Bereits seit über 20 Jahren ist die Stadt Plön überwiegend eine Fehlbetragskommune. Der aufgrund des Ergebnisses des Zensus 2011 statistisch von 12.778 in 2012 um 4.146 auf 8.632 gefallene Einwohnerstand als bedeutendste Berechnungsgröße im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs löste einen entsprechenden Einbruch der Schlüsselzuweisungen aus. Von diesem Zeitpunkt an verschärfte sich die Haushaltssituation drastisch. Es bestanden zunächst noch Übergangsregelungen, so dass die Einbrüche bei den Schlüsselzuweisungen bis 2016 in Teilen kompensiert werden konnten. Diese Übergangsregelungen wurden über das seinerzeit neue Finanzausgleichsgesetz geschaffen, damit die vom Zensus 2011 besonders hart getroffenen Kommunen eine gewisse Zeitspanne zur Verfügung hatten, mit geeigneten Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen den Einbrüchen der Schlüsselzuweisungen entgegenzuwirken.
Die Stadt Plön hat in den Jahren 2014 und 2015 eine Vielzahl von zusätzlichen Konsolidierungsmaßnahmen ergriffen und in den Folgejahren das Haushaltskonsolidierungskonzept der Stadt Plön jährlich fortgeschrieben. Sämtliche Maßnahmen sind im Vorbericht des städtischen Produkthaushaltes (letztmalig für das Haushaltsjahr 2022, Vorbericht, Seiten 38 – 52) aufgeführt.
Der Gesamterfolg der Konsolidierungsmaßnahmen ab 2014 beläuft sich zwischenzeitlich auf jährlich rd. 1,3 Mio. €. In den Jahren 2015 bis 2022 konnten somit insgesamt rd. 8,3 Mio. € an Eigenkapital erhalten bleiben. Die Stadt Plön hat auf diesem Wege in den vergangenen Jahren bis einschließlich 2020 insgesamt Fehlbetragszuweisungen in Höhe von 5.881.300 € bekommen. Im November 2022 erhielt die Stadt Plön letztmalig rd. 1,28 Mio. € für die Jahre 2019 und 2020. Bezogen auf die festgestellten fehlbetragswürdigen Abschlussergebnisse erhielt die Stadt Plön erstmalig hundertprozentige Fehlbetragszuweisungen seitens des Landes Schleswig – Holstein für die Jahre 2019 und 2020. Für die Jahre 2021 und 2022 wurden entsprechende Fehlbetragszuweisungsanträge gestellt. Nach Aufbereitung der Jahresabschlüsse durch die Kämmerei und Beschlussfassung durch die Ratsversammlung finden sodann die Prüfverfahren des Gemeindeprüfungsamtes statt. Gemäß § 17 Finanzausgleichsgesetz in Verbindung mit dem einhergehenden Konsolidierungserlass des Innenministeriums des Landes Schleswig – Holstein vom 07.09.2022 erfolgt eine Anerkennung der Fehlbeträge in der Weise, dass ein Ausgleich nur für unvermeidliche Jahresfehlbeträge erfolgen kann. Hierbei ist jährlich zu überprüfen, ob nur zwingende Aufwendungen (mögliche Vermeidung von freiwilligen Aufwendungen) bei gleichzeitiger Ausschöpfung der Erträge zum Fehlbetrag geführt haben.
Aktuell finden die Beratungen der Selbstverwaltungsgremien über den Produkthaushaltsplan der Stadt Plön für das Haushaltsjahr 2023 statt.
Die Stadt Plön muss für das Haushaltsjahr 2023 das größte Defizit in der Zeitrechnung des Euros in Höhe von rd. 3,9 Mio. € ausweisen. Diese Entwicklung tritt durch die belastende Inflation, durch die bestehende Energiekrise und durch die stark angestiegenen Zinsen ein. Nähere Informationen können den Verwaltungsvorlagen VO/RV/2023/2750 und 2750-1 entnommen werden.
Bereits seit Jahren stellt die Kommunalaufsichtsbehörde des Kreises Plön fest, dass die dauernde Leistungsfähigkeit der Stadt Plön nicht mehr gegeben ist.
