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Vorlage - VO/RV/2022/2515  

Betreff: Jahresabschluss der Stadt Plön für das Haushaltsjahr 2020
Status:öffentlichVorlage-Art:Verwaltungsvorlage
Federführend:Fachbereich 2 - Finanzen und interner Service   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss der Stadt Plön Vorberatung
27.06.2022 
Sitzung des Hauptausschusses der Stadt Plön ungeändert beschlossen   
Ratsversammlung der Stadt Plön Entscheidung
17.08.2022 
Sitzung der Ratsversammlung der Stadt Plön ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Der Jahresabschluss der Stadt Plön für das Haushaltsjahr 2020 wurde zwischenzeitlich aufgestellt. Insgesamt konnten letztendlich bisher 12 Abschlüsse für die Jahre 2009 bis 2020 nach Aufstellung der Erst-Eröffnungsbilanz 2009 im Jahre 2015 aufbereitet werden. Somit ist die Stadt nun fast in der Gegenwart angekommen. Die Aufbereitung des Jahresabschlusses 2021 beginnt nach Übermittlung des Haushaltsplanentwurfes 2022 an die Selbstverwaltung.

 

Die wesentlichen Grundlagen des Abschlusses 2020 können den Anlagen entnommen werden. Wie bei den Abschlüssen der Vorjahre wurden die vollumfänglichen Unterlagen des Jahresabschlusses jeweils mit einem Exemplar den Fraktionen der Plöner Ratsversammlung ausgehändigt. Für die Fraktionen der benannten Prüfer:innen wird kein zweiter Jahresabschlussordner als Fraktionsexemplar mehr erstellt.

 

Der Hauptausschuss der Stadt Plön hat in seiner Sitzung am 14.02.2022 Ratsfrau Stefanie Meyer sowie die Ratsherren Bastian Landschof und Thure Koll als Prüfer:innen benannt.

Die Prüfung des Jahresabschlusses 2020 hat am 14. Juni 2022 stattgefunden.

Beanstandungen haben sich nicht ergeben. Das entsprechende Protokoll wird aus Zeitgründen in Abstimmung mit den Prüfer:innen nach Aufbereitung des Verwaltungsentwurfes des Haushaltsplanes 2022 verfasst und zur Sitzung der Ratsversammlung vorgelegt. 

 

Das Haushaltsjahr 2020 schließt mit einem Jahresfehlbetrag in Höhe von 1.101.230,42 € ab. Gegenüber der Nachtragshaushaltsplanung des Haushaltsjahres 2020 mit einem geplanten Fehlbedarf in Höhe von 1.962.000,00 € ergibt sich eine Abschlussverbesserung in Höhe von 860.769,58 €. Planung und Abschlussergebnis liegen somit relativ nahe beieinander.

 

Nach Aufstellung des Jahresabschlusses 2020 im Frühjahr 2022 wurde festgestellt, dass insgesamt drei außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen sowie eine Überschreitung des Deckungskreises 6000 – Bürgermeister und Wirtschaftsförderung eingetreten ist. In diesem Zusammenhang wird auf die Übersicht der Deckungskreise und entsprechenden Erläuterungen im Jahresabschluss 2020 verwiesen.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass es zu den außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen aufgrund einer veränderten Herangehensweise durch den Fachbereich Finanzen und interner Service nach einem Hinweis durch die Kommunalaufsichtsbehörde kam. Demnach dürfen Konten, deren Beanspruchung im Laufe eines Jahres notwendig werden und keinen Haushaltsansatz aufweisen, nicht in einen Deckungskreis eingebunden sein. Da das Haushaltsjahr 2020 bereits abgeschlossen war, konnte dieser Umstand im Rahmen einer Nachtragshaushaltsplanung nicht mehr aufgegriffen bzw. umgesetzt werden.

 

Der Deckungskreis 6000 wurde gemäß Übersicht um 4.295,87 € überschritten.

Ursächlich für die Überschreitung ist erneut das PSK 11100.50210000 – Beiträge zu Versorgungskassen Beamte – mit einem Betrag von 16.843,02 €.

 

Sowohl die Versorgungsanteile des ehemaligen Bürgermeisters als auch die VAK-Beiträge für den amtierenden Bürgermeister wurden im Zuge der Aufstellung des Haushaltsplanes 2020 bzw. des Ersten Nachtragshaushaltsplanes 2020 auf 156.400,00 € überschlägig ermittelt.

