Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung am 1. Oktober 2009: 1) Pfahlgründung der Experimentalanlage Ist im Rahmen der Pfahlgründung innerhalb des SO 3 mit einer Beeinträchtigung des Brunnens und der Qualität des Wassers, das aus rund 30 m Tiefe gepumpt wird, zu rechnen? 2) Traufhöhe des Bürogebäudes Die vorgeschlagene Traufhöhe von 45 m über NN innerhalb des SO 2 ermöglicht in der Örtlichkeit einen Baukörper von ca. 15 m Höhe, womit eine Überschreitung der ansonsten vorherrschenden Dreigeschossigkeit auf dem Institutsgelände möglich wird. Sollte die zulässige Höhe, insbesondere aufgrund der Nachbarschaft zur erhaltenswerten Villa, nicht besser reduziert werden? 3) Baulinie entlang der August-Thienemann-Straße Ist durch die Baulinie nicht zu befürchten, dass eine optische Riegelwirkung eintritt? 4) Standort für einen weiteren Brunnen Ist die Anlegung eines weiteren Brunnens innerhalb der Grünfläche zulässig? | Die Hinzuziehung eines Baugrundsachverständigen wird empfohlen. Dieser kann anhand des dem Institut vorliegenden Schichtenverzeichnisses eine Gründungsempfehlung aussprechen, so dass Beeinträchtigungen des Brunnens und der Qualität des Wassers ausgeschlossen werden können. Die Max-Planck-Gesellschaft hat den Wunsch geäußert, Raumbedarf für Büroflächen innerhalb des SO 2 von insgesamt 1.500 m² bereitzustellen. Aufgrund der begrenzten Größe des bebaubaren Grundstücks kann dem nur durch Bereitstellung in der Höhe, nicht aber in der Fläche entsprochen werden. Ob später tatsächlich ein derart großer Bedarf bestehen wird, steht derzeit noch nicht fest. Aus städtebaulicher Sicht bestehen - auch in den Augen der Kreisplanung - keine Bedenken, im Einmündungsbereich August-Thienemann-Straße / Rautenbergstraße eine vom Maß der Nutzung her dominante Ecksituation zu schaffen. Die Untere Denkmalschutzbehörde wird in die Planungsüberlegungen des Erweiterungsgebäudes einbezogen. Die bauliche Entwicklung hat sich zwangsläufig auf den westlichen Teil des Grundstücks zu konzentrieren. Wegen der geschützten Landschaftsbestandteile im Osten (Schöhsee, Gewässerschutzstreifen von 50 m nach Landeswassergesetz, geschützte Biotope nach Landesnaturschutzgesetz) lassen sich unter dem Gesichtspunkt des Minimierungsgebotes Eingriffe nur rechtfertigen, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Eingriffsvermeidung ausgeschöpft worden sind, d. h., sich die baulichen Anlagen weitest möglich nach Westen orientieren. Die Planungsüberlegungen des beauftragten Architekten gehen bereits in diese Richtung. Dies könnte zweifelhaft sein und u. a. von der Frage abhängen, ob es sich bei einem derartigen Brunnen um eine Nebenanlage i. S. d. § 14 Abs. 2 BauNVO handelt oder um eine Hauptnutzung. Ohne konkrete Notwendigkeit und einen konkreten Standort sollte eine Flächenausweisung derzeit nicht erfolgen. Im Bedarfsfall sollte mit der zuständigen Fachbehörde ein genehmigungsfähiger Standort abgestimmt werden. |
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in Form eines Scoping-Termins am 9. Juni 2009: Forstbehörde Mitte Die Forstbehörde Mitte erinnert daran, dass sie bereits bei der ersten Änderung des Planes weit über Ihren Schatten gesprungen sei, als sie das Vorhaben durch die Zurücknahme der Waldgrenze ermöglicht habe. Diese Haltung lag bereits an der Grenze des Vertretbaren, weitere Zugeständnisse, z. B. im Bereich der Experimentalgebäude, seien unmöglich. Die Verwirklichung der vorgestellten ersten Alternative, nämlich die beiden Tiergebäude nördlich und südlich des Weges, wäre nur denkbar nach einer Waldumwandlung, einem Verfahren, welches langwierig und teuer werde. Der aufgeständerten doppelgeschossigen zweiten Lösung hingegen könnte die Forstbehörde Mitte zustimmen, da der südlich des Weges vorhandene Bewuchs nicht als Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes zu