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Haus- und Badeordnung für das PlönBad


§ 1 | Zweck der Haus- und Badeordnung
(1) Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des PlönBades.

§ 2 | Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung
(1) Die Haus- und Badeordnung ist für jede Nutzerin und jeden Nutzer verbindlich.

(2) Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennen Nutzerin und Nutzer die Haus- und Badeordnung sowie weitergehende Regelungen für einen sicheren und geordneten Betriebsablauf an. Es ist dabei alles zu unterlassen, was das Wohlbefinden unserer Badegäste und die Arbeit unserer Beschäftigten beeinträchtigen könnte.

(3) Das Personal oder weitere Beauftragte des PlönBades üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzerinnen und Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die Geschäfts-/ Betriebsleitung oder deren Beauftragte ausgesprochen werden.

(4) Die gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereiche des Betriebes werden aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(5) Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Die Benutzung durch Schulklassen, Vereine oder sonstige geschlossene Gruppen bedarf einer besonderen Genehmigung durch die Stadtverwaltung. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z.B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf. Schulen, Vereine und sonstige Gruppen stellen eigenes fachkundiges Aufsichtspersonal im notwendigen Umfang zur Verfügung.

(6) Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch die Stadt Plön erlaubt.

(7) Bonuskarten haben eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren nach dem letzten Aufladen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

(8) Gutscheine haben eine Gültigkeit von 3 Jahren. Beginn der Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde.

§ 4 | Zutritt
(1) Der Besuch des Betriebes steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.

(2) Jede Nutzerin und jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. Mit Betreten des Nutzungsbereiches ist eine Weitergabe der Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung nicht zulässig.

(3) Nutzerinnen und Nutzer müssen Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen sowie vom Badbetreiber überlassene Gegenstände so verwahren, dass sein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, z.B. Armband zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.

(4) Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ist die Begleitung einer geeigneten volljährigen Begleitperson erforderlich.

(5) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.

(6) Der Zutritt ist nicht gestattet:

a) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,

b) Personen, die Tiere mit sich führen,

c) Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden.

§ 5 | Verhaltensregeln
(1) Die Nutzerinnen und Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.

(2) Die Einrichtung des Bades einschließlich der Leihartikel ist pfleglich zu behandeln. Bei nicht zweckentsprechender Benutzung oder Beschädigung haftet die Nutzerin bzw. der Nutzer für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.

(3) Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor dem Betreten des Barfußbereiches durch die Nutzerin bzw. den Nutzer oder deren Begleitperson zu reinigen.

(4) Nutzerinnen und Nutzern ist es nicht erlaubt Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der anderen Nutzerinnen und Nutzer kommt.

(5) Die Benutzung von Mobiltelefonen und Kameras, in jeglicher Form, ist im gesamten Schwimmbad verboten. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Geschäfts-/Betriebsleitung.

(6) Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u.ä. sind nicht erlaubt.

(7) Jede Nutzerin und jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.

(8) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet.

(9) Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt.

(10) Zerbrechliche Behälter (z.B. Behälter aus Glas und Porzellan) dürfen nicht mitgebracht werden.

(11) Das Rauchen ist in sämtlichen Räumlichkeiten der Schwimmhalle verboten. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten.

(12) Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.

(13) Garderobenschränke stehen den Nutzerinnen und Nutzern nur während der Gültigkeit ihrer Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.

(14) Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt.

(15) Die Nutzung von Wasserflächen oder Anlagen im Rahmen des öffentlichen Badebetriebes für Lehr-, Übungs- und Kurszwecke mit kommerziellem Hintergrund ist nur nach vorheriger Genehmigung durch die Stadt Plön erlaubt.

§ 6 | Haftung
(1) Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzerinnen und Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden der Nutzerin bzw. des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die die Nutzerin bzw. der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Nutzer regelmäßig vertrauen dürfen.

(2) Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs.1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.

(3) Den Nutzerinnen und Nutzern wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld, und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei der Beschädigung der Sachen durch Dritte.

(4) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einem durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung der Nutzerinnen und Nutzer, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.

(5) Bei schuldhaftem Verlust der gemäß §4 (3) von dem Betreiber überlassenen Gegenstände wird ein Pauschalbetrag in Rechnung gestellt:

a) Eintrittskarte EUR 5,00

b) Schrankschlüssel EUR 50,00

Den Nutzerinnen und Nutzern wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ihr Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag.

(6) Der Betreiber ist nicht verpflichtet, an einem Streitschlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Bestimmungen für den Badebetrieb im Schwimmbad |
§ 7 | Allgemeine Verhaltensregeln
(1) Die Nutzerinnen und Nutzer sind für das Verschließen des Garderobenschrankes und die Aufbewahrung des Schlüssels selbst verantwortlich.

(2) Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet.

(3) Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmern ist der Aufenthalt im Schwimmerbecken untersagt.

(4) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt.

(5) Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Nutzerrinnen und Nutzer.

(6) Die Benutzung von Startblöcken ist nur nach Freigabe durch das Aufsichtspersonal gestattet. Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass

a) der Sprungbereich frei ist

b) sich nur eine Person auf dem Startblock befindet,

c) nur in Schwimmrichtung gesprungen wird.

(7) Die Benutzung von Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; die Nutzerinnen und Nutzer haben sich darauf in ihrem Verhalten einzustellen.

(8) Die Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden.

(9) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z.B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräte) ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) und Schwimmflügeln erfolgt auf eigene Gefahr. Schwimmflügel sind mit einer geeigneten volljährigen Person im Kinderbecken und im Lehrschwimmbecken erlaubt.

§ 8 | Inkrafttreten
Diese Haus- und Badeordnung tritt am 01.05.2026 in Kraft und ersetzt alle bisher geltenden Regelungen und Verordnungen.

Ausgefertigt:

Plön, den 14.04.2026

Stadt Plön

Die Bürgermeisterin

\-L.S.-

gez. Mira Radünzel-Schneider

Veröffentlicht:

Plön, den 24.04.2026

Stadt Plön

Die Bürgermeisterin

\-L.S.-

gez. Mira Radünzel-Schneider