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ALLRIS - Vorlage

Verwaltungsvorlage - VO/RV/2023/2793

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Stadt Plön erhebt auf Grundlage der Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Plön vom 16.12.2020 für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet eine Zweitwohnungssteuer. Der Steuersatz beträgt dabei gemäß § 5 der Zweitwohnungssteuersatzung aktuell 3,4 %.

 

Aufgrund der Beratungen in der Arbeitsgruppe Haushaltskonsoliederung hat der Hauptausschuss in seiner Sitzung am 08.05.2023 beschlossen, dass der Steuersatz für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer von bisher 3,4 % auf künftig 4,5 % angehoben werden soll.

 

Für die Umsetzung des Beschlusses hat die Verwaltung eine entsprechende Nachtragssatzung erarbeitet. Diese ist der Verwaltungsvorlage als Anlage 1 beigefügt.

 

Der Entwurf der 1. Nachtragssatzung zur Zweitwohnungssteuersatzung sieht ein Inkrafttreten zum 01.01.2024 vor, da eine rückwirkende Steuererhöhung aus rechtlichen Gründen unzulässig ist. Aus diesem Grund wird sich die Erhöhung des Steuersatzes erst ab dem Haushaltsjahr 2024 bemerkbar machen.

 

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Beschlussvorschlag

Die 1. Nachtragssatzung zur Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Plön vom 16.12.2020 wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.  

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Finanz. Auswirkung

 

Finanzielle Auswirkungen:

Bei aktuellen Erträgen aus der Zweitwohnungssteuer in Höhe von ca. 160.000 Euro führt die Erhöhung des Steuersatzes zu Mehrerträgen in Höhe von ca. 51.000 Euro. Die finanziellen Auswirkungen werden sich ab dem Haushaltsjahr 2024 bemerkbar machen.


 

Klimarelevanz & Begründung:

 

Positiv

 

Negativ

x

keine


 

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Anlagen

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