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Wir suchen für das PlönBad eine Fachangestellte/einen Fachangestellten für Bäderbetriebe (MWD)
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Mehr als eine Stadt
Aufgabe der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder deren Folgen zu beseitigen beziehungsweise zu mildern. Weiteres Ziel ist, diese Menschen in die Gesellschaft einzugliedern und sie zu einem weitgehend selbständigen Leben zu befähigen.
Die Eingliederungshilfe wird nur auf Antrag gewährt.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören insbesondere:
Um eine möglichst effektive Förderung des Menschen mit Behinderung zu erreichen, stellt der Sozialhilfeträger möglichst früh gemeinsam mit dem behinderten Menschen, der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt und eventuell mit dem Jugendamt beziehungsweise der Arbeitsagentur einen Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen Leistungen auf.
Anspruch haben Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger oder Rehabilitationsträger (zum Beispiel Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig.
Je nach Sachverhalt benötigen Sie zum Beispiel
Genaue Auskünfte hierzu erhalten Sie von der zuständigen Stelle.
Eingliederungshilfe wird frühestens ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wurde, wenn die Voraussetzungen bereits vorlagen.
§§ 90 bis 150 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)