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ALLRIS - Vorlage

Verwaltungsvorlage - VO/RV/2024/2980

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind über die Auswahl und Meldung von Natura 2000-Gebieten hinaus gemäß Artikel 6 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und Artikel 2 und 3 Vogelschutz-Richtlinie (Vogelschutz-RL) verpflichtet, die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, um in den besonderen Schutzgebieten des Netzes Natura 2000 eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und Habitate der Arten zu vermeiden.

Dieser Verpflichtung ist das Land Schleswig-Holstein im Rahmen der föderalen Zuständigkeiten mit dem Managementplan vom 22.12.2017 für die Besonderen Schutzgebiete DE-1828-392 „Seen des mittleren Schwentinesystems und Umgebung“ (Teilgebiet „ohne Flächen der SHLF“) und das Europäische Vogelschutzgebiet DE- 1828-491 „Großer Plöner See-Gebiet“ nachgekommen. Der Plan erfüllt auch den Zweck, Klarheit über die Möglichkeiten und Grenzen der Nutzung von Natura 2000-Gebieten zu schaffen. Er ist daher nicht statisch, sondern kann in Abhängigkeit von der Entwicklung des Gebietes beziehungsweise der jeweiligen Schutzobjekte fortgeschrieben werden.

Mit der vorliegenden konkretisierenden Ergänzung werden deshalb die Maßnahmenvorschläge des Managementplans aus 2017 im Hinblick auf den Teilgebietsbereich West – Vogelschutzgebiet DE-1828-491 und Kron- und Fuhlensee des FFH-Gebiets DE-1828-392 konkretisiert. (zitiert aus den Vorbemerkungen des Entwurfes des Managementplans für das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet DE-1828-392 „Seen des mittleren Schwentinesystems und Umgebung“ (Teilgebiet „ohne Flächen der SHLF“) und das Europäische Vogelschutzgebiet DE-1828-491 „Großer Plöner See-Gebiet“, Konkretisierende Ergänzung für den „Teilgebietsbereich West - Vogelschutzgebiet sowie Kron- und Fuhlensee“).

 

Im Zuge des Beteiligungsverfahrens zur Erarbeitung des Maßnahmenplans besteht die Möglichkeit, eine Stellungnahme zu den Inhalten des Entwurfes abzugeben und an die zuständige Stelle (Integrierte Station Holsteinische Schweiz in Eutin) weiterzuleiten.

 

In eine Stellungnahme der Stadt Plön sind die verschiedenen Interessen und Belange einzufließen. In kursiv gekennzeichnet ist die tourismusfachliche Bewertung der geplanten Maßnahmen.

 

Die Verwaltung hat in Absprache mit der Ausschussvorsitzenden zeitgerecht zum eigentlichen Abgabetermin der Stellungnahme (24.03.2024) bereits geantwortet. Dies ist vor dem Hintergrund erfolgt, zu verhindern, dass die Stellungnahme der Stadt Plön aufgrund der rechtlichen Vorgaben der Anhörungsfrist keine Beachtung mehr finden wird.

 

 

Die Lage Plöns inmitten der Seen ist ein absolutes Alleinstellungsmerkmal, das noch viel stärker gehoben werden sollte. Dazu gehören auch das Erlebnis auf und die Nutzung des Wassers (Aufwertung und Erweiterung des Strandwegs, abendliche Schiffsfahrten auf den Seen, Veranstaltungsponton in der Stadtbucht, weitere Wassersportaktivitäten etc.). Im Marken- und Leitbildprozess ist dies nochmals deutlich herausgearbeitet worden, auch mit dem deutlichen Hinweis, die Seen nicht nur als Kulisse zu verstehen, sondern das Erlebnis am, auf und im Wasser weiter herauszuarbeiten. Es gibt zudem Tourismusanbieter, deren wirtschaftliche Tätigkeit unmittelbar von Art und Umfang der Nutzung der Seen abhängt (Kanuvermietung, Seenfahrten, Campingplätze, Jugendherberge etc.) und die in ihrer Geschäftstätigkeit keine weitere Einschränkung erfahren dürfen.

 

Im Vergleich zu anderen Tourismusregionen (v.a. Mecklenburg-Vorpommern, aber auch Bayern und Baden) sind bereits jetzt Nutzung, Positionierung und Vermarktung eingeschränkt. Weitere Beschränkungen darf es aus Sicht des Tourismus nicht geben, v.a. auch nicht mit Blick auf unsere Wirtschafts- und somit steuerzahlenden Betriebe. Es wäre daher wünschenswert, dass mehr mit wollen / könnten / sollen formuliert wird, um jederzeit die Möglichkeit der Abwägung der verschiedenen Interessen vornehmen zu können.

