Mit Wirkung vom 22.12.2012 wurde u.a. § 76 Abs. 4 der Gemeindeordnung geändert.
Danach darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebotes einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Gemeindevertretung.
Die Gemeindevertretung kann die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung bis zu von ihr jeweils zu bestimmenden Wertgrenzen auf den Bürgermeister und den Hauptausschuss übertragen. Über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuweisungen, die über 50 € hinausgehen, erstellt der Bürgermeister jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und leitet diesen der Gemeindevertretung zu.
Nach der Hauptsatzung der Gemeinde Ascheberg hat die Gemeindevertretung von der Möglichkeit der Übertragung Gebrauch gemacht. Der Bürgermeister wurde ermächtigt, Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis zu einem Wert von 10.000,00 € anzunehmen.
Im Jahr 2013 hat die Gemeinde Ascheberg Spenden im Wert von insgesamt 2.715,00 € erhalten.