Die Ratsversammlung der Stadt Plön hat in ihrer Sitzung am 21.09.2022 den Endbericht der Vorbereitenden Untersuchungen mit Integriertem Städtebaulichen Entwicklungskonzept (VUIEK) beschlossen. Der Endbericht ist dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport zur Anerkennung der Planung vorgelegt worden. Die Anerkennung wurde mit Schreiben vom 24.10.2022 bestätigt.
Die Sanierungssatzung „Bahnhofsvorplatz / Lübecker Straße“ wurde von der Ratsversammlung am 09.11.2022 beschlossen und im Anschluss ortsüblich bekannt gemacht.
Der nächste Schritt ist die Ausschreibung der Sanierungsträgerschaft für die Begleitung der Umsetzung der Einzelmaßnahmen und Durchführung des Fördermittelmanagements.
Gemäß §§ 157 bis 161 BauGB kann die Gemeinde sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung obliegen, eines geeigneten Beauftragten bedienen. Dies ist aufgrund der Komplexität der mit der Durchführung der Sanierungsaufgaben verbundenen Aufgaben üblich.
Die Gemeinde darf die Aufgaben
1) städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, die der Gemeinde gem. §§ 146 bis 148 BauGB obliegen,
2) Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung im Auftrag der Gemeinde zu erwerben,
3) Der Sanierung dienende Mittel zu bewirtschaften
gem. § 158 BauGB an einen Sanierungsträger übertragen.
Der Sanierungsträger agiert in der Regel als Treuhänder der Gemeinde, indem er die obenstehenden Aufgaben im eigenen Namen für Rechnung der Gemeinde erfüllt.
Zu den Aufgaben eines Sanierungsträgers gehören insbesondere:
- Die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen (Umzüge, Grundstücksfreilegungen, Erschließungsanlagen, etc.)
- Begleitung der Baumaßnahmen
- Öffentlichkeitsarbeit
- Projektenwicklung und Projektsteuerung
- Grunderwerb und Grundstücksverwaltung
- Bewirtschaftung von Finanzmitteln
Baumaßnahmen sowie Betriebsverlagerungen wiederum sind Aufgabe der Eigentümer. Bei Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen ist dies die entsprechende Gemeinde.
Die zu erwartenden Kosten für die Beauftragung eines Sanierungsträgers liegen über die Gesamtlaufzeit der Sanierungsmaßnahme über dem EU-Schwellenwert, sodass eine Europaweite Ausschreibung vorzunehmen ist.