Ab 2020 erhebt die VAK einen Umlagebetrag pro Person und zusätzlich einen Zuschlag. Dieser Zuschlag richtet sich nach dem Verhältnis von Versorgungsempfänger:innen und aktiven Beamten:innen. Bei der Planung fiel der Quotient in den Bereich für einen 65%igen Zuschlag, der auch berücksichtigt wurde. Durch diverse Pensionseintritte und Dienstherrenwechsel hat sich während des Jahres dieser Quotient soweit verschoben, dass bei der endgültigen Abrechnung der Bereich für einen 100%igen Zuschlag zur Anwendung kam. Der beschriebene Sachverhalt hat eine Überschreitung des Ansatzes in Höhe von 16.843,02 € verursacht.

 

Gemäß § 95 d GO sind überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.

 

Die Stadt Plön ist gem. § 16 der Satzung der Versorgungsausgleichskasse Schleswig-Holstein Pflichtmitglied dieser Einrichtung.

Somit ist der Aufwand zwingend und folglich unabweisbar.

 

Der überplanmäßige Aufwand beläuft sich bei dem PSK 11100.50210000 rgermeister / Beiträge zu Versorgungskassen Beamte unter Einbezug des Deckungskreises auf 4.295,87 . Diese Überschreitung wird durch erzielte Mehrerträge bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (sh. PSK 61100.40210000) in Höhe von 88.200,00 € gedeckt.

 

Gemäß § 4 der Haushaltssatzung in Verbindung mit § 95 d GO kann der Bürgermeister bis zu einem Höchstbetrag von 10.000,00 €r über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen seine Zustimmung erteilen.

Diese Geringfügigkeitsgrenze wurde nicht überschritten.

Die Zustimmung zur Leistung des überplanmäßigen Aufwandes ist vom Bürgermeister erfolgt. Der Ratsversammlung ist hierüber im Rahmen des Jahresabschlusses 2020 zu berichten.

 

Das PSK 57300.52710800 – Märkte / Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen (Hygiene- und Schutzmaßnahmen) – weist einen außerplanmäßigen Aufwand in Höhe von 108,00 € aus.

Das Aufwandskonto wurde im Jahr 2020 bei verschiedenen Produkten eingerichtet, um eine transparente Darstellung der notwendigen laufenden Beschaffung von Hygienebedarf, bedingt durch die Corona-Pandemie, zu gewährleisten. Bei diesem Produkt wurde das Konto irrtümlich nicht eingerichtet.

 

Gemäß § 95 d GO sind außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.

 

Es sind Schutzmasken und Handschuhe als Hygienemaßnahmen im Rahmen der Schutzvorkehrungen bezogen auf die Corona-Pandemie angeschafft worden, wodurch die Unabweisbarkeit des außerplanmäßigen Aufwandes gegeben ist.

 

Die Deckung ist durch Minderaufwendungen in Höhe von 3.000,98 € bei dem PSK 57300.52710700 – Märkte / Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen (Wartungs- und Betreuungskosten Stromversorgung – Märkte) – gewährleistet.

 

Gemäß § 4 der Haushaltssatzung in Verbindung mit § 95 d GO kann der Bürgermeister bis zu einem Höchstbetrag von 10.000,00 € für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen seine Zustimmung erteilen.

Diese Geringfügigkeitsgrenze wurde nicht überschritten.

Die Zustimmung zur Leistung des überplanmäßigen Aufwandes ist vom Bürgermeister erfolgt. Der Ratsversammlung ist hierüber im Rahmen des Jahresabschlusses 2020 zu berichten.

 

Bei dem FRK 53800.78310000 – Bedürfnisanstalten / Auszahlungen für den Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens oberhalb von 1.000 € – gibt es eine außerplanmäßige Auszahlung in Höhe von 512,30 €.

 

Gemäß § 95 d GO sind außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.

 

An der Bedürfnisanstalt in der Eutiner Straße war 2019 die Errichtung eines Zaunes zur Einfriedung einer Pumpstation / WC-Gebäudes im Rahmen der Gefahrenabwehr erforderlich. In 2019 floss eine Teilzahlung in Höhe von 366,29 € und in 2020 wurde der Kassenrest aus 2019 in Höhe von 512,30 € beglichen. Somit ist die außerplanmäßige Auszahlung unabweisbar.

 

Die Deckung ist durch Minderauszahlungen in Höhe von 16.500,00 € bei dem FRK 42402.78320000 – Badestellen / Sammelposten – gegeben.

