Nach den Regelungen des § 13 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) obliegt die Entscheidung, ob ein Zweckverband eine eigene Verwaltung vorhält, dem Zweckverband. Eine eigene Verwaltung sollte nur bei entsprechender Größe und Aufgabenstellung eingerichtet werden. Kleinere Zweckverbände sollten aus wirtschaftlichen Erwägungen die Verwaltung eines Verbandsmitgliedes auf der Grundlage von § 23 Amtsordnung in Anspruch nehmen oder mit einem Verbandsmitglied oder einer anderen Körperschaft eine Verwaltungsgemeinschaft nach § 19a GkZ bilden. Hierfür bedarf es seit einigen Jahren jeweils eines öffentlich-rechtlichen Vertrages.
Wenn der Zweckverband keine eigene Verwaltung hat, ist gemäß § 13 Abs. 4 GkZ die Wahrnehmung der Verwaltungsgeschäfte und Aufgaben der Finanzbuchhaltung durch die Verbandssatzung zu regeln. § 23 der Amtsordnung gilt entsprechend. § 19a GkZ bleibt unberührt.
Seit Gründung des Schulverbandes Plön Stadt und Land werden die Verwaltungs- und Kassengeschäfte des Schulverbandes von der Stadt Plön wahrgenommen. Dies erfolgt aufgrund § 13 der Verbandssatzung. Eine vertragliche Regelung war bei Gründung des Schulverbandes nicht erforderlich.
Für die Geschäftsführung erhält die Stadt vom Schulverband eine Erstattung der Verwaltungs- und Betriebskosten.
Diese betrug für das Jahr 2022 insgesamt 212.876,00 €. Dieser Betrag wurde bisher verwaltungsseitig abgestimmt und im Rahmen der Haushaltsberatungen von den Gremien der Stadt und des Schulverbandes beschlossen. Nunmehr sollte entsprechend der gesetzlichen Regelung die Geschäftsführung des Schulverbandes auf die Stadt Plön im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen-Vertrages übertragen werden.
Die Regelung in § 13 der Verbandssatzung ist zwischenzeitlich nicht mehr ausreichend.
Der öffentlich-rechtliche Vertrag sollte mindestens folgende Bereiche abdecken:
- Übertragung der Geschäftsführung
- Entschädigung
- Laufzeit, Kündigung
Die bisherige Grundlage für die Berechnung der Personal- und Sachkosten stammt aus dem Jahr 2013 und wurde in den vergangenen Jahren jährlich um die in den Haushaltserlassen des Innenministeriums empfohlenen Prozentsätzen für die Personal- und Sachkosten erhöht.
Zwischenzeitlich hat sich ein erhöhter Personalbedarf im Bereich der Bauunterhaltung der Schulen sowie für zusätzliche Aufgabenfelder (hier insbesondere im Bereich der Digitalisierung und der Umstellung auf die Doppik) in der Schulverwaltung ergeben. Die Schulverwaltung wurde daher personell aufgestockt und die Basis wurde hierzu bereits im Stellenplan 2022 der Stadt Plön geschaffen.
Der endgültige Personalschlüssel für die Geschäftsführung des Schulverbandes wurde zwischenzeitlich ermittelt und die Höhe der künftigen Erstattung der Personal- und Sachkosten steht mit einem neuen Verwaltungskostenbeitrag für 2023 in Höhe von 352.265,40 € fest. Dieses entspricht einer Erhöhung um 139.389,40 € im Vergleich zum Jahr 2022.
Im Schulverband Plön Stadt und Plön wurde auf dieser Basis der anliegende „Öffentlich-rechtliche Vertrag des Schulverbandes Plön Stadt und Land und der Stadt Plön über die Übertragung der Geschäftsführung des Schulverbandes Plön Stadt und Land auf die Stadt Plön“ zunächst im Hauptausschuss des Schulverbandes ausführlich beraten und abschließend in der Sitzung der Schulverbandsversammlung am 06. Dezember 2022 einstimmig beschlossen.
Es ist nunmehr für den rechtsverbindlichen Abschluss die Beschlussfassung in den städtischen Gremien zu fassen.