Die dauernde Leistungsfähigkeit bei Gemeinden ergibt sich gem. § 26 Abs. 4 GemHVO-Doppik aus der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung und der Ergebnisrücklage. Die mittelfristige Ergebnisplanung soll in jedem Jahr in Erträgen und Aufwendungen ausgeglichen sein, das heißt sie soll möglichst einen Jahresüberschuss ausweisen. Dabei sind das Haushaltsjahr, die drei nachfolgenden Jahre sowie die beiden vorangegangenen Haushaltsjahre, hier die Ergebnisrechnung, soweit sie vorliegt, zu betrachten.
Es gilt für die Stadt Plön, die Haushaltskonsolidierung ab 2023 abermals zu intensivieren, um weiterhin Fehlbetragszuweisungen zu erhalten. Des Weiteren ist es erforderlich, den weiteren Eigenkapitalverzehr möglichst zu vermeiden bzw. stark zu begrenzen. Die Stadt Plön hätte nach den Planungsdefiziten des laufenden Jahres und der weiteren Finanzplanungsjahre in wenigen Jahren kein Eigenkapital mehr vorzuweisen.
Im Rahmen der Generationengerechtigkeit verbietet sich dieser Prozess.
Die Arbeitsgruppe Haushaltskonsolidierung hat bereits zwei Mal, am 27. März und am 24. April 2023, getagt. Die Arbeitsgruppe setzt sich aus den Vorsitzenden der Fraktionen, der Bürgermeisterin, dem büroleitenden Beamten sowie dem Stadtkämmerer, seiner Stellvertreterin und einer weiteren Kämmereimitarbeiterin zusammen.
Der Haushaltsvorlage ist zu entnehmen, dass die Gesamtaufwendungen sich überproportional gegenüber den Gesamterträgen entwickelt bzw. erhöht haben. Die Aufwandspositionen eines öffentlichen Haushaltes steigen inflationsbedingt nahezu flächendeckend. Bei den Erträgen stellt sich die Situation hingegen in Teilen konträr dar.
Zahlreiche Erträge, z.B. Grundsteuer A und B, Hundesteuer, Benutzungs- und Verwaltungsgebühren, Verwaltungskosten für Dienstleistungen etc., ziehen überwiegend inflationsbedingt nicht mit. Bei höheren Inflationsraten entstehen somit in einer Spirale von Jahr zu Jahr höhere Fehlbeträge, soweit keine preisindexorientierten Anpassungen bei den Erträgen vorgenommen werden.
In den bisherigen Sitzungen wurden zahlreiche Konsolidierungsmaßnahmen diskutiert. Dabei stehen einige Miet- und Pachtentgelterhöhungen, die gemäß des Vertragsinhaltes preisindexorientiert zulässig sind, an. Durch jährliche besondere Abzüge im Rahmen der laufenden Fehlbetragszuweisungsverfahren werden ebenfalls zahlreiche Überlegungen im Bereich der Parkraumbewirtschaftung (ggf. Einbeziehung neuer Stellflächen, ggf. inflationsbedingte Gebührenerhöhung, ggf. Ausweitung der Parkzeiten etc.) diskutiert. Entscheidungen sind in diesem Segment bisher kaum gefallen. Es sind hier alle Vor- und Nachteile weiter abzuwägen. In einem ersten Schritt werden die kostenfreien Stellflächen in der Bahnhofstraße in die Parkraumbewirtschaftung mit einbezogen.
Die Arbeitsgruppe hat auch besonders auf Initiative der Kämmerei die Erhöhung der Grundsteuer B als eine der maßgeblichen soliden Steuerertragsquellen diskutiert.
Mehrerträge bei dieser Steuerart bleiben grundsätzlich aus. Erhöhungen können lediglich über die Festsetzung des kommunalen Hebesatzes ausgelöst werden. Letztmalig wurde die Grundsteuer B per 01.01.2019 auf 425 v.H. angehoben. Unter Berücksichtigung des Preisindexes müsste der Hebesatz per 01.01.2023 auf 475 v.H. angehoben werden.
Dies entspräche einer Erhöhung von rd. 11,7 Prozent von 2019 nach 2023.