 

 

Aufgrund des Umfanges des Entwurfes des Maßnahmenplans (326 Seiten) und der sehr großen Datenmenge (ca. 200 MB) wird dieser der Vorlage nicht komplett als Anlage beigefügt, sondern ein Schreiben mit einem Link zum direkten Zugriff auf den gesamten Entwurf.  In der Anlage finden sich außerdem der Textteil sowie ein Auszug des Kartenmaterials.

 

In der vorliegenden Vorlage wird auf die relevanten Punkte verwiesen, die das Plöner Gebiet und insbesondere die Plön umschließenden Seen betreffen.

 

Dabei handelt es sich ab Seite 90 im Entwurf des Maßnahmenkataloges um: 

 

6.1 Bisher durchgeführte Maßnahmen ab S. 90

SUHRER SEE UND UMGEBUNG ab S. 90

GROßER PLÖNER SEE UND UMGEBUNG ab S. 92

KLEINER PLÖNER SEE UND UMGEBUNG  S. 94

GESAMTER TEILGEBIETSBEREICH ab S. 94

 

6.2. Notwendige Erhaltungs- und gegebenenfalls Wiederherstellungsmaßnahmen ab S. 95

SUHRER SEE UND UMGEBUNG ab S. 95

6.2.1. Beibehaltung des Befahrungsverbots auf dem Suhrer See/ bestehende

ganzjährige Schutzzone nach NSG-VO

Das Befahren des Suhrer Sees mit Wasserfahrzeugen ist verboten. Es soll an dieser Stelle auf die NSG-Verordnung hingewiesen werden. Diese Maßnahme dient der Beruhigung des Sees und damit der Verbesserung des Erhaltungszustandes der Wasservögel im Gebiet.96

 

6.2.2. Beibehaltung des Verzichts auf Fischbesatz im Suhrer See

Im Suhrer See muss auf den Besatz von Fischen auch weiterhin verzichtet werden. Diese Maßnahme dient dem Schutz und Erhalt des natürlichen Zustands des recht isoliert gelegenen Sees mit kleinem Einzugsgebiet, der sich im mesotrophen Zustand befindet und eine landes- und bundesweit bedeut- same Unterwasservegetation aufweist.

 

6.2.3. Errichtung eines Sperrbauwerkes zwischen Suhrer See und Langensee

Im Ablauf des Suhrer Sees in den Langensee/ Behler See ist ein Sperrbau- werk zu errichten, um zu verhindern, dass nährstoffreicheres Wasser aus dem Behler See in den nährstoffarmen Suhrer See gelangt. Zudem soll das Bauwerk auch ein Einwandern von Neobiota verhindern. Die Maßnahme wirkt einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes des Suhrer Sees entgegen.

 

6.2.4. Untersuchung der in den See entwässernden Rohrleitung aus Oberkleveez

Der Abfluss einer Rohrleitung aus Oberkleveez, oberhalb des Suhrer Sees, ist weitergehend zu untersuchen. Einträge, die nicht aus dieser Oberflächenwasserableitung kommen dürften, wie z.B. Abwässer mit Medikamentenrück- ständen, müssen unterbunden werden. Auch das abgeleitete Oberflächenwasser sollte nicht mehr ungefiltert in das Gewässer gelangen, sondern beispielsweise in ein Absetzbecken o.Ä. geleitet werden (s. auch Kapitel 6.3). Es geht hier um die Unterbindung und Reduzierung des Eintrags von Medikamentenrückständen, Pflanzenschutzmitteln sowie belastetem Oberflächenwasser, der eine Verschlechterung des See-LRT bedeutet.

 

6.2.5. Verlegung und Auszäunung der Viehtränken am Suhrer See

Die am Nord- und Nordostufer des Suhrer Sees befindlichen Viehtränken müssen verlegt und das Seeufer ausgezäunt werden, sodass die Tiere keinen direkten Zugang zum Gewässer mehr haben. Auf diese Weise soll ein zusätzlicher Nährstoffeintrag und damit die Verschlechterung des Erhal- tungszustandes des See-LRT verhindert werden. Maßnahmen zum Schutz des See-LRT vor Eutrophierung kommen auch der als Erhaltungsgegen- stand ausgewiesenen Fischart Steinbeißer zugute, die im Suhrer See vor- kommt.

 

6.2.6. Schutz des Uferstreifens am Westufer des Suhrer Sees

Der Erhalt des ausgewiesenen Schutzstreifens zwischen Wohngebiet und Wasserfläche am Westufer des Suhrer Sees ist sicherzustellen und zu kontrollieren. Dieser Schutzstreifen soll der Beruhigung und Abschirmung des NSG dienen. Damit trägt er dazu bei, einer Verschlechterung des Erhaltungs- zustands der Wasservögel entgegenzuwirken. Er dient aber auch der Filterung oberflächig abfließender Nähr- und Schafstoffe, bevor sie den See erreichen.