bewerten sei. Dieser Lösung steht forstbehördlich nichts im Wege. Untere Naturschutzbehörde (UNB) Die UNB bekräftigt die Aussage der Forstbehörde Mitte mit dem Hinweis, dass der Bruchwald nördlich des Weges nicht nur Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes sei, sondern auch geschütztes Biotop nach Landesnaturschutzgesetz. Die jetzige Planung mit dem aufgeständerten Laborgebäude wird deshalb als eine Maßnahme zur Eingriffsminimierung seitens der UNB begrüßt. Für die Unterschreitung des Erholungsschutzabstandes wird eine Ausnahmegenehmigung in Aussicht gestellt. Bei den Baugrenzen für die Erweiterung der Gästehäuser fehlt der UNB eine Variantenprüfung, bei deren Durchführung man sehr schnell zu dem Ergebnis kommen wird, dass diese Planung aus Naturschutzgründen nicht wünschenswert ist. Darüber hinaus wird der massive Eingriff in die Erholungsschutzzone zu Problemen führen. Insgesamt sind im Rahmen der Planung besondere artenschutzrechtliche Belange zu überprüfen, in diesem Bereich des Stadtgebietes besonders Vogelarten. Eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ist zwingend erforderlich. Untere Denkmalschutzbehörde Die Untere Denkmalschutzbehörde stellt heraus, dass die Villa als ein für das Erscheinungsbild der Straße bedeutendes Bauwerk positiv eingebunden ist in die Planung. Die Villa wurde Anfang des letzten Jahrhunderts als Teil einer Hofanlage mit großer Remise und einem großen Stallgebäude, beides heute nicht mehr vorhanden, errichtet. Als eine von mehreren Villen mit Säulenportalen setzte sie entlang der Ausfallstraße nach Eutin einen besonderen städtebaulichen Akzent. Sie ist derzeit kein eingetragenes Kulturdenkmal. Dieser Status soll demnächst überprüft werden. Eine Eintragung als Kulturdenkmal wird davon abhängen, wie viel Originalsubstanz in und am Gebäude noch vorhanden ist. Sollte die Villa als Kulturdenkmal eingetragen werden, greift für die weitere Planung der Umgebungsschutz. Das wiederum bedeutet, dass für die Planung des Erweiterungsgebäudes an der Rautenbergstraße eine denkmalrechtliche Genehmigung eingeholt werden muss und dass wesentliche Änderungen in der Villa selbst denkmalrechtlich genehmigungsbedürftig sind. Zur Gestaltungsfrage hinsichtlich des Neubaus äußert die Untere Denkmalschutzbehörde die Auffassung, dass eine Formensprache unserer Zeit gewählt werden sollte, die vielleicht sogar eine Aufwertung der Situation bedeuten könnte. Da offenbar wesentliche Renovierungsarbeiten in und an der Villa anstehen, wird die Untere Denkmalschutzbehörde kurzfristig zusammen mit dem Landesamt den Denkmalwert der Villa prüfen. Kreisplanung Die Kreisplanung hält die Lösung der Gestaltungsfrage für das Erweiterungsgebäude für einen zentralen Punkt der Planung. Das Gebäude wird an dieser Stelle der Rautenbergstraße eine dominante Rolle für das Stadtbild spielen. Die Gestaltung muss deshalb eng abgesprochen und durch entsprechende Festsetzungen in einem Angebotsbebauungsplan abgesichert werden. Geeignetes Instrument wäre eigentlich ein Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit einem Hochbauentwurf. Die Probleme, die sich alleine bereits aus den unterschiedlichen zeitlichen Prioritäten für die Umsetzung der einzelnen Inhalte des Bebauungsplans ergeben, sind allerdings nicht zu übersehen und lassen von einer Vorhabenbezogenen Planung Abstand nehmen. Die Baulinien für die Vorderseite des Gebäudes zur Rautenbergstraße hin sind eng mit der Denkmalpflegebehörde abzustimmen. Bei der geplanten Erweiterung der Gästehäuser sieht die Kreisplanung außer den von der UNB bereits geäußerten naturschutzrechtlichen Problemen auch städtebauliche Probleme auf die Stadt zukommen, da der Eingriff in die Erholungsschutzzone deutliche Vorbild-wirkung für die weitere Bebauung am Steinbergweg auslöst. Hinsichtlich des Experimentallabors regt die Kreisplanung