorlage VO/RV/2020/2008-1 wird hierzu verwiesen, beschloss der Hauptausschuss in seiner Sitzung am 08.03.2021 und der GUT in seiner Sitzung am 22.04.2021 die Verschiebung des Umstellungszeitpunktes auf den 01.01.2023.
Im aktuell laufenden Kalenderjahr 2022 hat sich die Belastungssituation im Team Finanzen leider nicht entspannt, so dass in der ersten Jahreshälfte keine Vorarbeiten in dem Bereich des Umstellungsprozesses geleistet werden konnten.
In einem fernmündlichen Gespräch mit der Firma KUBUS im Juni 2022 stellte sich schließlich heraus, dass die Umstellung des Bemessungsmaßstabes im aktuellen Kalenderjahr nicht mehr realisierbar ist. Die für die Kalkulationen benötigten, umfassend zu ermittelnden Daten, könnten demnach nicht mehr zeitlich an die Firma KUBUS übermittelt werden, so dass diese auch keine entsprechenden Kalkulationen mehr aufstellen könnte.
Problematisch stellt sich nun heraus, dass zum einen der Beschluss besteht, die Tourismusabgabe ab dem 01.01.2023 anhand des umsatzbezogenen Maßstabes zu erheben und zum anderen der Beschluss besteht, das Projekt „unbeschwert unterwegs“, das ab dem 01.01.2023 beginnen soll, über eine Erhöhung der Kurabgabe zu finanzieren.
Da die Umstellung des Bemessungsmaßstabes der Tourismusabgabe im aktuellen Kalenderjahr nicht mehr realisierbar ist, empfiehlt die Verwaltung der Selbstverwaltung, den Umstellungszeitpunkt erneut um ein weiteres Jahr zu verschieben, so dass der umsatzbezogene Maßstab dann ab dem 01.01.2024 Anwendung findet. Die Umsetzung dürfte im folgenden Kalenderjahr unproblematisch sein, da die Ratsversammlung im Rahmen der Stellenplanberatung 2022 der verwaltungsseitig beantragten Vollzeitstelle im Steueramt zugestimmt hat.
Da jedoch das Projekt „unbeschwert unterwegs“ bereits ab dem 01.01.2023 startet und die Finanzierung hierüber erfolgen soll, bedarf es zumindest für die Kurabgabe zwingend einer Kalkulation.
Diese Problematik wurde in einem fernmündlichen Gespräch mit der Firma KUBUS im August 2022 erläutert. Dabei wurden zwei Möglichkeiten aufgezeigt:
1. Es wird für die Finanzierung des Projektes „unbeschwert unterwegs“ und für die Ausweitung des kurabgabepflichtigen Zeitraums eine Kalkulation für die Kurabgabe aufgestellt.
2. Es wird für die Finanzierung des Projektes „unbeschwert unterwegs“ und für die Ausweitung des kurabgabepflichtigen Zeitraums eine Kalkulation für die Kurabgabe und parallel eine Kalkulation für die Tourismusabgabe, jedoch nicht anhand des umsatzbezogenen-, sondern anhand des derzeit schon geltenden Realgrößenmaßstabes, erstellt.
Verwaltungsseitig wird hier die zweite Variante empfohlen, denn für beide Abgabenarten sind eigentlich jährliche Kalkulationen aufzustellen, um feststellen zu können, ob die jeweilige Abgabe auch ihren Zweck, die anteilige Deckung der im Einleitungssatz benannten Aufwendungen in dem festgelegten Prozentsatz, erfüllt. Gegebenenfalls wird hier eine Über- bzw. Unterdeckung dieser Aufwendungen festgestellt. Des Weiteren könnte in diesem Zusammenhang auch die Tourismusabgabesatzung und deren Anlage mit den abgabepflichtigen Gewerbebetrieben neugefasst werden, damit der Kreis der Abgabepflichtige erweitert werden könnte. Dies ist notwendig, damit hier deutlich mehr Rechtssicherheit gegeben ist.
Natürlich geht mit der Erstellung der Kalkulationen trotzdem ein erhöhter Arbeitsaufwand einher. Allerdings braucht es bei der zweiten Variante keine aufwändige und zeitintensive Ermittlung der Bemessungsgrundlagen, da diese bereits im Steueramt vorliegen. Einzig die notwendigen Haushaltsdaten sind dabei zu ermitteln und zu verwerten.