 

GROßER PLÖNER SEE UND UMGEBUNG  ab S. 97

6.2.7. Beibehaltung des Befahrungsverbots auf den Wasserflächen des Naturschutzgebietes „Inseln im Großen Plöner See und Halbinsel Störland“/ bestehende ganzjährige Schutzzone nach NSG-VO

Die Wasserfläche des Naturschutzgebietes „Inseln im Großen Plöner See und Halbinsel Störland“ darf nicht befahren werden. Es soll hier auf die NSG-VO verwiesen werden. Eine Ausnahme bildet ein mit Bojen gekennzeichneter Nord-Süd-Korridor, der für die Durchfahrt von Wasserfahrzeugen ohne Motorkraft freigegeben ist. Des Weiteren ist es der motorisierten Ausflugsschifffahrt laut NSG-VO gestattet, die Wasserfläche in Ost-West-Richtung zu durchfahren. Auch Eigentümer, Rettungsdienste, Behörden und von denen beauftragte Maßnahmen sind von dem Befahrungsverbot ausgenommen. Andere Durchfahrten sind nicht gestattet. Diese Maßnahme soll durch die Beruhigung von Rast-, Schlaf- und Mauserplätzen eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Wasservögel im Schutzgebiet verhindern.

 

6.2.8. Prüfung ob eine Routenänderung für die motorisierte Ausflugsschifffahrt um das NSG „Inseln im Großen Plöner See und Halbinsel Störland“ herum möglich ist

Es muss geprüft werden, ob die motorisierte Ausflugsschifffahrt auf eine Durchfahrt im NSG „Inseln im Großen Plöner See und Halbinsel Störland“ verzichten und ihre Route außen um das Schutzgebiet herum führen kann. Es sollen dadurch auch Wassersportler davon abgehalten werden, aus Un- wissenheit dem Schiff zu folgen und für sie gesperrte NSG-Bereiche zu durchfahren. Die Maßnahme soll zu einer spürbaren Beruhigung der Wasserflächen im NSG beitragen und durch den Schutz von Brut-, Rast- und Mauserplätzen eine weitere Verschlechterung des Erhaltungszustand der Was- servögel verhindern.

 

Tourismusfachliche Bewertung: Bei einer Prüfung ist zwingend die Wichtigkeit und der langfristige Erhalt der Ausflugsschifffahrt als wesentliches Erlebnisangebot für den Großen Plöner See, seine Anrainerkommunen und v.a. die Tourismusbetriebe (Campingplätze, Hotels, Gastronomie) einzubeziehen.

 

6.2.9. Beibehaltung des Befahrungsverbots auf den Wasserflächen rund um

das NSG „Ascheberger Warder im Großen Plöner See“ sowie in der Westhälfte des Mühlensees/ bestehende ganzjährige Schutzzone nach privatrechtlicher Sperrung

Die Wasserflächen rund um die Inseln Ascheberger Warder und Tempel sowie der westliche Bereich des Mühlensees dürfen - mit Ausnahme des Eigentümers, Rettungsdiensten, Behörden und des Berufsfischers - nicht befahren werden. Es handelt sich um privatrechtliche Sperrungen. Diese ver- hindern eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Wasservögel im Gebiet durch eine Beruhigung von Rast-, Schlaf- und Mauserplätzen.

6.2.10. Naturschutzrechtliche Sperrung der Wasserflächen rund um das NSG

„Ascheberger Warder im Großen Plöner See“/ ganzjährige Schutzzone (Erweiterung bestehender Sperrung)

Die privatrechtliche Sperrung der Wasserflächen um das NSG „Ascheberger Warder im Großen Plöner See“ soll erweitert und in eine naturschutzrechtliche Sperrung im Rahmen einer Neufassung der NSG-Verordnung überführt werden. Auf diese Weise soll das NSG um die Flachwasserbereiche um die Inseln herum erweitert werden. Dies soll zum einen eine Pufferzone um die geschützten Landflächen ermöglichen, aber auch die Flachwasserbereiche selbst schützen, die Wasservögeln als Brut-, Nahrungs- und Mauserplatz dienen. So soll eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Wasservögel im Schutzgebiet verhindert werden.