 

Gemäß § 4 der Haushaltssatzung in Verbindung mit § 95 d GO kann der Bürgermeister bis zu einem Höchstbetrag von 10.000,00 € für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen seine Zustimmung erteilen.

Diese Geringfügigkeitsgrenze wurde nicht überschritten.

Die Zustimmung zur Leistung des überplanmäßigen Aufwandes ist vom Bürgermeister erfolgt. Der Ratsversammlung ist hierüber im Rahmen des Jahresabschlusses 2020 zu berichten.

 

Das FRK 54100.78520200 – Gemeindestraßen, Straßenbeleuchtung, ÖPNV / Ausbau Steinbergweg – weist eine außerplanmäßige Auszahlung in Höhe von 28.019,05 € aus.

 

Gemäß § 95 d GO sind außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.

 

Die Maßnahme „Ausbau des Steinbergweges“ wurde bereits 2017 begonnen und 2019 weitestgehend abgeschlossen, so dass im Haushaltsplan 2020 keine weiteren Mittel eingeplant wurden. Allerdings kam es in 2020 zu weiteren Auszahlungen, wie z.B. Entschädigungszahlungen und Zahlungen in Bezug auf die Grünflächengestaltung, die notwendig waren, um die Maßnahme zum Abschluss zu bringen. Vor diesem Hintergrund ist die Unabweisbarkeit der außerplanmäßigen Auszahlung gegeben.

 

Die Deckung ist durch Minderauszahlungen in Höhe von 56.127,58 € bei dem FRK 54100.78520190 – Gemeindestraßen, Straßenbeleuchtung, ÖPNV / Ausbau Ulmenstraße – gegeben.

 

Die Ratsversammlung hat über die außerplanmäßige Auszahlung in Höhe von 28.019,05 € zu beschließen.

 

Die Ergebnisrücklage in der Bilanz der Stadt Plön wurde bereits durch den Jahresfehlbetrag aus 2008 vollständig aufgezehrt, so dass die angesammelten Jahresfehlbeträge unter der Bilanzposition „vorgetragener Jahresfehlbetrag“ ausgewiesen werden. Soweit diese nicht durch Jahresüberschüsse abgebaut werden, können diese Einzelbeträge gemäß § 26 Abs. 4 GemHVO-Doppik nach 5 Jahren zu Lasten der Allgemeinen Rücklage ausgeglichen werden. Zum 31. Dezember 2020 könnten rd. 3,1 Mio. € mit der Allgemeinen Rücklage verrechnet werden. Es wird weiterhin empfohlen, wie bereits bei vorherigen Jahresabschüssen von der Ratsversammlung beschlossen, dass aus Transparenzgründen auf eine Verrechnung verzichtet wird. Die Darstellung der kumulierten Jahresfehlbeträge erscheint ausdrucksstärker als eine saldierte Allgemeine Rücklage.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Ratsversammlung stellt den Jahresabschluss 2020 in der vorgelegten Fassung fest.

Die außerplanmäßige Auszahlung beim FRK 54100.78520200 – Gemeindestraßen, Straßenbeleuchtung, ÖPNV / Ausbau Steinbergweg – in Höhe von 28.019,05 € wird genehmigt. Die außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen bei dem PSK 57300.52710800 – Märkte / Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen (Hygiene- und Schutzmaßnahmen – in Höhe von 108,00 € sowie dem FRK 53800.78310000 – Bedürfnisanstalten / Auszahlungen für den Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens oberhalb von 1.000 € – in Höhe von 512,30 € werden zur Kenntnis genommen. Des Weiteren wird der überplanmäßige Aufwand beim PSK 11100.50210000 – Bürgermeister / Beiträge zu Versorgungskassen Beamte – in Höhe von 4.295,87 € zur Kenntnis genommen.

Auf die Verrechnung der vorgetragenen Fehlbeträge mit der Allgemeinen Rücklage nach § 26 Abs. 4 GemHVO-Doppik wird verzichtet. 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Finanzielle Auswirkungen:

Auf die Sachverhaltsdarstellung wird verwiesen.

 


 

Klimarelevanz & Begründung:

 

Positiv

 

Negativ

x

keine

 

 



 


Anlage/n:

Bilanz, Lagebericht und Anhang 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Bilanz, Stichtag 31.12.2020 (69 KB)      
Anlage 2 2 Anhang und Lagebericht 2020 - gez (578 KB)      
Anlage 3 3 Protokoll Prüfung Jahresabschluss 2020 (70 KB)