Die nachstehende Übersicht zeigt auf, welche jährlichen Erhöhungen sich für einige Beispielfälle ergeben würden:
Objekt | Steuer Hebesatz bisher (425 v.H.) | Steuer Hebesatz neu (475 v.H.) | Erhöhung |
Zweifamilienhaus Stadtheide | 1.015,45 € | 1.134,92 € | 119,47 € |
Reihenhaus Ulmenstraße | 247,99 € | 277,16 € | 29,17 € |
Eigentumswohnung kl. Ulmenstraße | 187,85 € | 209,95 € | 22,10 € |
Einfamilienhaus Kieler Kamp | 205,62 € | 229,81 € | 24,19 € |
Eigentumswohnung Kieler Kamp | 133,88 € | 149,63 € | 15,75 € |
Der Konsolidierungserlass des Innenministeriums vom 07.09.2022 führt unter Ziff. 3.49 aus, dass die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer A, Grundsteuer B und Gewerbesteuer über die Mindesthebesätze für die Gewährung von Fehlbetragszuweisungen hinaus erfolgen sollten.
Des Weiteren wird im Konsolidierungserlass hervorgehoben, dass im Realsteuervergleich 2020 der gewogene durchschnittliche Hebesatz bei der Grundsteuer in Schleswig – Holstein weiterhin zum Teil deutlich unter dem gewogenen durchschnittlichen Hebesatz der Kommunen in den bundesdeutschen Flächenländern liegt.
Eine Erhöhung der Grundsteuer B führt zu jährlichen Mehrerträgen von rund 170.000 €.
Des Weiteren wurde eine Erhöhung der Zweitwohnungssteuer beraten.
Die Stadt Plön partizipiert über Zweitwohnsitze nicht über Mehrerträge im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleiches sowie der Gemeindeanteile an der Umsatz- bzw. der Einkommensteuer. Die Stadt Plön hat in ihrer Zweitwohnungssteuersatzung einen Steuersatz von 3,4 Prozent verankert.
Nachstehend erfolgt ein Vergleich der Steuersätze des Umlandes:
Gemeinde | Steuersatz |
Eutin | 4,50 % |
Lütjenburg | 4,71 % |
Bosau | 5,00 % |
Heikendorf | 3,00 % |
Kappeln | 3,00 % |
Friedrichstadt | 3,00 % |
Lübeck | 1,30 % |
Eine Erhöhung des Steuersatzes um den Faktor 0,1 bringt jeweils rd. 5.400 € pro Jahr an Mehrerträgen.
Einige Beispielfälle:
- Bodenrichtwert: 340,00 Euro, Wohnfläche 80 m², Baujahr 1965: Steuer 2023: 1.817,23 €
- Bodenrichtwert: 160,00 €, Wohnfläche: 89,42 m², Baujahr 1972, Steuer 2023: 959,27 €
- Bodenrichtwert: 287,50 €, Wohnfläche: 69,44 m², Baujahr 1908, Steuer 2023: 1.295,10 €
- Bodenrichtwert: 480,00 €, Wohnfläche: 180 m², Baujahr 1914, Steuer 2023: 5.622,57 €
- Bodenrichtwert: 160,00 €, Wohnfläche: 52,46 m², Baujahr 1972, Steuer 2023: 562,77 €
Steuer 2023 3,4 % | 3,5 % | 3,6 % | 3,7 % | 3,8 % | 3,9 % | 4,0 % |
1.817,23 € | 1.870,68 € | 1.924,13 € | 1.977,58 € | 2.031,02 € | 2.084,47 € | 2.137,92 € |
959,27 € | 987,48 € | 1.015,70 € | 1.043,91 € | 1.072,12 € | 1.100,34 € | 1.128,55 € |
1.295,10 € | 1.333,20 € | 1.371,29 € | 1.409,38 € | 1.447,47 € | 1.485,56 € | 1.523,65 € |
5.622,57 € | 5.787,94 € | 5.953,31 € | 6.118,68 € | 6.284,04 € | 6.449,41 € | 6.614,78 € |
562,77 € | 579,33 € | 595,88 € | 612,43 € | 628,98 € | 645,53 € | 662,09 € |
Verwaltungsseitig wird darauf hingewiesen, dass eine vollständige Vermeidung von Fehlbedarfen aus eigener Kraft kaum möglich erscheint. Es gilt über eigene Konsolidierungsbeiträge eine Anerkennung bei der unteren und oberen Kommunalaufsichtsbehörde zu erreichen, um größtmögliche Fehlbetragszuweisungen zu erzielen. Dieses würde sicherstellen, dass die zahlreichen städtischen Einrichtungen erhalten werden könnten und dass die Stadt Plön weiterhin liebens- und lebenswert bleibt.