 

6.2.11. Verbesserung der wasserseitigen Kenntlichmachung des NSG „Ascheberger Warder im Großen Plöner See“ sowie der Passage für muskel- oder windbetriebene Boote im NSG „Inseln im Großen Plöner See und Halbinsel Störland“

Die wasserseitige Kenntlichmachung des NSG „Ascheberger Warder im Großen Plöner See“ und der benannten Passage im ebenfalls benannten zweiten NSG ist (weiter) zu verbessern. Diese Maßnahme dient der Beruhigung der Wasserflächen und der Inseln im See und damit dem Schutz brütender, mausernder und rastender Wasservögel und auch den Brutplätzen des Seeadlers.

 

6.2.12. Einrichtung einer ganzjährigen Schutzzone für die Inseln und ihre Flachwasserbereiche/ ganzjährige Schutzzone (Inseln und umgebendes Flachwasser bis ca. 2m Tiefe)

Die Inseln im Großen Plöner See und die sie umgebenden Flachwasserbereiche bis ca. 2 m Tiefe dürfen nicht befahren und betreten werden; ausgenommen davon sind die jeweiligen Eigentümer, Berufsfischer sowie behördliche Maßnahmen oder Einsätze von Rettungsdiensten. Auch die bestehenden Regelungen bezüglich der Betretung der Insel Langes Warder bleiben hiervon unberührt. Ebenfalls zulässig bleibt das Betreten der Inseln für Pflegearbeiten, wie z.B. Beweidung und Entkusselung auf dem Ruhlebener Warder und dem Bischofswarder. Für Wassersportler bleiben die Passagen zwischen Gut Ascheberg und den vorgelagerten Inseln, zwischen Großem Plöner und Bischofssee sowie die Durchfahrt für Wasserfahrzeuge ohne Motorkraft durch das NSG „Inseln im Großen Plöner See und Halbinsel Störland“ bestehen. Auch die Umfahrung des Burmeister Warders westlich der Prinzeninsel bleibt erlaubt. Die Maßnahme soll ebenfalls zur Beruhigung des Le- bensraums der Wasservögel beitragen und damit einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Zielarten des Vogelschutzgebiets entgegenwirken.

 

Tourismusfachliche Bewertung: Bei der Beschreibung der Maßnahme wird auf eine Schutzzone von 2 m Tiefe hingewiesen, das entspricht den im Konsultationsprozess vorgenommenen Abstimmungen. An verschiedenen Stellen des Entwurfs wird aber auf die deutlich einschränkendere, zwingende Beachtung von Abstandvorgaben zu Wasservogelansammlungen (300 m) und Inseln (50 m) verwiesen, z.B. auf den Seiten 89 und 106. Hier muss in der kompletten Managementplanung eine eindeutige Formulierung im Sinne der vereinbarten 2 m Tiefen-Regelung erfolgen.

 

6.2.13. Einrichtung einer ganzjährigen Schutzzone in der Rohrdommelbucht/

ganzjährige Schutzzone

Die sogenannte Rohrdommelbucht im Norden des Großen Plöner Sees, westlich der Prinzeninsel, muss ganzjährig für Wasserfahrzeuge aller Art gesperrt werden. Hiervon ausgenommen bleiben die Eigentümer, Rettungsdienste und behördlich beauftragte Maßnahmen. Diese Schutzzone soll vor allem den Vogelarten der Röhrichte eine störungsfreie Brut und Jungenaufzucht ermöglichen sowie einen störungsfreien Tagesschlaf- und Winterruheplatz für Wasservögel bieten und damit eine weitere Verschlechterung des Erhaltungszustands verhindern. Sie trägt zudem zum Schutz des Lebensraums der Zielarten Bauchige Windelschnecke und Zierliche Tellerschnecke bei.

 

Tourismusfachliche Bewertung: Bisher ist ein Teil der Rohrdommelbucht als Durchfahrtsweg zugelassen. Dieser Weg verbindet das Seensystem des Kleinen Plöner Sees, Mühlensees etc. mit dem Großen Plöner See, er ist auch die einzige Übergangsmöglichkeit in West-Ost-Richtung (die Stadtschwentine als zweite Möglichkeit ermöglicht nur eine Querung in Ost-West-Richtung). Die vor rd. 15 Jahren geschaffene Sohlgleite wurde um einen Treidelpfad ergänzt, so dass Wassersportler in beide Richtungen die Sohlgleite passieren können. Ein Verbot der Durchfahrbarkeit der Rohrdommelbucht hätte für die Tourismusbetriebe im Umfeld erhebliche negative Auswirkungen. Für die Kanuvermietung Plön kann man von einer existenzbedrohenden Situation sprechen, da für die Kanutouristen, die ihre Boote bei der Kanuvermietung leihen bzw. eigene Boote dort einsetzen, dann der Große Plöner See und somit das wichtigste kanutouristische Ziel nicht mehr erreichbar wäre. Auch für den Campingplatz Spitzenort wäre ein Verbot der Befahrbarkeit der Rohrdommelbucht nachteilig- Etwa 1/3 der direkt am Wasser gelegenen Plätze des Campingplatzes Spitzenort grenzen direkt an die Rohrdommelbucht. Gäste dieser Plätze nutzen den Seezugang zum Ein- und Aussetzen ihrer Kanus. Diese Plätze würden deutlich an Attraktivität verlieren. Auch die städtische Tourist Plön selbst wäre betroffen. Die sehr erfolgreichen Stadtführungen mit dem Kanu verlaufen zwingend durch die Rohrdommelbucht, um dann durch die schmale Passage zwischen Festland und Prinzeninsel in den Großen Plöner See überzugehen. Ein Verlust dieser Kanu-Stadtführungen (rd. 100 - 120 pro Jahr, ca. 1.000 – 1.300 Teilnehmer)) wäre finanziell nachteilig, aber v.a. schlecht für die Positionierung der Stadt als „Stadt in den Seen“.

