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Wenn Sie in Schleswig-Holstein fischen oder angeln möchten, müssen Sie für das jeweilige Kalenderjahr eine Fischereiabgabe bezahlen. Sie können die Fischereiabgabe vor Ort (in der zuständigen Behörde) oder über den Onlinedienst der oberen Fischereibehörde bezahlen .
Der digitale Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe muss ausgedruckt oder in elektronischer Form (zum Beispiel auf dem Smartphone) nachgewiesen werden.
In folgenden Fällen müssen Sie keine Fischereiabgabe bezahlen: in Teichwirtschaften, in besonderen Anlagen der Fischerzeugung, in privaten Kleingewässern. Auch Personen, die den Fischfang in Küstengewässern aufgrund von inter- oder supranational vereinbarten Zugangsrechten ausüben und Personen, die zur Unterstützung der Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten oder ihrer Hilfspersonen, die einen Fischereischein besitzen, zusammen mit diesen den Fischfang ausüben, müssen keine Fischereiabgabe bezahlen.
Wenn Sie in Schleswig-Holstein fischen oder angeln möchten, müssen Sie pro Kalenderjahr eine Fischereiabgabe bezahlen.
Bezahlung der Fischereiabgabe bei der Behörde:
Antragstellung über einen Onlinedienst:
obere Fischereibehörde für die Antragstellung mit dem Onlinedienst
örtliche Ordnungsbehörden für die Antragstellung vor Ort
Feststellungsklage gegen das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung als ausstellende Behörde
Die Fischereiabgabe des Landes Schleswig-Holstein ist stets zu bezahlen, wenn der Fischfang ausgeübt werden soll. Dies gilt auch für Personen aus anderen Bundesländern, wenn im Heimatbundesland bereits eine Fischereiabgabe bezahlt wurde - diese gilt nicht in Schleswig-Holstein.
Wenn Sie einen Urlauberfischereischein des Landes Schleswig-Holstein besitzen, enthält dieser bereits die Fischereiabgabe für das jeweilige Kalenderjahr. Auch wenn der Urlauberfischereischein bereits abgelaufen ist, muss für das jeweilige Kalenderjahr nicht erneut die Fischereiabgabe bezahlt werden.
Die Höhe der Fischereiabgabe ist der Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes zu entnehmen.
Bei der Bezahlung der Fischereiabgabe sind neben dem Betrag der Abgabe von 18 Euro je Kalenderjahr zusätzlich auch Verwaltungsgebühren in Höhe von einmalig 8 Euro je Vorgang (unabhängig davon, für wie viele Jahre Abgabe entrichtet wird, beträgt die vor Ort zusätzlich zu entrichtende Verwaltungsgebühr immer 8 Euro).
Der digitale Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe wird unmittelbar vor Ort ausgestellt oder bei digitaler Antragstellung wenige Minuten später in das Postfach des Servicekontos übermittelt.