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ALLRIS - Vorlage

Verwaltungsvorlage - VO/2009/459

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

In der letzten Sitzung am 08.10.2009 wurden im Ausschuss einige Fragen gestellt, die im nachfolgenden beantwortet werden. Es sei aber hinzugefügt, dass diese Meinung noch nicht juristisch unterlegt ist. Unter anderem auch zu diesen Fragen wird am kommenden Mittwoch, dem 04.11.09 ein Verwaltungsgespräch mit der Wasserbehörde, der Rechtsabteilung des Kreises, dem GUV Schwentine und unserem beratenden Juristen Dr. Becker stattfinden. Über das Ergebnis dieses klärenden Gesprächs wird im Ausschuss berichtet werden. Dr. Becker wird an der Ausschusssitzung am Donnerstag, 05.11.09 teilnehmen und beratend zur Verfügung stehen. Wir bedauern, dass unter anderem wegen Urlaub des Anwalts kein früherer Termin für dieses Gespräch gefunden werden konnte.

 

Die in der letzten Sitzung gestellten Fragen werden zur Vorbereitung der Sitzung wie folgt beantwortet werden:

 

1.Welche Folgen hat es hinsichtlich der Eigentümer- und Unterhaltungsfragen, wenn die Trammer Au als Vorfluter den geplanten See nicht durchfließt und das Gewässer somit als untergeordnetes Gewässer nach § 40 Abs. 2 LWG zu beurteilen wäre?

Antwort:

Für die Eigentümerfrage spielt es überhaupt keine Rolle, ob das Gewässer nach § 40 Abs.1 LWG oder nach Abs. 2 einzustufen wäre.

An dem im § 42 LWG geäußerten Grundsatz, dass die Unterhaltung durch Wasser- und Bodenverbände durchzuführen ist, ändert es nichts, ob es sich um ein Gewässer nach Abs. 1 oder Abs.2 handelt. Für die Unterhaltungspflichtigen, die vom Verband zur Zahlung der Unterhaltungskosten herangezogen werden, ändert es sich nur insoweit, als die Nr. 4 in der Aufzählung der Unterhaltungspflichtigen entfällt. Im Falle Seewiesen wären das die Landwirte im Einzugsgebiet, die wir in unserer Vorlage mit 1% der Unterhaltungskosten belastet haben. Alle übrigen, also die Eigentümer, die unmittelbaren Anlieger und die Vorteilshabenden bleiben gleich.

 

 

2.Wer trägt die Unterhaltungslast bei den übrigen im Stadtgebiet in privater Hand liegenden Seen wie zum Beispiel dem Trammer See?

 

Antwort:

Die Unterhaltung des Trammer Sees ebenso wie die Unterhaltung der übrigen Seen im Stadtgebiet obliegt gemäß § 42 LWG dem Gewässerunterhaltungsverband Schwentinegebiet im Kreis Plön. Dabei ist es gleichgültig, ob der See in privater Hand ist wie der Trammer See oder in öffentlicher Hand wie der Schöhsee. Die tatsächlichen Unterhaltungsarbeiten beschränken sich aber bei den bestehenden Gewässern im wesentlichen auf die Freihaltung der Zu- und Abflüsse.

Der Verband finanziert sich auf der Basis der Gemeindemitgliedschaft, d.h. alle Kommunen, die im Einzugsbereich der Schwentine liegen, werden mit einem bestimmten Verteilungsschlüssel zu den Unterhaltungskosten herangezogen. Insofern beteiligt sich die Stadt auch an der Unterhaltung des privaten Trammer Sees. Im Jahr 2008 hat die Stadt ca. 4.700 € an den GUV gezahlt.

Der GUV hat es in den bisherigen Gesprächen nachdrücklich abgelehnt, den neu herzustellenden See in seine Unterhaltung zu übernehmen, da er sich aufgrund der vorhandenen Personal- und Geräteausstattung nicht in der Lage sieht, z.B. das Monitoring und die geforderten Messungen der verschiedensten Qualitätsparameter durchzuführen.

Der GUV Schwentinegebiet Ostholstein ist sowohl personell als auch gerätemäßig anders aufgestellt und sieht sich auch fachlich in der Lage, diese Aufgabe durchzuführen.

 

 

  1. Sind die in der Vorlage angegebenen Unterhaltungskosten vollständig einschließlich aller Neben- und Folgekosten wie zum Beispiel die Abfahrt, Deponierung oder Verwertung des nach einer Entschlammung angefallenen Schlammes?

 

Antwort:

Die Kosten sind nach abermaliger Rücksprache mit dem Verfasser des Wassergutachtens vollständig.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

 

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