 

 

6.2.14. Einrichtung einer ganzjährigen Schutzzone im Heidensee/ ganzjährige Schutzzone

Der Heidensee muss ganzjährig für Wasserfahrzeuge aller Art gesperrt werden. Hiervon ausgenommen bleiben die Eigentümer, Rettungsdienste und behördlich beauftragte Maßnahmen. Diese Schutzzone soll einen störungs- freien Mauser-, Ruhe- und Nahrungsplatz für Wasservögel sicherstellen und eine weitere Verschlechterung ihres Erhaltungszustands verhindern.

 

6.2.15. Einrichtung einer zeitlich begrenzten Schutzzone am Ostufer des

Großen Plöner Sees und im südlichen Teil des Vierer Sees/ zeitlich begrenzte Schutzzone (1.9.-31.3.)

Der südliche Teil des Vierer Sees und ein Teil des Ostufers des Großen Plöner Sees müssen in der Zeit vom 1.9. eines Jahres bis 31.3. des folgenden Jahres für die Befahrung mit Wasserfahrzeugen jeder Art gesperrt werden. Hiervon ausgenommen bleiben die Eigentümer, Rettungsdienste, behördlich beauftragte Maßnahmen und die Berufsfischerei. Auch die Verbindungen zwischen dem Großen Plöner See und dem Vierer See sowie zwischen dem Großen Plöner und dem Bischofssee bleiben befahrbar (s. Maßnahmenkarten). Die Einrichtung der Schutzzonen soll für Wasservögel einen ungestörten Mauser-, Rast- und Nahrungsplatz sicherstellen und eine weitere Verschlechterung des Erhaltungszustands der Vögel verhindern.

 

Tourismusfachliche Bewertung: Die Einrichtung einer Schutzzone bereits ab dem 1.9. ist abzulehnen. Die touristische Vor- und Nachsaison sind essentiell für die touristische Wertschöpfung, es wird seitens der Stadt Plön und der Region Holsteinische Schweiz intensiv daran gearbeitet, diese Randzeiten stärker zu beleben und in diesen die Auslastung in den Betrieben zu erhöhen. September und Oktober entwickeln sich hinsichtlich der Übernachtungszahlen sehr positiv und somit zu wirtschaftlich relevanten Monaten für die touristische Wertschöpfungskette. Aufgrund der zunehmend wärmeren Temperaturen spielen in diesen Monaten auch die Aktivitäten auf dem Wasser eine große Rolle. Der vorgesehene Bereich ist für Wassersportler aufgrund der geringen Wassertiefe eine sichere Möglichkeit, von Plön aus Bosau und den westlichen Teil des Großen Plöner Sees zu erreichen. Daher sollte eine Schutzzone im besten Fall erst ab dem 01.11. greifen.

 

6.2.16. Einrichtung zeitlich begrenzter Schutzzonen am Westufer des Großen Plöner Sees/ zeitlich begrenzte Schutzzone (1.11.-31.3.)

Teile des Westufers des Großen Plöner Sees müssen in der Zeit vom 1.11. eines Jahres bis zum 31.3. des folgenden Jahres für die Befahrung mit Wasserfahrzeugen aller Art gesperrt werden. Hiervon ausgenommen bleiben die Eigentümer, Rettungsdienste, behördlich beauftragte Maßnahmen und die Berufsfischerei. Ebenfalls bleibt eine Durchfahrt zwischen dem Seeufer im Bereich von Gut Ascheberg und den Inseln Ascheberger Warder, Tempel und den benachbarten kleinen Inseln passierbar (s. Maßnahmenkarte). Diese Schutzzonen sollen vor allem bei Wind aus Westen störungsfreie Ruheplätze für Wasservögel sicherstellen und dazu beitragen, eine weitere Ver-schlechterung des Erhaltungszustands der Wasservögel zu verhindern.

