Die Haushaltslage der Stadt Plön verläuft seit Jahren desolat. Überwiegend ist die Stadt Plön in der Situation, Fehlbeträge in den jeweiligen Ergebnisrechnungen der einzelnen Haushaltsjahre auszuweisen. Die Fehlbeträge zehren in der Folge das städtische Eigenkapital auf.
Per 01.01.2009 wurde die städtische Haushaltsführung von der Kameralistik auf die Doppik (doppelte Buchführung in Konten) umgestellt. Die Doppik ist weitestgehend mit der kaufmännischen Buchführung vergleichbar. Dennoch ergeben sich Abweichungen zu der kaufmännischen Buchführung, da das Land Schleswig – Holstein besondere Regelungen in den haushaltsrechtlichen Vorschriften erlassen hat.
In der ersten Bilanz (sog. Ersteröffnungsbilanz) konnte die Stadt Plön per 01.01.2009 noch ein Eigenkapital in Höhe von rd. 13,7 Mio. € ausweisen. Das Eigenkapital ist in den Jahren um rd. 7,3 Mio. € geschrumpft und beläuft sich per 31.12.2021 auf nur noch rd. 6,4 Mio. €.
Gemäß § 75 Abs. 1 GO hat die jeweilige Kommune ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde erfolgt in eigener Verantwortung. Es ist sicherzustellen, dass die dauernde Leistungsfähigkeit einer Kommune gegeben ist.
Aufgrund dieser Tatsache geben §§ 75 Abs. 3 GO in Verbindung mit § 83 GO sowie in Verbindung mit § 5 Abs. 3 GemHVO die Sollvorgabe, dass die Ergebnisplanung mindestens ausgeglichen sein soll, bestenfalls sogar ein Überschuss erwirtschaftet wird.
Die für die Haushaltsgenehmigung zuständige untere Kommunalaufsichtsbehörde des Kreises Plön stellt bereits über viele Jahre fest, dass die dauernde Leistungsfähigkeit der Stadt Plön nicht gewährleistet ist.
Soweit die Kommunen nicht aus eigener Kraft ihre Ergebnispläne ausgleichen können, besteht die Möglichkeit, dass nach § 17 Abs. 1 FAG für unvermeidliche Jahresfehlbeträge der abgelaufenen Haushaltsjahre Fehlbetragszuweisungen gewährt werden.
Bei der Feststellung des unvermeidlichen Jahresfehlbetrages müssen gemäß § 17 Abs. 2 FAG diejenigen Beträge außer Ansatz bleiben, die durch Aufwendungen entstanden sind, die nicht unbedingt notwendig anerkannt werden oder die durch eigene Erträge abgedeckt werden können.
Das Innenministerium des Landes Schleswig – Holstein gibt jährlich einen sogenannten Haushaltskonsolidierungserlass heraus, letztmalig am 05.09.2023. In diesem Erlass werden auf insgesamt 15 Seiten Hinweise zur Beschränkung von Aufwendungen und Auszahlungen sowie zur Ausschöpfung von Ertrags- und Einzahlungsquellen etc. gegeben.
Als grundsätzliche Zugangsvoraussetzung muss eine Kommune sogenannte Mindesthebesätze bei den Realsteuern erreichen. Die Höhe der Mindesthebesätze werden in der Richtlinie zur Gewährung von Fehlbetrags- und Sonderbedarfszuweisungen festgesetzt.
Sie belaufen sich aktuell auf:
Grundsteuer A – 380 v.H.
Grundsteuer B – 425 v.H.
Gewerbesteuer – 380 v.H.
Der jüngste Haushaltskonsolidierungserlass beschreibt unter Ziff. 3.49 – Weitere Hinweise –, dass die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer A, Grundsteuer B und Gewerbesteuer über die Mindestsätze nach der Richtlinie zur Gewährung von Fehlbetrags- und Sonderbedarfszuweisungen hinaus festgesetzt werden sollen.
Seit dem Haushaltsjahr 2019 wurden bei der Stadt Plön folgende Hebesätze festgesetzt:
Grundsteuer A – 390 v.H.
Grundsteuer B – 425 v.H.
Gewerbesteuer – 390 v.H.
Sehr belastend wirkt sich die Inflation auf den städtischen Haushalt aus. Die jahresbezogene Inflation betrug im Jahr 2022 rd. 7,9 Prozent und im Jahr 2023 rd. 5,9 Prozent. Nahezu flächendeckend steigen die Aufwendungen für Personal, Unterhaltung, Bewirtschaftung etc.
Problematisch ist die Situation, wenn die Erträge einen inflationsbedingten Anstieg nicht nachvollziehen. Die Gewerbesteuer z.B. erhöht sich über ansteigende Gewinne der Unternehmen. Die Grundsteuer hingegen ist eine relativ der Höhe nach beständige Steuerart und es kommt hier kaum zu Steigerungen. Das Aufkommen aus der Grundsteuer B hat sich von 1.429.887 € in 2021 auf 1.448.699 € in 2024 erhöht. Das ist eine jährliche Steigerung von rd. 0,44 Prozent und ist auf Neubewertungen von Grundstücken und Liegenschaften, z.B. durch Anbauten, zurückzuführen. In der Regel bleibt jedoch die Steuerfestsetzung über Jahre gleich und verändert sich nur aufgrund einer Anpassung der Hebesätze. Somit bleibt ein erheblicher Teil der Erträge hinter den durch die Inflation bedingten Anstieg der Aufwendungen zurück und die Fehlbeträge des Ergebnisplanes erhöhen sich kontinuierlich.
Wäre der Hebesatz der Grundsteuer B seit dem 01.01.2019 jährlich durch die des Statistischen Bundesamtes ermittelte Inflationsrate angehoben worden, müsste in 2024 ein Hebesatz von 500 v.H. festgesetzt werden.
Eine Anhebung um 75 v.H. von 425 v.H. auf 500 v.H. (abgerundet) würden jährliche Mehrerträge von rd. 255.000 € nach sich ziehen. Bezogen auf das Haushaltsjahr 2024 und die drei folgenden Finanzplanungsjahre 2025 bis 2027 ergeben sich Haushaltsverbesserungen von rd. 1.020.000 €. Die Kämmerei empfiehlt, in regelmäßigen zeitlichen Abständen u.a. die Hebesätze der Grundsteuern hinsichtlich der Inflationsentwicklung anzupassen.
Nachrichtlich erfolgt der Hinweis, dass die Stadt Preetz eine Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B um 60 v.H. von 390 v.H. auf 450 v.H. per 01.01.2024 vorgenommen hat.
Der Hebesatz der Grundsteuer A müsste um 70 v.H. von 390 v.H. auf 460 v.H. (abgerundet) angehoben werden. Diese Erhöhung bringt jährliche Mehrerträge von rd. 1.500 € bzw. bezogen auf das Haushaltsjahr 2024 und die drei folgenden Finanzplanungsjahre 2025 bis 2027 rd. 6.000 €.
Als Anlagen beigefügt sind Übersichten, die aufzeigen, welche Auswirkungen die Erhöhungen der Hebesätze sowohl auf den städtischen Haushalt haben als auch in einigen Beispielrechnungen auf den jeweiligen Grundstückseigentümer:innen.
Des Weiteren ist eine Hebesatzsatzung der Vorlage beigefügt, die vom Hauptausschuss sowie von der Ratsversammlung bei einer Erhöhung der Hebesätze beschlossen werden muss.