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ALLRIS - Vorlage

Vorlage Feuerlöschverband - VO/RV/2023/2805

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Der §8 der Feuerlöschverbandssatzung besagt Folgendes:

§ 8

Ständiger Ausschuss

(1) Der folgende ständige Ausschuss nach § 5 Abs. 6 GkZ in Verbindung mit § 45 Abs. 1 GO wird gebildet:

Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung

Zusammensetzung:  3 Mitglieder der Verbandsversammlung

Aufgabengebiet:  Prüfung der Jahresrechnungen

(2) Dem Ausschuss wird die Entscheidung über die Befangenheit seiner Mitglieder und der nach § 5 Abs. 6 GkZ in Verbindung mit § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern der Verbands-versammlung übertragen.

 

Die Wahl der Ausschussmitglieder zur Prüfung der Jahresrechnung erfolgt für die Dauer der Wahlzeit. 

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Beschlussvorschlag

 Die Wahl erfolgt im Rahmen der Sitzung. 

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