 

Tourismusfachliche Bewertung zu 6.2.15 und 6.2.16 – die unterschiedliche Ausgestaltung der temporären Schutzzonen (ab 1.9., 1.10., 1.11.) ist schwer kommunizierbar, einfacher sind einheitliche Zeiten (ab 1.11. oder notfalls 1.10.) und damit verbundenen klare Botschaften in der Kommunikation.

 

6.2.17. Offenhaltung der Möweninseln

Die Inseln Bischofswarder, Ruhlebener Warder und Tempel im Großen Plöner See müssen als Brutplätze für Möwen und z.B. Flussseeschwalbe, Mittelsäger, Nonnengans, Kiebitz und Kolbenente offengehalten werden. Dies soll eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der genannten Zielarten des Vogelschutzgebiets verhindern.

 

6.2.18. Prädationsmanagement auf Vogelbrutinseln

Die Inseln Ruhlebener Warder und Tempel im Großen Plöner See sowie generell Möwen- und Seeschwalbenkolonien auf Inseln im Binnenland sind Teil der Kulisse des landesweiten Prädationsmanagementkonzeptes. D.h. hier ist der Schutz von Wiesen- und Küstenvögeln prioritär und es müssen bei Bedarf Maßnahmen zur Lebensraumoptimierung und zum Fernhalten oder De- zimieren von Prädatoren durchgeführt und finanziert werden. Dies soll eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Zielvogelarten verhindern. Diese Maßnahme kann zudem der lokalen Eindämmung der Bestände der invasiven Raubsäuger Mink und Marderhund dienen. Sowohl auf den Inseln Tempel und Ruhlebener Warder als auch auf dem Bischofswarder erfolgen seit Jahren Pflegemaßnahmen zur Offenhaltung des Brutplatzes. Diese müssen fortgeführt und gegebenenfalls intensiviert wer- den. Bei Nachweis von aktiven Erdbauen muss aktiv gegen die Prädatoren vorgegangen werden: in einem ersten Schritt in Form von Vergrämung, in einem zweiten Schritt in Form aktiver Bejagung in Abstimmung und Zusammenarbeit mit dem zuständigen Jagdausübungsberechtigten. Treten Ratten als Prädatoren auf, müssen auch diese bekämpft werden – beispielsweise durch den Einsatz pneumatischer Totschlagfallen, wie sie bereits auf dem Ruhlebener Warder erprobt wurden.

 

6.2.19. Ganzjährig keine fischereilichen Einrichtungen in der Rohrdommelbucht

In der Rohrdommelbucht dürfen ganzjährig keine fischereilichen Einrichtungen ausgebracht und genutzt werden. Auch das Absperren der Bucht mit Netzen ist verboten. Dies soll verhindern, dass Wasservögel, die diesen Bereich des Großen Plöner Sees stark frequentieren, in Netzen und Reusen ertrinken. Somit trägt die Maßnahme dazu bei, eine weitere Verschlechterung der Erhaltungszustände der Zielarten im Vogelschutzgebiet zu verhindern.

 

6.2.20. Ganzjährig keine fischereilichen Einrichtungen in einem 100m-Radius um die Möweninseln

In einem 100m-Radius um die sogenannten Möweninseln im Großen Plöner See - Ruhlebener Warder, Bischofswarder und Tempel - dürfen ganzjährig keine fischereilichen Einrichtungen ausgebracht und genutzt werden. Dies soll verhindern, dass Wasservögel, die sich besonders im Umkreis der Brutinseln aufhalten, in Netzen und Reusen ertrinken. Somit trägt die Maßnahme dazu bei, eine weitere Verschlechterung der Erhaltungszustände der Zielarten im Vogelschutzgebiet zu verhindern.

6.2.21. Zeitweise keine fischereilichen Einrichtungen in einem 100m-Radius um alle Inseln

In einem 100m-Radius um die Inseln im Großen Plöner See dürfen in der Zeit vom 1.3. bis 31.7. eines Jahres keine fischereilichen Einrichtungen ausgebracht und genutzt werden. Dies soll verhindern, dass Wasservögel zur Zeit der Brut und Jungenaufzucht in Netzen und Reusen ertrinken. Somit trägt die Maßnahme dazu bei, eine weitere Verschlechterung der Erhaltungs- zustände der Zielarten im Vogelschutzgebiet zu verhindern.