unter Hinweis auf den frühen Verfahrensstand und die noch offene Planung an, über weitere mögliche Standorte auf dem Grundstück nachzudenken, um das MPI nicht unnötigerweise durch die Festlegung auf einen einzigen Standort in der weiteren Entwicklung dieser Abteilung einzuschränken. | Der Anregung wird dahingehend gefolgt, dass von einer Platzierung eines Experimentalgebäudes nördlich des Weges Abstand genommen wird. Das für die Errichtung der Experimentalgebäude vorgesehene Sonstige Sondergebiet 3 (SO 3) befindet sich ausschließlich südlich des Weges. Die Aussagen der UNB werden zur Kenntnis genommen und haben im Rahmen der weiteren Planung Berücksichtigung gefunden. Die Anregung der UNB wird berücksichtigt und hat dazu geführt, dass das Allgemeine Wohngebiet (WA), innerhalb dessen die Erweiterung der Gästehäuser geplant ist, nicht mehr in die Erholungsschutzzone von 50 m zum Seeufer eingreifen wird. Der Anregung der UNB ist nachgekommen worden. Als Anlage 1 zum Umweltbericht ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung und eine Artenschutzprüfung, die sich auch auf Vogelarten erstreckt, durchgeführt worden. Der Anregung der UNB ist nachgekommen worden. Eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung wurde erstellt. Die Hinweise der Unteren Denkmalschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Konkrete Gestaltungsvorgaben für das SO 2, innerhalb dessen der Neubau eines Bürogebäudes geplant ist, sind in den Entwurf des Bauleitplanes nicht aufgenommen worden, so dass die Möglich- keit für eine Formensprache unserer Zeit in gestalterischer Hinsicht besteht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Aus den genannten Gründen wäre es nachvollziehbar, wenn Materialvorgaben, deren Anteile und Gestaltungsvorgaben in die Satzung aufgenommen werden würden. Auf der anderen Seite ist aber auch dem Gebot der „planerischen Zurückhaltung“ Gewicht beizumessen, insbesondere dann, wenn mehrere Architekten zur Unterbreitung von Planungsvorschlägen aufgefordert werden. Durch Vorgaben zu Material und Gestaltung innerhalb des B-Planes würde ein Ideenwettbewerb derart stark eingeschränkt werden, dass ihm schon fast die Grundlage entzogen werden würde. Aus diesem Grunde gehen die Überlegungen der Kreisstadt Plön und des Max-Planck-Instituts dahin, dass der Stadt - unabhängig und außerhalb dieser 2. Änderung des Bebauungsplanes - hinsichtlich der zukünftigen Gestaltung der Baukörper innerhalb des SO 2 ein Mitspracherecht eingeräumt wird. Ein weiteres Regulativ könnte unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten für den Fall bestehen, dass die im benachbarten SO 4 gelegene Villa in die Liste der Kulturdenkmäler eingetragen wird, weil dann der Umgebungsschutz greift und für die Gebäude im SO 2 eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich wird. Es gilt dabei auch zu bedenken, dass nach Ansicht der Unteren Denkmalschutzbehörde gerade eine Formensprache unserer Zeit für Neubauten neben der Villa zu einer Aufwertung der Situation führen könnte. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und inhaltlich geteilt. Der Stellungnahme wird dahingehend gefolgt, dass für die Vorderseite im Süden innerhalb des SO 2 nicht mehr eine Baulinie, sondern eine Baugrenze festgesetzt worden ist, die nicht über die Flucht der Villa hinausgeht. So bleibt anhand einer konkreten Planung Spielraum für eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde. Der Stellungnahme wird dadurch Rechnung getragen, dass die geplante Erweiterung der Gästehäuser nicht mehr in die Erholungsschutzzone eingreifen wird. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge der weiteren Planung sind weitere Varianten geprüft worden, in deren Ergebnis sich das Baufeld des SO 3 ergeben hat, das noch Spielraum für eine Erweiterung des nun vorgesehenen Experimentallabors lässt. |