 

6.2.22. Zeitweise keine fischereilichen Einrichtungen im Bereich des Waade Ufers

Im Bereich des Waade-Ufers, am Ostufer des Großen Plöner Sees, zwischen Viererseegraben und Verbindung zum Bischofssee dürfen in der Zeit vom 1.1. bis 31.3. und vom 1.7. bis 31.12. eines Jahres (von Anfang Juli bis Ende März) in einem Abstand von 500 m zum Ufer keine fischereilichen Ein- richtungen ausgebracht und genutzt werden. Dies soll verhindern, dass Wasservögel bei der Nahrungssuche und Rast, v.a. im Herbst und Winter, in Netzen und Reusen ertrinken. Somit trägt die Maßnahme dazu bei, eine weitere Verschlechterung der Erhaltungszustände der Zielarten im Vogelschutzgebiet zu verhindern.

 

6.2.23. Entwicklungskonzept für die Pehmer Niederung

Für die Pehmer Niederung ist unter Beteiligung aller Akteure ein Konzept zu erarbeiten, das die langfristige Entwicklung der Niederung inklusive gegebenenfalls notwendiger Pflegemaßnahmen skizziert. Auf diese Weise soll eine Verschlechterung der Erhaltungszustände der dort kartierten LRT und Arten verhindert werden.

 

6.2.24. Machbarkeitsstudie zur Verlegung der Tensfelder Au in die Pehmer Niederung

Die Tensfelder Au verläuft in einem künstlich angelegten Verlauf nördlich der Pehmer Niederung, das Gewässerbett ist größtenteils trapezförmig und metertief eingeschnitten. Es muss eine Machbarkeitsstudie durchgeführt wer- den, die untersucht, ob eine Verlegung des Gewässers zurück in die Niederung möglich und zielführend ist. Diese Maßnahme würde den Erhaltungszustand des Fließgewässers verbessern und ebenfalls zur Renaturierung der gesamten Niederung beitragen. Davon würden weitere Habitate und Arten, wie zum Beispiel Auen- und Quellwälder, Übergangs- und Schwingrasenmoore, die Bauchige Windelschnecke und die Rohrweihe, profitieren.

6.2.25. Offenhaltung der Flächen der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein auf der Halbinsel Störland

Auf den Stiftungsflächen auf der Halbinsel Störland ist die extensive Ganzjahresbeweidung zwecks Offenhaltung fortzuführen. Diese Maßnahme dient der Erhaltung des LRT 6510 Magere Flachland-Mähwiese und dem angrenzenden See-LRT, indem sie arten- und strukturreichen Lebensraum schafft 102 und Nähr- und Schadstoffeinträge ins Gewässer minimiert. Auch die Zielart Neuntöter ist auf halboffene Weidelandschaften angewiesen.

 

6.2.26. Gehölzentnahme am Steilhang bei Sepel

Im NSG „Inseln im Großen Plöner See und Halbinsel Störland“ müssen am Steilhang bei Sepel, zur Offenhaltung der Flächen, Gehölze entnommen werden. Diese Maßnahme dient den Arten besonnter Steilhänge sowie dem Erhalt des LRT 6510 Magere Flachland-Mähwiese.

 

6.2.27. Gehölzentnahme zum Schutz des Schilfes am Ostufer des Bischofssees

Am Ostufer des Bischofssees müssen aufkommende Gehölze zum Schutz des dortigen Röhrichtbestandes entnommen werden. Diese Maßnahme soll zum einen dem Schilfrückgang im Gebiet entgegenwirken und gleichzeitig eine weitere Verschlechterung des Erhaltungszustandes der als Zielarten benannten Vogelarten der Röhrichte, wie Schilfrohrsänger und Rohrweihe, verhindern. (s. auch Maßnahme 6.3.44.)

 

KLEINER PLÖNER SEE UND UMGEBUNG   S. 103

6.2.30. Einrichtung einer zeitlich begrenzten Schutzzone im Norden des Kleinen Plöner Sees/ zeitlich begrenzte Schutzzone (1.7.-31.3.)

Die Bucht im Norden des Kleinen Plöner Sees muss in der Zeit vom 1.7. eines Jahres bis zum 31.3. des folgenden Jahres für die Befahrung durch Wasserfahrzeuge jeder Art gesperrt werden. Hiervon ausgenommen bleiben die Eigentümer, Rettungsdienste, behördlich beauftragte Maßnahmen und die Berufsfischerei. Diese Schutzzone soll für Wasservögel einen störungs- freien Groß- und Kleingefiedermauserplatz ermöglichen sowie Tagesschlafplätze und Winterruheplätze bei Nord- und Ostwinden sicherstellen. Dadurch soll eine weitere Verschlechterung des Erhaltungszustands der Vögel verhindert werden.

 

6.2.31. Fortführung der extensiven Bewirtschaftung der Flächen der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein bei Wittmoldt und am Südwestufer des Kleinen Plöner Sees

Auf den Stiftungsflächen bei Wittmoldt und am Südwestufer des Kleinen Plöner Sees muss die extensive Beweidung zwecks Offenhaltung fortgeführt werden. Diese Maßnahme schafft einen arten- und strukturreichen Lebens- raum und gewährleistet den Schutz des Vorkommens der Bauchigen Windelschnecke in den Röhrichten am südwestlichen Seeufer. Sie trägt außerdem dazu bei, die Verschlechterung des Erhaltungszustandes des Kleinen Plöner Sees aufzuhalten, weil die extensive Grünlandnutzung dem Eintrag von Nähr- und Schafstoffen ins Gewässer vorbeugt.

 

6.2.32. Prüfung weitergehender Möglichkeiten des Nährstoffrückhalt für das Klärwerk am Kleinen Plöner See

Für das Klärwerk am Kleinen Plöner See müssen weitergehende Möglichkeiten des Nährstoffrückhalts geprüft werden. Diese Maßnahme soll dazu beitragen, die Verschlechterung des Erhaltungszustands des See-LRT aufzuhalten.

 

GESAMTER TEILGEBIETSBEREICH ab S. 103

 

Hier die Darstellung relevanter Passagen.

 

6.2.42. Keine Ausweitung der motorisierten Befahrung der Seen für den Hobby- und Freizeitbereich

Die zuständigen Behörden dürfen für die Ausübung von Hobby- und Frei-

zeitaktivitäten keine Genehmigungen für motorisierte Wasserfahrzeuge ertei-

len. Dies ist ein Beitrag, um die Ausweitung der Befahrung der Seen zu ver-

hindern, die Scheuchwirkung nicht zu verstärken und so den Erhaltungszu-

stand vor allem der Wasservögel, die auch als Zielarten ausgewiesen sind,

nicht weiter zu verschlechtern.

Tourismusfachliche Bewertung: Diese Einschränkung ist mit Blick auf eine stärkere Nutzung z.B. der Plöner Stadtbucht für Veranstaltungen, die auf dem Wasser stattfinden und daher entsprechend zu begleiten und abzusichern sind, problematisch und daher in der Absolutheit abzulehnen.

 

 

6.2.43. Einschränkung von Feuerwerken

Innerhalb des Vogelschutzgebiets und in Naturschutzgebieten muss das Ab-

brennen von Feuerwerken ganzjährig verboten werden. Diese Maßnahme

soll dazu beitragen, unnötige Störungen der Vögel während der Jungenauf-

zucht, der Mauserzeit und der Rast im Winter zu verhindern. Dies soll einer

weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustands der Vögel entgegenwirken.

 

Tourismusfachliche Bewertung: Es wird davon ausgegangen, dass von dieser Regelung nur die Wasserflächen und nicht die Stadt- und Landflächen betroffen sind und es keinen Schutzkorridor an Land gibt. Die schriftliche Rückmeldung der Integrierten Station vom 20.03.2024 stützt diese Einschätzung.

 

6.3. Weitergehende Entwicklungsmaßnahmen ab S. 110

SUHRER SEE UND UMGEBUNG  ab S. 110

GROßER PLÖNER SEE UND UMGEBUNG ab S. 111

KLEINER PLÖNER SEE UND UMGEBUNG  ab S. 114

GESAMTER TEILGEBIETSBEREICH ab S. 116

 

6.4. Sonstige Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ab S. 121

SUHRER SEE UND UMGEBUNG ab S. 121

GROßER PLÖNER SEE UND UMGEBUNG  S. 122

GESAMTER TEILGEBIETSBEREICH ab S. 122

 

In Absprache mit der Ausschussvorsitzenden wurden fristwahrend die in kursiv dargestellten Ausführungen vorab zeitgerecht zum vorgegebenen Abgabetermin an die Integrierte Station als Stellungnahme der Stadt Plön, vorbehaltlich der politischen Zustimmung übermittelt.

 

 

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Beschlussvorschlag

Aus naturschutzfachlicher Sicht wird zu dem vorliegenden Maßnahmenplan keine ergänzende Stellungnahme erstellt. Die Maßnahmen werden als umfassend und zielführend im Sinne der Flora-Fauna-Habitat-Schutzgebietsziele erachtet.

 

Der Ausschuss beauftragt die Verwaltung alle in der Vorlage kursiv gekennzeichneten Passagen als Stellungnahme der Stadt Plön an die Integrierte Station Holsteinische Schweiz des Landes Schleswig-Holstein weiter zu geben.

 

   

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Finanz. Auswirkung

 

Finanzielle Auswirkungen: keine

 

 


 

Klimarelevanz & Begründung:

x

Positiv

 

Negativ

 

keine

 

 



 

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Anlagen

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